Ist ein Gebiet wegen des Vorkommens gefährdeter Lebensraumtypen wie Auewäldern und Flachlandmähwiesen, gefährdeter Tierarten sowie seiner hohen Bedeutung als Brut- und Nahrungsgebiet zahlreicher Vogelarten schutzwürdig, darf es zum Naturschutzgebiet erklärt werden. Kann eine uneingeschränkte Bodennutzung zu einer unzulässigen Veränderung von Bestandteilen des Naturschutzgebiets führen, ist die Einschränkung der landwirtschaftlichen Bodennutzung rechtmäßig.

Mit dieser Begründung hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Fall den Normenkontrollantrag gegen die Einschränkung der landwirtschaftlichen Nutzung abgelehnt. Der Antrag ist gestellt worden, weil der Landkreis Verden am 14. November 2016 eine Verordnung über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet „Untere Allerniederung im Landkreis Verden“ erlassen hat. Diese Verordnung erklärt einen Teil des Niederungsbereichs der Aller, der sich über ca. 22 km in Nord-Süd-Richtung zwischen Verden-Eissel und der Grenze zum Heidekreis erstreckt und eine Größe von ca. 1.060 ha aufweist, zum Naturschutzgebiet. Der überwiegende Bereich dieses Gebiets ist Teil des FFH-Gebiets Nr. 90 und des Vogelschutzgebiets V 23.
Vom Antragsteller, einem Realverband, der ca. 60 ha südwestlich von Verden landwirtschaftlich nutzt, ist die Unterschutzstellung beanstandet worden, weil die Verordnung die landwirtschaftliche Bodennutzung des Grünlandes nur unter zahlreichen Bewirtschaftungseinschränkungen zulässt. Aus Sicht des Antragstellers habe der Landkreis Verden nicht berücksichtigt, dass erst seine extensive Bewirtschaftung aufgrund einer vertragsnaturschutzrechtlichen Vereinbarung mit der Naturschutzbehörde seit 1990 zur Schutzwürdigkeit der Flächen geführt habe.
Nach Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts sei das Gebiet insbesondere wegen des Vorkommens gefährdeter Lebensraumtypen wie Auewäldern und Flachlandmähwiesen, gefährdeter Tierarten sowie seiner hohen Bedeutung als Brut- und Nahrungsgebiet zahlreicher Vogelarten schutzwürdig. Die Einschränkung der landwirtschaftlichen Bodennutzung sei auch rechtmäßig, weil eine uneingeschränkte Bodennutzung zu einer unzulässigen Veränderung von Bestandteilen des Naturschutzgebiets führen könne.
Die Unterschutzstellung des Gebiets und die Bewirtschaftungseinschränkungen seien im Übrigen auch dann nicht zu beanstanden, wenn die Schutzwürdigkeit der Flächen auf eine Extensivierung der Bodennutzung aufgrund vertragsnaturschutzrechtlicher Vereinbarungen zurückzuführen sein sollte.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 4. März 2020 – 4 KN 390/17
Da die Unterschutzstellung der Unteren Allerniederung als Naturschutzgebiet rechtlich nicht zu beanstanden sei, war der Normenkontrollantrag abzulehnen.
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