Flughafen Berlin Brandenburg – Flugroutenfestsetzung

Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung durfte sich bei der Festsetzung der Flugrouten für den Flughafen Berlin Brandenburg auf Sicherheitserwägungen stützen. Darüber hinaus hält die Festsetzung unter Lärmschutzgesichtspunkten einer rechtlichen Überprüfung stand.

Flughafen Berlin Brandenburg – Flugroutenfestsetzung

Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in dem hier vorliegenden Fall die Klage der Stadt Ludwigsfelde abgewiesen. Diese hatte sich gegen die für den Flugverkehr auf dem Flughafen Berlin Brandenburg festgesetzten An- und Abflugrouten, die an der Stadt Ludwigsfelde vorbeigeführt werden, gewehrt.

In seiner Urteilsbegründung hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg auf seine Entscheidung1 vom 19. September 2013 verwiesen, in dem die auch von der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow für den Nordbahn-Westbetrieb geforderte Nordumfliegung während des Tages abgelehnt worden ist. Die von der Stadt Ludwigsfelde angeführten Argumente haben zu keiner anderen Bewertung geführt. Für den Nachtflugbetrieb hat das Oberverwaltungsgericht die für den Nordbahn-Westbetrieb festgesetzten Flugrouten hingegen rechtskräftig für rechtswidrig erklärt1. Insoweit ist kein berechtigtes Interesse der Klägerin erkennbar, ihrerseits die Rechtswidrigkeit derselben Flugrouten feststellen zu lassen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin – anders als die Gemeinde Blankenfelde-Mahlow – durch eine Nordumfliegung nennenswert entlastet wird.

Auch die für den West- und Ostbetrieb auf der Südbahn festgesetzten Flugrouten sind nicht zu beanstanden. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung hat sich bei der Festsetzung zu Recht auf Sicherheitserwägungen gestützt. Insbesondere durfte es berücksichtigen, dass aus Gründen der Luftsicherheit ein hinreichender Höhenunterschied zwischen den Abflügen und den aus dem Südosten kommenden Anflügen eingehalten werden muss. Unter Lärmschutzgesichtspunkten hält die Festsetzung einer rechtlichen Überprüfung ebenfalls stand. Eine Doppelbelastung der Kernstadt Ludwigsfelde und ihrer elf Ortsteile durch An- und Abfluglärm wird vermieden; auch die von der Beklagten eingeholten Lärmberechnungen sprechen für die festgesetzten Abflugrouten.

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Die über das Kernstadtgebiet verlaufenden Endanflugstrecken sind ebenfalls rechtmäßig. Die von der Stadt vorgeschlagenen Maßnahmen zur Lärmminderung musste das Bundesaufsichtsamt nicht übernehmen. So stellen zum Beispiel die geforderten „segmentierten“ Anflugverfahren keine vollwertige Alternative für eine sichere und flüssige Abwicklung des Anflugverkehrs bei allen Wetterbedingungen dar. Das Gericht hat allerdings darauf hingewiesen, dass die Beklagte verpflichtet ist, nach den Erfahrungen des Flugbetriebs zu prüfen, ob lärmmindernde Abflugverfahren als alternative Verfahren festgesetzt werden.

Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung hält sich mit der Festsetzung der Flugrouten im Rahmen seines Gestaltungsspielraums, so dass die festgesetzten An- und Abflugrouten, die an der Stadt Ludwigsfelde vorbeigeführt werden, rechtmäßig sind.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. März 2014 – OVG 6 A 7.14

  1. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.09.2013 – OVG 11 A 4.13[][]