Ein Landwirt darf Tiertransporte von mehr als 65 km im Straßenverkehr nur dann durchführen, wenn er an einer entsprechenden Schulung teilgenommen und die sich anschließende Prüfung bestanden hat.

In einem jetzt vom Verwaltungsgericht Koblenz entdchiedenen Fall bewirtschaftet der Kläger als Landwirtschaftsmeister einen eigenen Betrieb im Westerwald. Da er bisweilen seine Tiere über längere Strecken transportiert, beantragte er die hierfür nach EU-Recht erforderliche Genehmigung. Deren Erteilung lehnte der Westerwaldkreis ab, da der Landwirt weder an einer entsprechenden Ausbildung teilgenommen noch die sich daran anschließende Prüfung abgelegt habe. Hiergegen klagte der Landwirt. Die Klage blieb ohne Erfolg.
Die Versagung der Genehmigung, so die Richter, sei nicht zu beanstanden. Auch ein Landwirt, der seine eigenen Tiere transportiere, brauche einen Befähigungsnachweis zum Tiertransport. Die im Jahr 1974 abgeschlossene Ausbildung des Klägers als Landwirtschaftsmeister ersetze diesen Nachweis nicht. Sie könne schon aus zeitlicher Sicht nicht die nach den europarechtlichen Vorschriften geforderten technischen und administrativen Aspekte zum Schutz von Tieren bei deren Transport umfasst haben. Dies sei nach der EG-Verordnung aber zwingende Voraussetzung für die Erteilung der beantragten Transportgenehmigung.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 20. Januar 2009, 2 K 498/08.KO (nicht rechtskräftig)