Die Ausübung des Vorkaufsrechtes setzt voraus, dass dieses durch das Bedürfnis der Allgemeinheit nach Naturgenuss und Erholung in der freien Natur gerechtfertigt ist.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Bayreuth in zwei hier vorliegenden Fällen der Klage stattgegeben und den
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