Ein Tiermastbetrieb im Dorf

Ein Gebiet ist nicht als Allgemeines Wohngebiet, sondern als Dorfgebiet einzustufen, wenn es maßgeblich von den im Ortskern gelegenen großen landwirtschaftlichen Betrieben und von weiterem landwirtschaftlichem und anderem Gewerbe geprägt ist. Dies führt dazu, dass in diesem Gebiet stärkere Geruchsbelästigungen zulässig sind als von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung festgeschrieben sind. Gehen von der genehmigten Erweiterung eines Tiermastbetriebs keine unzumutbar beeinträchtigenden Auswirkungen auf ein angrenzendes Gebiet aus, ist das Vorhaben immissionsschutzrechtlich zulässig.

Ein Tiermastbetrieb im Dorf

Mit dieser Begründung hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in dem hier vorliegenden Fall die Klage der Gemeinde Fronhausen abgewiesen, die sich damit gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Regierungspräsidiums Gießen gewehrt hat, die einem Vollerwerbslandwirt für die Errichtung bzw. die Erweiterung eines Tiermastbetriebes im Gemeindegebiet von Fronhausen (Landkreis Marburg-Biedenkopf) erteilt worden war. Der zum Verfahren beigeladene Landwirt hatte im August 2008 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Halten und zur Aufzucht von insgesamt 1.600 Mastschweinen, 300 Aufzuchtferkeln, 28 Rindern und 20 Kälbern auf einem Betriebsgelände im Außenbereich von Fronhausen beantragt. Diese Genehmigung wurde vom Regierungspräsidium Gießen im Dezember 2009 erteilt, obwohl die Gemeinde ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben verweigert hatte. Das Einvernehmen der Gemeinde wurde vom Regierungspräsidium Gießen mit der Genehmigungserteilung ersetzt, weil ist das Vorhaben nach Auffassung der Behörde sowohl baurechtlich als auch immissionsschutzrechtlich zulässig ist. Von dem geplanten Mastbetrieb die von der Gemeinde befürchteten Umwelteinwirkungen, insbesondere unzumutbare Geruchsbelästigungen für die angrenzenden Gemeindegebiete nicht zu erwarten seien. Dies habe ein von der Genehmigungsbehörde in Auftrag gegebenes Gutachten bestätigt.

Gegen die Ersetzung ihres Einvernehmens zu der beantragten Genehmigung wandte sich die Gemeinde Fronhausen mit einer Klage, die vom Verwaltungsgericht Gießen mit Urteil vom 29. Dezember 2011 zurückgewiesen wurde. Vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof hat die Gemeinde ihr Ziel weiter verfolgt.

Nach Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs könne sich die Gemeinde auf den von ihr aufgestellten Bebauungsplan zur Festsetzung eines Sondergebietes am Ortsrand von Fronhausen, in dem u. a. zwischenzeitlich zwei Lebensmittelmärkte errichtet worden seien, nicht mehr erfolgreich berufen, da sie selbst bei der Aufstellung des Bebauungsplans festgestellt habe, dass von dem genehmigten Vorhaben des beigeladenen Landwirts keine unzumutbar beeinträchtigenden Auswirkungen auf das Gebiet des Bebauungsplans ausgingen.

Darüber hinaus könne sich die Gemeinde auch nicht mit Erfolg auf unzumutbare Auswirkungen für einen weiter südlich gelegenen Teil ihres Gemeindegebietes berufen. Nach den Feststellungen eines vom Gericht durchgeführten Ortstermins sei dieses Gebiet nicht als Allgemeines Wohngebiet, sondern als Dorfgebiet einzustufen, da es maßgeblich von den im Ortskern gelegenen drei großen landwirtschaftlichen Betrieben und von weiterem landwirtschaftlichem und anderem Gewerbe geprägt sei. Dies führe dazu, dass in diesem Gebiet stärkere Geruchsbelästigungen zulässig seien als von der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung festgeschrieben. An dem dazu von der Genehmigungsbehörde eingeholten und zugrunde gelegten immissionsschutzrechtlichen Gutachten bestehen nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs keine durchgreifenden Zweifel.

Hessscher Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 1. April 2014 – 9 A 2030/12