Gen-Mais

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat sich – nach der Gen-Honig-Entscheidung – zum zweiten Mal in dieser Woche mit dem Anbau von gentechnisch manipuliertem Mais zu befassen. In dem nun verkündeten zweiten Urteil äußert sich der Europäische Gerichtshof zu den Voraussetzungen, unter denen die französischen Behörden den Anbau der Maissorte MON 810 vorübergehend verbieten durften. Im vorliegenden Fall durften, so der Europäische Gerichtshof, Sofortmaßnahmen unter den in den Rechtsvorschriften über Lebensmittel und Futtermittel festgelegten Voraussetzungen getroffen werden.

Gen-Mais

Für die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen (GVO) durch Freilandversuche mit sowie den Anbau von genetisch veränderten Pflanzen gelten europäische Rechtsvorschriften, die insbesondere auf zwei Regelungen beruhen: zum einen auf der für die Freisetzung sämtlicher GVO geltenden Richtlinie 2001/18/EG1 und zum anderen auf der Verordnung Nr. 1829/2003, die bei genetisch veränderten Organismen, die zur menschlichen und tierischen Ernährung bestimmt sind2, ebenfalls zur Anwendung kommen kann. Diese Rechtsvorschriften sollen unter Berücksichtigung des Vorsorgegrundsatzes sicherstellen, dass ein hohes Maß an Schutz für Leben und Gesundheit des Menschen und gleichzeitig der freie Verkehr mit Lebensmitteln und Futtermitteln gewährleistet werden.

Mit Entscheidung vom 22. April 19983 erteilte die Europäische Kommission dem von Monsanto Europe beantragten Inverkehrbringen der Maissorte MON 810 auf der Grundlage der damals geltenden Richtlinie 90/220/EWG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt ihre Zustimmung. In Durchführung dieser Entscheidung stimmte Frankreich dem Inverkehrbringen schriftlich zu. Die von der US-amerikanischen Unternehmensgruppe Monsanto entwickelte und im Gebiet der Union als Futtermittel verwendete Maissorte MON 810 ist gegen bestimmte Insekten besonders resistent.

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Am 11. Juli 2004 meldete Monsanto Europe bei der Kommission die Maissorte MON 810 gemäß der Verordnung Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel als „bereits existierendes Erzeugnis“ an, das vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung (d. h. dem 18. April 2004) rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde (Vgl. Art. 20 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1829/2003); eine Anmeldung gemäß der Richtlinie 2001/18 erfolgte nicht. Am 4. Mai 2007 beantragte Monsanto auf der Grundlage dieser Verordnung die Erneuerung der Zulassung für das Inverkehrbringen dieses GVO.

Als Sofortmaßnahme verabschiedete Frankreich im Jahr 2007 einen Erlass zur Aussetzung der Abgabe und Verwendung von Saatgut der Maissorte MON 810 im Inland und darauf, im Jahr 2008, zwei Erlasse, mit denen der Anbau der Maissorte MON 810 verboten wurde.

Monsanto und mehrere andere Saatguthersteller erhoben beim Conseil d’État (Frankreich) Klage auf Nichtigerklärung dieser Maßnahmen. Im Rahmen dieser Klage stellte sich die Frage, ob Frankreich Sofortmaßnahmen auf der Grundlage der Richtlinie 2001/18/EG erlassen durfte, die den Erlass solcher Maßnahmen durch den Mitgliedstaat aus eigener Initiative und unmittelbar erlaubt, oder ob diese auf der Grundlage der Verordnungen Nrn. 1829/2003 und 178/2002 hätten erlassen werden müssen, die den Erlass von Sofortmaßnahmen durch einen Mitgliedstaat nur erlaubt, wenn dieser die Kommission offiziell von der Notwendigkeit in Kenntnis setzt, Sofortmaßnahmen zu ergreifen, und die Kommission keine Maßnahme ergriffen hat.

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Vor diesem Hintergrund hat der Conseil d’État beschlossen, den Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens zu den Rechtsvorschriften zu befragen, die für die Sofortmaßnahmen gelten, die die Zulassungen für das Inverkehrbringen der betreffenden GVO-Erzeugnisse regeln.

Im Wege eines solchen Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet dabei nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.

Im hier entschiedenen Fall weist der Gerichtshof der Europäischen Union zunächst darauf hin, dass die Beantwortung der Fragen im vorliegenden Fall die Anwendung der Richtlinie 2002/53/EG über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten4 unberührt lässt, die zwar auf Saatgut anwendbar ist, das aus Maissorten wie MON 810 hervorgegangen ist, auf deren Vorschriften, die es einem Mitgliedstaat ermöglichen, auf seinen Antrag hin von der Kommission oder dem Rat ermächtigt zu werden, Verbotsmaßnahmen zu treffen, sich die französischen Behörden jedoch nicht berufen haben.

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Sodann betont der Europäische Gerichtshof, dass die Maissorte MON 810, die nach der Richtlinie 90/220/EWG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (aufgehoben durch die Richtlinie 2001/18/EG) u. a. als Saatgut für Anbauzwecke zugelassen wurde, im vorliegenden Fall gemäß der Verordnung Nr. 1829/2003 als „bereits existierende Erzeugnisse“ gemeldet worden war und für sie danach ein noch nicht beschiedener Antrag auf Erneuerung der Zulassung gemäß dieser Richtlinie gestellt wurde. Unter solchen Umständen kann ein Mitgliedstaat nicht auf die in der Richtlinie 2001/18/EG vorgesehene Schutzklausel zurückgreifen, um Maßnahmen zu erlassen, mit denen die Verwendung oder das Inverkehrbringen von GVO wie der Maissorte MON 810 vorübergehend ausgesetzt und dann verboten wird.

Hingegen können solche Sofortmaßnahmen nach der Verordnung Nr. 1829/2003 getroffen werden.

Hierzu weist der Gerichtshof der Europäischen Union darauf hin, dass ein Mitgliedstaat, der beabsichtigt, auf der Grundlage dieser Verordnung Sofortmaßnahmen zu erlassen, sowohl die dort geregelten Tatbestandsvoraussetzungen als auch die Verfahrensbedingungen gemäß der Verordnung Nr. 178/20025 beachten muss, auf die die erstgenannte Verordnung insoweit verweist. Der Mitgliedstaat hat die Kommission daher „offiziell“ von der Notwendigkeit, Sofortmaßnahmen zu ergreifen, in Kenntnis zu setzen. Falls die Kommission keine Maßnahmen ergreift, hat der Mitgliedstaat sie und die anderen Mitgliedstaaten „unverzüglich“ vom Inhalt der vorläufigen Schutzmaßnahmen zu unterrichten, die er ergriffen hat. Der Mitgliedstaat muss die Kommission also „schnellstmöglich“ unterrichten, wobei diese Unterrichtung – übrigens ebenso, wie im Rahmen der durch die Richtlinie 2001/18/EG eingeführten Schutzklausel – im Notfall spätestens zusammen mit dem Erlass der Sofortmaßnahmen durch diesen Mitgliedstaat zu erfolgen hat.

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Zu den Tatbestandsvoraussetzungen der gemäß der Verordnung Nr. 1829/2003 getroffenen Sofortmaßnahmen stellt der Europäische Gerichtshof des Weiteren fest, dass diese Verordnung die Mitgliedstaaten verpflichtet, für den Erlass von Sofortmaßnahmen außer der Dringlichkeit das Vorliegen einer Situation zu begründen, in der ein erhebliches Risiko bestehen kann, das offensichtlich die Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Umwelt gefährdet. Trotz ihrer vorläufigen Natur und ihres Präventivcharakters können diese Maßnahmen nur getroffen werden, wenn sie auf eine möglichst umfassende Risikobewertung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des konkreten Falles gestützt sind, die erkennen lassen, dass diese Maßnahmen geboten sind.

Schließlich betont der Gerichtshof der Europäischen Union, dass im Licht der Systematik der in der Verordnung Nr. 1829/2003 vorgesehenen Regelung und ihres Ziels der Vermeidung künstlicher Diskrepanzen letztlich allein die Kommission und der Rat für die Risikobewertung und das Risikomanagement bei einem ernsten und offensichtlichen Risiko zuständig sind, wobei der Unionsrichter als Kontrollinstanz fungiert. Im Stadium des Erlasses und der Durchführung von Sofortmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten sind, solange auf Unionsebene keine Entscheidung ergangen ist, die mit der Kontrolle der Rechtmäßigkeit solcher innerstaatlichen Maßnahmen befassten nationalen Gerichte für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen in Ansehung der Tatbestandsvoraussetzungen und Verfahrensbedingungen der Verordnungen Nr. 1829/2003 und Nr. 178/2002 zuständig. Wurde hingegen auf Unionsebene eine Entscheidung erlassen, so binden die darin getroffenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen alle Organe des Mitgliedstaats, an den diese Entscheidung gerichtet ist, einschließlich seiner Gerichte, die zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der auf nationaler Ebene ergriffenen Maßnahmen aufgerufen sind.

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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 8. September 2011 – C-58/10 bis C-68/10 [Monsanto SAS u. a.]

  1. Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106, S. 1).[]
  2. Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. L 268, S. 1).[]
  3. Europäische Kommission, Entscheidung 98/294/EG vom 22.04.1998 über das Inverkehrbringen von genetisch verändertem Mais (Zea mays L., Linie MON 810) gemäß der Richtlinie 90/220 (ABl. L 131, S. 32).[]
  4. Richtlinie des Rates vom 13. Juni 2002 (ABl. L 193, S. 1) in der durch die Verordnung Nr. 1829/2003 geänderten Fassung.[]
  5. Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31, S. 1).[]