Der Eigentümer eines Denkmals kann die Errichtung von Windenergieanlagen in der Umgebung in verfassungskonformer Anwendung des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes nur dann verhindern, wenn durch die Anlagen das Erscheinungsbild des Denkmals erheblich beeinträchtigt wird.

So hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Fall einer Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Windparks Mittelstenahe entschieden. Der Kläger ist Eigentümer eines aus Gutshaus, Park, sich anschließender Waldparzelle und Zufahrtsallee bestehenden anerkannten Denkmals. In einer Entfernung von ca. 500 m beginnt das durch das Regionale Raumordnungsprogramm des Landkreises Cuxhaven ausgewiesene Vorranggebiet für Windenergiegewinnung Lamstedt/Mittelstenahe. Das seinerzeit gegen die Ausweisung des Vorranggebiets vom Kläger angestrengte Normenkontrollverfahren hatte vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg1, da die Ausweisung des Vorranggebiets mit den denkmalschutzrechtlichen Belangen des Klägers grundsätzlich vereinbar ist und über die Voraussetzungen der Genehmigungsfähigkeit einzelner Windenergieanlagen in dem nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu entscheiden sein wird.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nunmehr die vom Landkreis Cuxhaven erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von sechs rund 100 m hohen Windenergieanlagen in ca. 550 m bis 1.900 m Entfernung zur Gutsanlage in einem Teil des ausgewiesenen Vorranggebiets (sog. Windpark Mittelstenahe). Das Verwaltungsgericht Stade hatte2 diese Genehmigung für rechtmäßig erachtet. Hiergegen hat der Kläger beim Oberverwaltungsgericht Berufung eingelegt.
In seiner Begründung hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dass infolge des Urteils im Normenkontrollverfahren vom 26. März 2009 feststeht, dass sich die denkmalschutzrechtlichen Belange des Klägers nicht mehr in der Weise durchsetzen können, dass eine Errichtung von Windenergieanlagen im betreffenden Vorranggebiet gänzlich unterbleibt. Im Übrigen kann der Eigentümer eines Denkmals die Errichtung von Anlagen in der Umgebung in verfassungskonformer Anwendung des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes nur dann verhindern, wenn durch die Anlagen das Erscheinungsbild des Denkmals erheblich beeinträchtigt wird. Nach eingehender Besichtigung der Örtlichkeiten, Auswertung denkmalfachlicher Stellungnahmen und der Anhörung sachverständiger Stellen ist das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass sich eine solche erhebliche Beeinträchtigung nur hinsichtlich der in ca. 550 m Entfernung vom Denkmal errichteten und damit nächstgelegenen Windenergieanlage, nicht aber auch hinsichtlich der übrigen fünf Windenergieanlagen feststellen lässt.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 23. August 2012 – 12 LB 170/11