Einem Vogelschutzverein fehlt die Antragsbefugnis, um mit einem Eilantrag Verstöße gegen nachbarschützende Regelungen des Lärm- und Eigentumsschutzes geltend zu machen. Die nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) erteilte Anerkennung eines Vereins erlaubt die Geltendmachung von Rechtsverstößen, die in seinen satzungsgemäßen Aufgabenbereich fallen. Weist die erteilte Genehmigung zur Errichtung von vier Windkraftanlagen und den dazu erforderlichen Rodungsmaßnahmen keine Verstößen gegen die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des Bundesnaturschutzgesetzes auf und ist die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) so als standortbezogene Vorprüfung vorgenommen worden, wie es in einem nicht besonders geschützten Areal im Sinne des UVP-Gesetzes notwendig ist, liegen keine durchgreifenden Rechtsfehler bei der Genehmigungserteilung vor.

So das Verwaltungsgericht Gießen in dem hier vorliegenden Eilantrag eines Vogelschutzvereins, der sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der der Gemeinde Bad Endbach vom Regierungspräsidium Gießen im März 2013 erteilten Genehmigung zur Errichtung von vier Windkraftanlagen und den dazu erforderlichen Rodungsmaßnahmen richtet. Der antragstellende Vogelschutzverein hatte gegen die Genehmigung vorgebracht, diese verstoße gegen Regelungen des Lärm- und Brandschutzes, wirke optisch bedrängend und habe enteignende Wirkung im Hinblick auf das Eigentum an Forstflächen und eigentumsähnlichen Rechten wie der Jagdausübung. Außerdem sei eine erforderliche Prüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) fehlerhaft erfolgt und verstoße die erteilte Genehmigung gegen die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG. Die Datenlage, auf der die artenschutzrechtliche Beurteilung basiere, sei unzureichend gewesen. Davon betroffen seien Fledermäuse und die Avifauna (Haselhuhn, Raubwürger, Raufußkauz, Rotmilan, Uhu, Ziegenmelker) sowie auch Luchs und Wildkatze.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Gießen fehle dem Antragsteller bereits die Antragsbefugnis, soweit der Vogelschutzverein Verstöße gegen nachbarschützende Regelungen des Lärm- und Eigentumsschutzes geltend gemacht habe. Die dem Antragsteller nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) erteilte Anerkennung erlaube diesem zwar, Rechtsbehelfe nach dem UmwRG einzulegen. Dabei sei der Antragsteller aber auf die Geltendmachung von Rechtsverstößen beschränkt, die in seinen satzungsgemäßen Aufgabenbereich fallen. Dieser umfasse nach der Satzung des Antragstellers die Förderung des Vogel- und Naturschutzes und ermächtige den Antragsteller daher nicht, private Eigentumsinteressen wahrzunehmen.
Das Verwaltungsgericht hatte daher nur den gerügten Verstößen gegen die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des Bundesnaturschutzgesetzes und die UVP-Prüfung nachzugehen.
In Bezug auf die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist das Verwaltungsgericht der Meinung, dass sie nicht in dem von dem Antragteller geltend gemachten Umfang habe durchgeführt werden müssen, denn weder die Anzahl der Windkraftanlagen noch die in Anspruch genommene Fläche oder besondere Umstände hätten dies erforderlich gemacht. Da die Windkraftanlagen nicht in einem besonders geschützten Areal im Sinne des UVP-Gesetzes lägen, sei keine weitergehende Prüfung als die vorgenommene standortbezogene Vorprüfung notwendig gewesen.
Auch ein Verstoß gegen das artenschutzrechtliche Tötungs- und Verletzungsverbot nach § 44 Abs. 1 BNatSchG sei nicht feststellbar. Dabei teilte das Verwaltungsgericht die Bedenken des Antragstellers im Hinblick auf die Bestandsaufnahmen des Tierbestandes, die in den vom Regierungspräsidium herangezogenen Stellungnahmen von Fachbehörden und Fachgutachtern zu Grunde gelegt worden waren, nicht. Der Tierbestand im betroffenen Gebiet sei nach dem Stand der Wissenschaft ausreichend ermittelt und bewertet worden. Insbesondere sei auch den Hinweisen von Mitgliedern des Antragstellers von den behördlich beauftragten Gutachtern hinreichend nachgegangen worden.
Zur Vermeidung einer signifikanten Erhöhung des Tötungs- oder Verletzungsrisikos betroffener Tierarten sehe die Genehmigung ausreichende Vermeidungsmaßnahmen in Gestalt der Bauzeitenregelung für Rodungsarbeiten und eine ökologische Baubegleitung sowie eine möglichst weitgehende Vermeidung von Eingriffen in höherwertige Waldbestände vor.
Auch das im Eilverfahren erstmals geltend gemachte Fehlen von Konfliktanalysen und der Verstoß gegen das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG bezüglich der Großsäuger Luchs und Wildkatze sei bei summarischer Prüfung nicht durchschlagend. Denn es gebe keine Erkenntnisse über eine Sensibilität dieser Arten gegenüber Windkraftanlagen, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen keine Barrierewirkungen für die weiträumig am Boden wandernden Arten wie Wildkatze und Luchs entfalteten. Zudem lägen Sichtungen und Nachweise für die beiden Arten nur für Gebiete vor, die in beträchtlicher Entfernung vom Vorhabengebiet lägen. Für weitere Störungen geschützter Tierarten fehlten hinreichende Anhaltspunkte.
Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 5. November 2013 – 1 L 2031/13.GI