Bei der verschuldensabhängigen Haftung für Umweltschäden werden Vorsatz und Fahrlässigkeit nach zivilrechtlichen Maßstäben bestimmt. Ein etwaiges Verschulden eines vom Verantwortlichen beauftragten weisungsfreien Gutachters wird diesem nicht zugerechnet.
In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall begehrte der Kläger, ine anerkannte Naturschutzvereinigung,
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