Die gesteigerten Anforderungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht. Die Grundrechte des Tierhalters (Eigentumsrecht, Berufsfreiheit) werden nicht unverhältnismäßig eingeschränkt und stellen kein faktisches Verbot der Nerztierhaltung dar.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Minden in dem hier vorliegenden Fall die Klage des Betreibers einer Nerztierfarm gegen die vom Kreis Minden-Lübbecke verfügte Umstellung seines Betriebes in Rahden abgewiesen. Die Kreisverwaltung hatte dem Kläger die Änderung der Haltungsbedingungen aufgegeben, nachdem dieser die gesteigerten Anforderungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, die insbesondere deutlich vergrößerte Käfige vorschreibt, auch nach Ablauf einer Übergangsfrist von 5 Jahren im Dezember 2011 nicht umgesetzt hatte. Der Kläger argumentierte u.a., dass das Geschäft für ihn durch den Umbau der Käfige unrentabel werde, die neuen Tierschutzvorgaben verstießen gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG).
In seiner Urteilsbegründung hat das Verwaltungsgericht Minden ausgeführt, zentraler rechtlicher Aspekt des Verfahrens sei die Verfassungsmäßigkeit der Tierschutz?Nutztierhaltungsverordnung. Durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Verordnung bestünden nicht. Die Verordnung verstoße weder gegen höherrangiges Recht, noch habe der Verordnungsgeber die Grenzen der Ermächtigungsgrundlage des Tierschutzgesetzes überschritten. Sie stelle auch kein faktisches Verbot der Nerztierhaltung dar, weshalb auch nicht der Gesetzgeber anstelle des Verordnungsgebers habe tätig werden müssen. Die Regelung erweise sich insgesamt als verhältnismäßig und schränke die Grundrechte des Tierhalters (Eigentumsrecht, Berufsfreiheit) nicht unverhältnismäßig ein. Es sei nicht zu beanstanden, dass bei der Abwägung zwischen der Verfassungsposition „Tierschutz“ einerseits und den Grundrechten der Tierhalter andererseits den Belangen des Tierschutzes Vorrang eingeräumt worden sei.
Mit dieser Entscheidung schloss sich das Verwaltungsgericht Minden in vergleichbaren Fällen ergangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Münster sowie des Verwaltungsgerichts Schleswig an. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens hat das Verwaltungsgericht die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Münster zugelassen.
Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 9. Mai 2014 – 2 K 1541/11