Die Haftung für Bodenverseuchungen trifft im Regelfall die Verursacher, evtl. auch die Grundstückseigentümer. Doch es kann auch den Geschäftsführer der schadensverursachenden GmbH persönlich treffen, wie sich jetzt in 21 vom Verwaltungsgericht Arnsberg entschiedenen Verfahren zeigte.

In den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg ging es um vom Landrat des Hochsauerlandkreises eingeleitete bodenschutzrechtlichen Maßnahmen für Grundstücke in Brilon-Scharfenberg, die mit PFT verseucht waren.
Bei PFT handelt es sich um nicht natürlich vorkommende perfluorierte Tenside. Diese industriell hergestellten Substanzen werden vor allem in der Textilindustrie (Produktion atmungsaktiver Stoffe), in der Papierindustrie (Herstellung fett- und wasserabweisenden Papiers) sowie für Schmier- und Imprägniermittel benötigt. Sie sind für Mensch und Tier toxisch und als langlebige organische Schadstoffe eingestuft. In normalen Kläranlagen werden sie dem Abwasser nicht entzogen.
Das Verwaltungsgericht Arnsberg hielt jetzt den Geschäftsführer der Firmen, die für die PFT-Belastung der Grundstücke verantwortlich sind, und die Pächterin dieser Flächen für grundsätzlich verpflichtet, die Umweltschäden auf ihre Kosten zu beseitigen. Ein Teil der ihrer Beseitigung dienenden Maßnahmen war allerdings nach Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtswidrig und ist daher aufgehoben worden. Das ergibt sich aus den jetzt veröffentlichten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 22. Juni 2009. Mit diesen Urteilen und Beschlüssen hat das Gericht die juristische Aufarbeitung der 21 Klageverfahren abgeschlossen.
Die Klage des Geschäftsführers der beiden seit längerem zahlungsunfähigen Gesellschaften mit beschränkter Haftung gegen seine persönliche Verpflichtung, das Gelände in Brilon-Scharfenberg zu sanieren, hat das Gericht abgewiesen. Seine Gegenargumente hatten vor den Arnsberger Verwaltungsrichtern keinen Erfolg.
Die Richter waren davon überzeugt, dass die PFT-Belastung der Möhne und vor allem des Wasserwerks „Möhnebogen“ bei Arnsberg-Neheim unmittelbar kausal auf die Belastung der Flächen in Scharfenberg zurückzuführen ist. Diese hat wiederum ihre Ursache in der Aufbringung vermeintlicher Bodenverbesserer, die mit Klärschlämmen und weiteren Industrieabfällen aus Belgien, u.a. aus der Textil- und Papierherstellung, vermischt waren. Die dadurch verursachten Bodenveränderungen waren auch schädlich im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes; das Fehlen eines Grenzwertes für PFT steht dem nicht entgegen. Der Geschäftsführer der Lieferfirmen war auch persönlich als Verursacher verantwortlich. Gegen die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahmen hatte das Gericht ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken. Dies gilt auch für den festgelegten Sanierungszielwert von 0,1 Mikrogramm je Liter. Der Beklagte habe auch sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt, wenngleich er im Jahre 2006 erkennbar unter einem beträchtlichen Erwartungsdruck aus Politik und Öffentlichkeit gestanden habe. Mit diesem Urteil hat das Gericht eine entsprechende Entscheidung im Eilverfahren bestätigt1.
Die Klage der Firma, welche die Flächen zur Anlegung von Weihnachtsbaumkulturen gepachtet hatte, hatte hingegegen Erfolg. Das Gericht hat die Ordnungsverfügung des Beklagten vom Februar 2007 aufgehoben, mit der er die Pächterin durch eine Vielzahl einzelner Anordnungen aufgefordert hatte, die weitere Sanierung der Grundstücke zu veranlassen und eine weitere Belastung des Grundwassers und des Trinkwassers zu unterbinden. Zwar sei auch der Pächter als Inhaber der tatsächlichen Gewalt grundsätzlich sanierungsverpflichtet. Mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung sei es jedoch nicht zu vereinbaren, dass bei ansonstem gleichen Sachverhalt der Pächter PFT-belasteter Flächen im Kreis Soest nur 13 % der Sanierungskosten zu zahlen habe. Diese Ungleichbehandlung lasse sich weder mit unterschiedlichen Behördenzuständigkeiten noch aus anderen Gründen rechtfertigen2.
Aufgehoben hat das Gericht auch einen weiteren Bescheid, mit dem der Landrat vom Geschäftsführer der Lieferfirmen Vorauszahlungen auf die voraussichtlichen Kosten der Sanierung in Höhe von etwa 2,5 Millionen EUR verlangt hatte. Maßgebend hierfür waren verschiedene besondere Vorschriften des Vollstreckungsrechts. Im Hinblick auf einen Teil der Kosten fehlte es an der notwendigen Festsetzung des Zwangsmittels, teilweise schieden Vorausleistungen aus, weil die Maßnahmen bereits durchgeführt waren und die tatsächlichen, durch Rechnungen belegten Kosten hätten abgerechnet werden müssen, teilweise ging es um Kosten, die der Beklagte selbst erst in einigen Jahren zu tragen hat3.
Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteile vom 22. Juni 2009 – 14 K 1699/08, 14 K 2826/08, 14 K 3437/08 u.a.