Über Hühnervögel: Hennen und Wachteln

Zu den Hennen im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zählen auch Wachteln.

Über Hühnervögel: Hennen und Wachteln

So hat das Verwaltungsgericht Osnabrück in dem hier vorliegenden Fall einer Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheides entschieden und die Klage abgewiesen. Die Klägerin, eine GmbH, plant die Errichtung von fünf Wachtelställen zur Eierproduktion mit insgesamt 75.000 Tieren im Außenbereich der Gemeinde Hoogstede im Landkreis Grafschaft Bentheim (Beklagter). Die für dieses Vorhaben eingereichte Bauvoranfrage lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Es handele sich nicht um ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben, weil es einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliege. Damit könne es im Außenbereich ohne gemeindliche Planung nicht verwirklicht werden. Die Pflicht zur Durchführung der UVP ergebe sich aus der Anlage 1 zum UVPG. Danach bedürfe die Errichtung und der Betrieb einer Anlage zur Intensivtierhaltung von Hennen mit mehr als 60.000 Plätzen einer UVP. Der Begriff „Henne“ sei als Oberbegriff für die Geflügelkategorie „Hühnervögel“ zu verstehen und erfasse auch Wachteln.

Dagegen hatte sich die Klägerin mit ihrer Klage vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück gewandt. Sie ist der Ansicht, der Begriff „Henne“ erfasse nur das Haushuhn „gallus gallus“. Außerdem hätten Wachteln aufgrund ihres geringeren Gewichts ein deutlich niedrigeres Emissionspotential als Legehennen und seien schon aus diesem Grund nicht mit Hennen gleichzusetzen.

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In seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Osnabrück auf den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch abgestellt, wonach der Wortlaut „Henne“ die weibliche Form der Hühnervögel umfasse. Die Auslegung habe sich aber vor allem an den zugrundeliegenden europäischen Richtlinien zu orientieren. Die maßgebliche UVP-Richtlinie verwende den Begriff „Geflügel“ und fasse darunter sowohl Masthähnchen, -hühnchen und Hennen, was dafür spreche, den Begriff „Hennen“ weit auszulegen. Auch müsse man in systematischer Hinsicht den Gleichklang mit dem Immissionsschutzrecht beachten. Auch dort werde der Begriff „Henne“ weit ausgelegt und erfasse alle weiblichen Geflügelarten. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe sich in diesem Zusammenhang ebenfalls für eine weite Auslegung des Begriffs „Geflügel“ ausgesprochen. Zwar sei der Klägerin zuzugeben, dass sich das Emissionspotential von Wachteln und Legehennen unterscheide. Ziel des UVPG sei jedoch nicht allein der Immissionsschutz, sondern das Gesetz habe auch das Schutzgut „Tier“ selbst im Blick. Ab einer bestimmten Anzahl an Tierplätzen seien unabhängig vom Emissionspotential Auswirkungen auf das körperliche Wohlbefinden der Tiere zu befürchten, weshalb auch die Tierzahl und nicht nur das Emissionspotential maßgeblich sei.

Aus diesen Gründen hat das Verwaltungsgericht Osnabrück dem beklagten Landkreis Recht gegeben. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das Gericht die Berufung zugelassen.

Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 14. Februar 2019 – 2 A 38/17