Grundschulkinder auf dem Pausenhof und ihre Geräusche

Geräuscheinwirkungen von Kindertagesstätten, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkungen. Der Pausenhof einer Grundschule ist eine ähnliche Einrichtung wie ein Kinderspielplatz. Die Geräusche von auf dem Pausenhof spielenden Grundschulkindern müssen unabhängig von ihrer Intensität nach dem Toleranzgebot im Bundesimmissionsschutzgesetz hingenommen werden.

Grundschulkinder auf dem Pausenhof und ihre Geräusche

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin in dem hier vorliegenden Fall die Klage von Nachbarn abgewiesen, die sich damit gegen eine Erweiterung des Schulbetriebes an einer Grundschule gewandt haben. Die private Gundschule, die an die Grundstücke der Kläger in Berlin-Zehlendorf angrenzt, soll von 100 auf 127 Schüler erweitert werden. Die Kläger befürchteten u.a. eine mit dem Charakter eines allgemeinen Wohngebietes nicht mehr verträgliche Lärmbelästigung. Sie sind der Auffassung, es müsse eine Lärmschutzmauer errichtet und in den Musik- und Gymnastikräumen schallisolierte Fenster eingebaut werden.

Nach Auffassungdes Verwaltungsgerichts Berlin verletze der erweiterte Schulbetrieb keine nachbarschützenden Vorschriften. Der Betrieb einer privaten Grundschule mit maximal 127 Schülern in der Zeit von 7:30 Uhr bis 16:30 Uhr sei mit dem Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebietes nicht unverträglich. Die Schülerzahl halte sich im Bereich des Ortsüblichen. Rücksichtslose Lärmimmissionen seien nicht zu befürchten.

Die Geräusche von auf dem Pausenhof spielenden Grundschulkindern müssten unabhängig von ihrer Intensität nach dem Toleranzgebot im Bundesimmissionsschutzgesetz hingenommen werden. Geräuscheinwirkungen von Kindertagesstätten, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen seien im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkungen. Der Pausenhof einer Grundschule sei eine ähnliche Einrichtung wie ein Kinderspielplatz, denn er diene wie dieser dem Ausleben des Spielbedürfnisses und des Bewegungsdrangs von Kindern.

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Gesichtspunkte, die ausnahmsweise ein Zurücktreten der geräuschvollen kindlichen Interessen zugunsten des Ruhebedürfnisses der Eigentümer der Nachbargrundstücke rechtfertigten, seien nicht erkennbar. Im Gegenteil seien die Grundstücke wegen der nahen S-Bahnlinie und auch wegen der seit langem bestehenden Schule durch eine nicht unerhebliche Geräuschvorbelastung geprägt. Der zeitlich begrenzte Schul- und Pausenbetrieb belasse den Eigentümern zudem erhebliche Zeiträume, in denen von dem Schulgrundstück überhaupt keine Geräuschimmissionen ausgingen.

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 25. Juni 2014 – VG 13 K 109.12