Die zuständige Wasserbehörde darf nach einem Brand in einem Reifenhandel von der betroffenen Reifenhändlerin verlangen, die sofortige Grundwassersanierung in Auftrag zu geben.

So jedenfalls entschied jetzt das Verwaltungsgericht Neustadt auf der Grundlage des rheinland-pfälzischen Landeswassergesetzes in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Die Antragstellerin, eine GmbH, betreibt in Rodenbach einen Reifengroßhandel. Am 11. Oktober 2008 kam es auf ihrem Betriebsgelände in vier Lagerhallen zu einem Großfeuer. Zur Brandbekämpfung setzte die Feuerwehr Löschwasser mit einem speziellen Löschschaum ein; dieser Schaum enthielt Wasser gefährdende Substanzen, die mit dem abfließenden Löschwasser über einen Löschteich in den Boden und schließlich ins Grundwasser gelangten.
Nachdem die Kreisverwaltung zunächst mit dem Abpumpen und Abfahren von kontaminiertem Grundwasser vorläufige Sicherungsmaßnahmen ergriffen hatte, entschied sie sich nach entsprechender sachverständiger Empfehlung für eine Sanierung des Grundwassers mittels einer Aktivkohlereinigung. Sie gab daher der GmbH mit sofortiger Wirkung auf, innerhalb eines Tages zu erklären, dass sie das mit der Erstellung eines Sanierungskonzepts bereits betraute Unternehmen mit der Planung und Überwachung der konkreten Sanierung und weitere Unternehmen mit der Umsetzung der vorgeschlagenen Sanierungsmaßnahmen beauftragen werde.
Hiergegen erhob die Betroffene Widerspruch und wandte sich wegen des angeordneten Sofortvollzugs zugleich an das Verwaltungsgericht.
Der Eilantrag hatte keinen Erfolg: Die Reifenhändlerin dürfe nach dem Landeswassergesetz zur Sanierung herangezogen werden, denn die Grundwasserverunreinigung sei auf das Brandereignis auf ihrem Betriebsgelände zurückzuführen. Für den Zustand ihres Betriebsgeländes und der darauf befindlichen Gebäude und Anlagen sei sie als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt verantwortlich. Es komme hierbei nicht darauf an, ob und inwieweit sie eine Verantwortung für das Brandereignis selbst trage; Anknüpfungspunkt für ihre Haftung sei nicht das Verursacherprinzip, sondern das Eigentum bzw. die Innehabung der tatsächlichen Gewalt. Die Belastung mit den voraussichtlich anfallenden Sanierungskosten in Höhe von ca. 430.000,– € sei für sie auch zumutbar. Zudem habe von ihr ein sofortiges Handeln verlangt werden können, denn die angeordnete Maßnahme habe keinen Aufschub geduldet; wegen der in der Nähe befindlichen Trinkwasserbrunnen sei eine Trinkwassergefährdung zu befürchten gewesen.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 19. November 2008 – 4 L 1252/08.NW (nicht rechtskräftig)