Ehemaliger Flugplatz als Auto-Teststrecke

Verhindern die in der Genehmigung angeordneten zahlreichen Auflagen nach derzeitigen Erkenntnissen eine Verletzung von Eigentümerrechten angrenzender Grundstücke, so ist die vorläufige Inbetriebnahme eines Automobiltestzentrum rechtmäßig.

Ehemaliger Flugplatz als Auto-Teststrecke

Das hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in dem hier vorliegenden Fall des ehemaligen Heeresflugplatzes der Bundeswehr in Mendig entschieden. Der Mieter des früheren Heeresflugplatzes in Mendig erhielt vom Landkreis Mayen-Koblenz unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Genehmigung zum Betrieb eines Automobiltestzentrums auf dem Konversionsgelände. Die Genehmigung erging unter der Beifügung verschiedener Auflagen zum Immissionsschutz sowie zahlreicher weiterer Nebenbestimmungen. Hiergegen wenden sich die Antragsteller, Eigentümer von zwei etwa 1.300 m entfernt liegenden Grundstücken. Auf ihren Antrag ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche an.

Dem konnte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz nicht folgen. Hier wurde unter einer weiteren Auflage der behördlich angeordnete Sofortvollzug bestätigt: Nach der im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung könne davon ausgegangen werden, dass ein rechtmäßiger Betrieb des Autotestzentrums voraussichtlich möglich sein werde. Die in der Genehmigung angeordneten zahlreichen Maßnahmen zur Lärmminderung, insbesondere die Regelungen zur Emissions- und Immissionskontingentierung sowie die ständige Überwachung der Lärmimmissionen verhinderten nach derzeitigen Erkenntnissen eine Verletzung von Rechten der Antragsteller. Um im weiteren Betrieb nähere Feststellungen über die Lärmauswirkungen gewinnen zu können, werde dem Betreiber allerdings zusätzlich aufgegeben, jede Nutzung der Teststrecke der Kreisverwaltung als Genehmigungsbehörde mindestens ein Woche zuvor zu melden. Unter diesen Voraussetzungen bestehe kein Anlass, den Betrieb der Teststrecke vorläufig stillzulegen.

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. April 2012 – 1 B 10136/12.OVG