Flughafen Berlin-Brandenburg – Zugang zu Umweltinformationen im Vorfeld der Planfeststellung

Umweltinformationen, zu denen Bürgen der Zugang zu gewähren ist, danach alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten mit Umweltbezug.

Flughafen Berlin-Brandenburg – Zugang zu Umweltinformationen im Vorfeld der Planfeststellung

Mit dieser Begründung hat jetzt das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Flughafen Berlin Brandenburg GmbH im Wege des Eilrechtsschutzes verpflichtet, Zugang zu Informationen über Vorgänge zu gewähren, die zeitlich vor der Stellung des Planfeststellungsantrages liegen und die Fragestellung betreffen, ob und inwieweit die Problematik abknickender Flugrouten zum damaligen Zeitpunkt bekannt gewesen ist.

Die Antragstellerin hat Einsicht in verschiedene Unterlagen der Antragsgegnerin nach den Vorschriften des Umweltinformationengesetzes des Landes Brandenburg begehrt. Nachdem ihr nur teilweise Zugang zu den Informationen gewährt worden war, hat das Verwaltungsgericht Cottbus den weitergehenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung abgelehnt, dass der Zugangsanspruch gegen die Antragsgegnerin grundsätzlich auf Daten beschränkt sei, die der Planfeststellungsbehörde als Entscheidungsgrundlage für den Planfeststellungsbeschluss gedient hätten. Daten, die die Planfeststellungsbehörde weder zur Kenntnis genommen habe noch zur Kenntnis habe nehmen müssen, seien nicht von dem Informationsanspruch gegen die Vorhabenträgerin erfasst1.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat nun das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Cottbus geändert. Nach Ansicht des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ist der Begriff der Umweltinformation weiter auszulegen. Umweltinformationen sind danach alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten mit Umweltbezug. Dies folgt aus der Zielsetzung des Gesetzes, Offenheit und Transparenz zu schaffen zwischen Bürger und Staat bzw. juristischen Personen des Privatrechts, die – wie die Antragsgegnerin – bei der Wahrnehmung umweltbezogener öffentlicher Aufgaben staatlicher Kontrolle unterliegen. Die Informationen müssen nicht notwendigerweise Teil der umweltrelevanten Maßnahme selbst (hier des Planfeststellungsbeschlusses) geworden sein. Entscheidend ist allein, dass sich die Maßnahme ihrerseits noch auf Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken kann. Dies steht für den planfestgestellten Flughafen außer Frage, so dass den damit in einem Zusammenhang stehenden Daten ihre Umweltrelevanz nicht von vorneherein abgesprochen werden kann.

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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Mai 2012 – OVG 12 S 12.12

  1. VG Cottbus, Beschluss vom 27.02.2012 – 3 L 307/11[]