Eine anerkannte Umweltvereinigung kann gerichtlich überprüfen lassen, ob eine Abweichung von Zielen des Regionalplans gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt.

In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschiedenen Fall begehrt eine gemäß § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung die Aufhebung der einer Gemeinde gewährten Abweichung von Zielen eines Regionalplans. Der Regionalplan legt auf der betreffenden Fläche eine Vorrangfläche für Landwirtschaft sowie Grünfläche/Sportanlagen fest. Die Gemeinde plant hier die Festsetzung eines Gewerbegebiets für ein Logistikzentrum eines Einzelhandelsunternehmens. Die Planungsbehörde ließ die Zielabweichung im Umfang von 30 ha zu.
Das Verwaltungsgericht Gießen wies die Klage des Umweltverbandes als unzulässig ab1. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung zurückgewiesen2. Die Klage sei jedenfalls deshalb unzulässig, weil der Kläger nicht klagebefugt sei; der Zielabweichungsbescheid sei keine nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz rechtsbehelfsfähige Entscheidung.
Auf die Revision des Umweltverbandes hat das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen:
Die Entscheidung über die Zielabweichung ist ein statthafter Klagegegenstand nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 UmwRG, wenn anstelle der Zielabweichungsentscheidung eine Änderung des Regionalplans hätte erfolgen müssen. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Zielabweichungsentscheidung Grundzüge der Planung berührt, weil erhebliche Umweltauswirkungen auf Raumordnungsebene nicht ausgeschlossen werden können.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte dies im vorliegenden Fall mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs allerdings nicht selbst beurteilen.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. September 2023 – 4 C 6.21
- VG Gießen, Beschluss vom 23.01.2019 – 1 K 9645/17.GI[↩]
- Hess. VGH, Beschluss vom 31.05.2021 – 4 A 610/19[↩]
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- Bundesverwaltungsgericht: Robert Windisch