Das Oberverwaltungsgericht des Saarlands beurteilt eine Mindestleerungsgebühr für eine Restabfalltonne als unzulässig, da aufgrund dieser Mindestleerungsgebühr jegliche Anreize für Kleinhaushalte zur Reduzierung des Restabfalls fehlen.

So entschied das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, dass § 4 Abs. 3 der zum 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Abfallgebührensatzung – AGS – des Beklagten, des für das Stadtgebiet von Völklingen zuständigen kommunalen Entsorgungsträgers, mangels Vereinbarkeit mit den landesrechtlichen Vorgaben des § 8 Abs. 3 Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz – SAWG – nichtig ist.
Die Abfallgebührensatzung des Beklagten sieht als Entgelt für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung die Erhebung einer jährlichen Grundgebühr und zusätzlicher Leistungsgebühren für die Entleerung des Restabfallgefäßes vor, wobei eine Entleerung 6,31 € kostet. Nach § 4 Abs. 3 AGS sind bei Nutzung eines zweirädrigen – mit einem Chip zur Zählung der Entsorgungsvorgänge ausgestatteten – Abfallgefäßes zur Sicherung der Entsorgung mindestens 10 Leerungen pro Kalenderjahr und Gefäß als Mindestleerungen zu bezahlen. Die Kläger, die einen Zweipersonenhaushalt führen und ein 120 l-Restabfallgefäß als kleinstes verfügbares Gefäß nutzen, haben dieses im Jahr 2009 viermal und im Jahr 2010 sechsmal zur Entleerung bereitgestellt. Sie haben vorgetragen, mehr Restmüll sei in Folge konsequenter Müllvermeidung und Mülltrennung in ihrem Haushalt nicht angefallen.
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat die Mindestleerungsgebühr des § 4 Abs. 3 AGS beanstandet, weil sie den Anforderungen des § 8 Abs. 3 S. 1 SAWG, die nach dem Willen des Landesgesetzgebers bei der Ausgestaltung der satzungsmäßigen Gebührenregelung beachtet werden sollen, nicht gerecht werde. Nach genannter Gesetzesvorschrift sollen Abfallgebühren so bemessen und gestaffelt werden, dass wirksame Anreize zur Erreichung und Förderung der Kreislaufwirtschaft und damit der Reduzierung des Restabfallvolumens geschaffen werden.
§ 4 Abs. 3 AGS genüge diesem Anreizgebot nicht, weil er kleinen Haushalten wirksame Anreize zur Reduzierung ihres Restabfalls vorenthalte. Die gebührenrechtliche Benachteiligung treffe insbesondere Ein- und Zweipersonenhaushalte und lasse sich nicht unter Hinweis auf § 8 Abs. 3 S. 2 SAWG damit rechtfertigen, dass auch diesen zugute kommende Gebührenanreize die Gefahr unerwünschter Fehlentsorgungen von Restmüll begründeten.
Es gebe, so das Oberverwaltungsgericht weiter, keinen Anlass zur Annahme, diese allgemein bestehende Gefahr verwirkliche sich gerade bei kleinen Haushalten in besonderem Maße. Die des Weiteren angeführten hygienischen Gründe, die mindestens zehn Leerungen im Jahr erforderlich machen sollen, seien ohne entsprechenden Benutzungszwang ohnehin nicht durchzusetzen und unter der Prämisse eines Mindestvolumens von 120 l nicht geeignet, das vorrangige Anreizgebot des § 8 Abs. 3 S. 1 SAWG für kleine Haushalte außer Kraft zu setzen.
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 18. Mai 2011 – 1 A 7/11