Eine Gewerbliche Altpapiersammlung ist zulässig und verstößt nicht gegen abfallrechtliche Vorschriften, wie jetzt das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in zwei Fällen des einstweiligen Rechtsschutzes entschied.

Die Antragstellerin, ein privates Entsorgungsunternehmen, beabsichtigt den rd. 26.000 Haushalten im Landkreis Uelzen eine “blaue Tonne” (Fassungsvermögen je 240 l) zur Entsorgung von Altpapier zur Verfügung zu stellen. Das gesammelte Altpapier soll in Papierfabriken verwertet werden. Der Landkreis Uelzen hat dies mit Verfügung vom 17. August 2007 untersagt. Er lässt bisher die Altpapierentsorgung durch ein beauftragtes Entsorgungsunternehmen in Form einer sog. “Bündelsammlung” durchführen.
Der gegen die Untersagungsverfügung gerichtete Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hatte im Beschwerdeverfahren vor dem OVG in Lüneburg Erfolg. Nach Ansicht des OVG ist die gewerbliche Sammlung von Altpapier nach dem Abfallgesetz zulässig.
Überwiegende öffentliche Interessen, die eine Untersagung der privaten gewerblichen Sammlung rechtfertigen könnten, habe der Antragsgegner (Landkreis Uelzen) nicht darlegen können. Insbesondere sei keine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit öffentlicher Entsorgungseinrichtungen zu erkennen. Der Antragsgegner habe keine Investitionen für die Altpapierentsorgung getätigt, er lasse diese selbst durch ein privates Entsorgungsunternehmen durchführen. Etwas anderes gelte auch dann nicht, wenn die bisher durchgeführte “Bündelsammlung” mangels Rentabilität eingestellt werden müsste. Denn der Gesetzgeber mute dem öffentlichen Entsorgungsträger Flexibilität zu, was es einschlie0e, das eigene Abfallerfassungssystem zur Vermeidung von Gebührensteigerungen ggf. umzustellen.
In einem gegen den Landkreis Lüchow-Dannenberg geführten Parallelverfahren beabsichtigt dieselbe Antragstellerin die Abgabe von 4.000 “blauen Tonnen” an private Haushalte. Auch in diesem Verfahren hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen eine entsprechende Untersagungsverfügung im Beschwerdeverfahren stattgegeben.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 24. Januar 2008 – 7 ME 192/07 und 7 ME 193/07