Lärm auf dem Weinfest

Wird der für die Zeit bis 22:00 Uhr geltende Lärmgrenzwert durch den Weinausschank auf einem Weinfest nicht überschritten und führt diese Weinfest nicht zu einer nennenswerten Erhöhung des KFZ-Verkehrs, liegt keine unzumutbare Lärmimmission vor.

Lärm auf dem Weinfest

So das Verwaltungsgericht Berlin in dem hier vorliegenden Eilverfahren, mit dem sich der Antragsteller gegen das alljährliche Weinfest am Rüdesheimer Platz in Berlin-Wilmersdorf gewehrt hat. Seit 1967 schenken verschiedene Winzer aus dem Rheingau während der Sommermonate auf dem Rüdesheimer Platz im Rahmen eines Weinfests Wein aus. Der Weinausschank findet auf einer Gesamtfläche von 462 qm statt, auf der Tische, Stühle und Bänke mit insgesamt ca. 350 Sitzplätzen aufgestellt sind. Der Rüdesheimer Platz ist als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Nach der zugrundeliegenden gaststättenrechtlichen Gestattung muss der Ausschank um 21.30 Uhr beendet und die Schankfläche um 22:00 Uhr abgesperrt sein. Mit seinem Eilantrag machte der Antragsteller geltend, die Lärmbelästigungen seien erheblich, weil an Spitzentagen bis zu 650 Besucher das Weinfest aufsuchten. Im allgemeinen Wohngebiet seien außerdem nur Schankwirtschaften zulässig, die der Versorgung des Gebietes dienten, was hier erkennbar nicht der Fall sei.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin stellten sich die von dem Weinausschank ausgehenden Lärmimmissionen bei summarischer Prüfung nicht als unzumutbar für den Antragsteller dar. Der für die Zeit bis 22:00 Uhr geltende Lärmgrenzwert, der bei Freiluftgaststätten ohnehin nicht direkt anwendbar sei, werde durch den Weinausschank nicht überschritten. Dies folge aus verschiedenen Lärmmessungen und einer Prognoseberechnung zur Lärmentwicklung, deren Richtigkeit durch den Vortrag des Antragstellers im Eilverfahren nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden könne. Wegen der zeitlichen Beschränkungen des Ausschanks und der vorzunehmenden Absperrungen könnten etwaige nächtliche Lärmbelästigungen den Betreibern des Weinfests nicht angelastet werden. Das Weinfest sei auch bauplanungsrechtlich bedenkenfrei, da es nicht zu einer nennenswerten Erhöhung des KFZ-Verkehrs führe. Schließlich weise der Gaststättenbetrieb einen hinreichenden Bezug zur Wohnnutzung der Umgebung auf.

Weiterlesen:
Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten

Daher hat das Verwaltungsgericht den Antrag zurückgewiesen.

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 10. Juli 2014 – VG 4 L 142.14