Kohlenmonoxid-Pipeline und die Gefahren-Vorsorge

Ist für eine Kohlenmonoxid-Pipeline hinreichend Vorsorge gegen Schäden getroffen worden, gehen keine Gefahren für Menschen, Umwelt, Böden oder andere schützenswerte Güter von der Pipeline aus.

Kohlenmonoxid-Pipeline und die Gefahren-Vorsorge

Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in dem hier vorliegenden Fall Klagen von vier Anwohnern abgewiesen, die sich gegen eine Kohlenmonoxid-Pipeline von Dormagen nach Krefeld gewehrt hatten. Der Dax-Konzern Covestro, der 2015 aus der ehemaligen Kunststoffsparte von Bayer hervorgegangen war, benötigt Kohlenmonoxid bei der Produktion von Kunststoffen in seinem Werk in Krefeld-Uerdingen. Bisher wird das Gas dort erzeugt. Künftig soll es über die Rohre aus Dormagen kommen, wo das Kohlenmonoxid als Abfallprodukt entsteht. Covestro hatte «ein Höchstmaß an Sicherheit, das über die gesetzlichen Vorschriften hinausgeht» versprochen. Die Rohre seien tiefer verlegt als vorgeschrieben, hielten extrem hohen Druck aus und seien gegen Erschütterungen und Erdbeben geschützt. Obwohl die 67 Kilometer lange Pipeline, die zwischen den Werken Dormagen und Krefeld des Chemiekonzerns Covestro verläuft und zweimal den Rhein unterquert, seit dem Jahr 2009 weitgehend fertig gebaut ist, fand bis jetzt eine Benutzung nicht statt.

Vor der Benutzung haben Anwohner geklagt, die bei einer Beschädigung der weitgehend unterirdisch verlaufenden Leitung tödliche Gefahren durch das hochgiftige Gas befürchten. Vom Verwaltungsgericht Düsseldorf ist das Projekt auf Eis gelegt worden.

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Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen gebe es im Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Düsseldorf keine erheblichen Fehler. Er sei nicht rechtswidrig. Den Weg für den Bau der Pipeline hatte der nordrhein-westfälische Landtag mit einem Gesetz frei gemacht. Im Laufe des Verfahrens hat das Oberverwaltungsgericht seine ursprünglichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Gesetz fallen gelassen. So würden von der Rohrleitung keine Gefahren für Menschen, Umwelt, Böden oder andere schützenswerte Güter ausgehen. Außerdem sei «hinreichend Vorsorge» gegen Schäden getroffen worden.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. August 2020 – 20 A 1932/11

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