Rodungsanordnung für den Weinberg

Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz ist nicht zuständig für die Aufforderung, einen mit wurzelechten Reben bepflanzten Weinberg zu roden. Mit dieser Begründung hat jetzt das Verwaltungsgericht Trier der Klage des Winzers stattgegeben.

Rodungsanordnung für den Weinberg

Der Kläger hatte vor ein paar Jahren einen Weinberg an der Mosel mit wurzelechten Rieslingreben bepflanzt. Daraufhin erließ die beklagte Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz auf eine Anweisung des zuständigen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau die streitige Rodungsanordnung mit der Begründung, von wurzelechten Reben gehe eine erhöhte Reblausgefahr aus. Dagegen erhob der Winzer Klage bei dem Verwaltungsgericht Trier. Die Trierer Verwaltungsrichter hoben die Anordnung auf, da nach ihrer Auffassung nicht die Landwirtschaftskammer, sondern das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Rheinpfalz für den Erlass einer solchen Anordnung zuständig sei.

Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 7. Juli 2010 – 5 K 29/10.TR

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