Private Haltung von Krustenechsen

Nach einem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist die private Haltung von Krustenechsen (Gattung Heloderma) in Hessen erlaubnispflichtig. Damit wurde die Klage eines privaten Züchters dieser Tiere auch in zweiter Instanz abgewiesen.

Private Haltung von Krustenechsen

Der Kläger hält mindestens 55 Krustenechsen in einer Etagenwohnung in Südhessen. Eine Erlaubnis hierfür wurde ihm vom Regierungspräsidium Darmstadt am 17. April 2008 erteilt. Durch die Befristung dieser Erlaubnis auf fünf Jahre, die Pflicht den Tierbestand jährlich anzuzeigen aber auch durch die Genehmigungspflicht als solche sieht sich der Kläger in seinen wissenschaftlichen Interessen als Halter und Züchter dieser Tiere verletzt. Mit seiner Klage begehrt er deshalb die Feststellung, dass er für die Haltung von Krustenechsen keiner Erlaubnis bedürfe und die auch bisher gehaltenen Tiere deshalb nicht habe beim Regierungspräsidium anmelden müssen, wie dies durch das Hessische Gesetz über die Sicherheit und Ordnung (HSOG) seit Oktober 2007 für die nicht gewerbsmäßige Haltung von gefährlichen Tieren wildlebender Arten vorgeschrieben ist. Schließlich habe auch das Regierungspräsidium durch die Erteilung der Ge-nehmigung sein wissenschaftliches Interesse an dem Fortpflanzungsverhalten von Krustenechsen als schutzwürdig anerkannt. Auch seien Krustenechsen, die zur Klasse der Reptilien gehören, zwar giftig, aber für Menschen nicht so gefährlich, wie dies vom Regierungspräsidium Darmstadt angenommen werde.

In erster Instanz blieb die Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main ohne Erfolg. Auch die dagegen eingelegte Berufung wurde vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen:

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Die in Hessen geltende gesetzliche Bestimmung über die Haltung gefährlicher Tiere (§ 43a HSOG) sei mit dem Grundgesetz vereinbar, so der Hessische Verwaltungsgerichtshof. Dies habe der Hessische VGH bereits in seinem rechtskräftigen Urteil vom 4. März 2010 in einem Verfahren, in dem es um vergleichbare Probleme bei der Haltung von Giftschlangen in einer Privatwohnung ging, festgestellt. Danach sei die gesetzliche Erlaubnispflicht für das Halten gefährlicher Tiere, wie z. B. giftige Reptilien gerechtfertigt, weil schon ein bestehender Gefahrenverdacht bzw. ein vorhandenes „Besorgnispotenzial“ das gesetzliche Verbot der privaten Haltung entsprechender Tiere bei einem entsprechenden Erlaubnisvorbehalt verhältnismäßig erscheinen lasse. Ein derartiges Gefährdungspotenzial sei auch bei den Krustenechsen gegeben, die zu den giftigen Reptilien zählen. Nach vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen sei der Biss dieser Tiere auch für Menschen gefährlich, u. U. sogar tödlich.

Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 26. August. 2010 – 8 A 121/10