Wäschewaschen und der Trinkwasseranschluss

Die Trinkwasserverordnung verbietet nicht, zum Wäschewaschen im eigenen Haushalt das Wasser einer dort zusätzlich zum Trinkwasseranschluss verwendeten Eigenversorgungsanlage zu benutzen, auch wenn für deren Wasser keine Trinkwasserqualität nachgewiesen ist1.

Wäschewaschen und der Trinkwasseranschluss

Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach2 entschieden hat, ergibt sich aus der Bestimmung des sachlichen Geltungsbereichs der Trinkwasserverordnung in § 2 Abs. 2 TrinkwV, dass das Wasser aus Eigenversorgungsanlagen, die zusätzlich zu einem bestehenden Anschluss an die zentrale Trinkwasserversorgung im Haushalt genutzt werden, nicht den Qualitätsanforderungen an Trinkwasser nach §§ 4 bis 10 TrinkwV genügen muss. Zu diesen zusätzlich genutzten Eigenversorgungsanlagen gehört auch die Regenwassernutzungsanlage des Klägers.

Für Anlagen und Wasser aus Anlagen, die zur Entnahme oder Abgabe von Wasser bestimmt sind, das nicht die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch hat, und die zusätzlich zu den (Trink-)Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2 TrinkwV verwendet werden, gilt die Trinkwasserverordnung nach § 2 Abs. 2 TrinkwV nur, soweit sie auf solche Anlagen ausdrücklich Bezug nimmt. Eine ausdrückliche Bezugnahme setzt eine Erwähnung im Wortlaut der betreffenden Norm voraus3. Sie fehlt in §§ 4 bis 10 TrinkwV, die die Qualitätsanforderungen an Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne des § 3 Nr. 1 TrinkwV und damit auch an Trinkwasser nach § 3 Nr. 1 Buchst. a TrinkwV und an Waschwasser nach dem dritten Spiegelstrich dieser Vorschrift regeln. Danach gelten diese Qualitätsanforderungen nicht für das Wasser aus zusätzlich genutzten Eigenversorgungsanlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 TrinkwV. Vielmehr lässt die Trinkwasserverordnung die Nutzung des Wassers aus solchen Anlagen im Haushalt unabhängig von der Wasserqualität zu, solange die Eigenversorgungsanlage nur zusätzlich, nämlich neben einem Anschluss an eine Anlage zur Trinkwasserversorgung im Sinne des § 3 Nr. 2 TrinkwV, benutzt wird4.

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Aus § 3 Nr. 1 Buchst. a Spiegelstrich 3 TrinkwV, der Waschwasser dem Wasser für den menschlichen Gebrauch zuordnet, ergibt sich nichts anderes. Diese Vorschrift erschöpft sich in einer Legaldefinition, die nach dem Verwendungszweck differenziert. Die Einschränkung des Anwendungsbereichs der Trinkwasserverordnung in § 2 Abs. 2 TrinkwV stellt jedoch nicht auf den Verwendungszweck des Wassers aus der Eigenversorgungsanlage ab, sondern auf dessen Qualität und die zusätzliche Benutzung neben einem Trinkwasseranschluss. Dabei bezieht § 2 Abs. 2 TrinkwV ausdrücklich diejenigen Anlagen ein, die nicht dazu bestimmt sind, Wasser in Trinkwasserqualität zu liefern. § 3 Nr. 1 TrinkwV nimmt auch nicht ausdrücklich auf Anlagen nach § 2 Abs. 2 TrinkwV Bezug, im Gegensatz etwa zu § 13 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1, 2 und 5 TrinkwV, die solche Anlagen erwähnen und bestimmten Anzeigepflichten unterwerfen.

Die Anlagen nach § 2 Abs. 2 TrinkwV werden schließlich nicht von der Legaldefinition der Kleinanlage in § 3 Nr. 2 Buchst. b TrinkwV erfasst. Wie sich aus dem systematischen Zusammenhang beider Vorschriften ergibt, fallen unter § 3 Nr. 2 TrinkwV nur die zur Entnahme und Abgabe von Wasser in Trinkwasserqualität bestimmten Anlagen. Dagegen bezieht § 2 Abs. 2 TrinkwV sich auf Eigenversorgungsanlagen, die keine Trinkwasserqualität liefern sollen und neben einem die Trinkwasserversorgung sichernden Anschluss wie dem an die öffentliche Wasserversorgung des Beklagten benutzt werden.

Der Sinn und Zweck der Abgrenzung des sachlichen Anwendungsbereichs der Trinkwasserverordnung in § 2 Abs. 2 TrinkwV und die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigen diese Auslegung. Danach soll die Trinkwasserverordnung gewährleisten, dass jedem Haushalt Wasser in Trinkwasserqualität zur Verfügung steht. Sie dient aber nicht dazu, das Verbrauchsverhalten der Anschlussnehmer zu reglementieren und ihnen vorzuschreiben, zu bestimmten Verwendungszwecken nur Wasser mit Trinkwasserqualität zu benutzen. Insbesondere untersagt sie den Anschlussnehmern nicht, eigenverantwortlich alternativ Wasser aus einer zusätzlichen, keine Trinkwasserqualität liefernden Eigenversorgungsanlage zu verwenden5.

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Diese Auslegung steht mit der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 in Einklang. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Regelung bestimmter Mindeststandards für die Trinkwasserversorgung, ohne unmittelbar Rechte und Pflichten der Bürger dieser Staaten zu begründen6.

Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, der begehrten Teilbefreiung stünden auch keine Gründe der Volksgesundheit im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 WAS entgegen, ist revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

Nach den Tatsachenfeststellungen des angegriffenen Beschlusses, an die der Senat nach § 137 Abs. 2 und 3 VwGO mangels wirksamer Verfahrensrügen gebunden ist, ist zum Wäschewaschen im Haushalt des Klägers aus hygienischer Sicht kein Trinkwasser oder Wasser mit der Beschaffenheit von Trinkwasser erforderlich. Dabei ist der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, dass der Betrieb einer Waschmaschine mit Regenwasser das Gesundheitsrisiko der Nutzer nicht generell erhöht, und hat eine Erhöhung des Risikos aufgrund der Umstände des konkreten Falls verneint. Diese Feststellungen sind revisionsrechtlich fehlerfrei.

Das Verneinen einer generellen Gesundheitsgefährdung durch die Verwendung von Regen- als Waschwasser stützt der Verwaltungsgerichtshof auf die im angegriffenen Beschluss in Bezug genommene und knapp wiedergegebene Auswertung zahlreicher einschlägiger Veröffentlichungen zu hygienischen Aspekten der Regenwassernutzung in seinem Urteil vom 22. September 19987. Danach geht er davon aus, dass Bakterien unabhängig von der Herkunft des Waschwassers spätestens beim Trocknen der Wäsche weitestgehend entfernt oder abgetötet werden, sodass die Restverkeimung getrockneter, mit Regenwasser gewaschener Wäsche der mit Trinkwasser gewaschener vergleichbar ist. Nach seinen tatsächlichen Feststellungen liegen weder neuere wissenschaftliche Erkenntnisse vor, die zu einer anderen Einschätzung des gesundheitlichen Risikos führen würden, noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass im Fall des Klägers etwa aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten eine andere Beurteilung erforderlich wäre.

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Diese Sachverhalts- und Beweiswürdigung verletzt weder den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 VwGO, noch beruht sie auf einem ordnungsgemäß nach § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO gerügten Verstoß gegen die Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO.

Zur vollständigen Verwertung des Prozessstoffs nach § 108 Abs. 1 VwGO musste der Verwaltungsgerichtshof sich nicht mit der Informationsschrift des Umweltbundesamtes aus dem Jahr 2005 auseinandersetzen, weil diese erst nach Abschluss des Berufungsverfahrens vorgelegt wurde. Die berufungsgerichtliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung verstößt auch nicht gegen die Denkgesetze. Dazu genügt nicht, dass sie nach Auffassung des Rechtsmittelführers unrichtige oder fern liegende Schlüsse zieht. Denkgesetzwidrig sind nur aus Gründen der Logik schlechthin unmögliche Schlussfolgerungen8. Solche Mängel zeigt die Revision nicht auf. Sie stellt der berufungsgerichtlichen Würdigung nur ihre eigene abweichende Einschätzung des generellen Gesundheitsrisikos gegenüber. Soweit sie sich dazu auf die Informationsschrift des Umweltbundesamtes beruft, übersieht sie, dass auch diese keine generelle Gefährdung von Personen mit intakter Immunabwehr annimmt, sondern ein Risiko für Gesunde nur bei „ungünstigsten Bedingungen“ bejaht. Solche Umstände liegen nach den Feststellungen des angegriffenen Beschlusses hier nicht vor.

Gegen die berufungsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen wurden auch keine wirksamen Verfahrensrügen erhoben. Die Revisionsbegründung beanstandet ausdrücklich nur die fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts.

Dem Vorbringen, die Risikoeinschätzung des Verwaltungsgerichtshofs könne wegen bislang nicht berücksichtigter abweichender, durch die Informationsschrift des Umweltbundesamtes belegter Erkenntnisse keinen Bestand haben, wäre selbst bei großzügigster Auslegung keine ordnungsgemäße Verfahrensrüge zu entnehmen. Nach § 139 Abs. 3 Satz 4 und § 137 Abs. 2, 3 Satz 1 VwGO sind Verfahrensmängel konkret zu bezeichnen und die Tatsachen anzuführen, die den gerügten Mangel ergeben. Das ist hier nicht geschehen. Es fehlt schon an der konkreten Bezeichnung eines Aufklärungsmangels nach § 86 Abs. 1 VwGO. Außerdem ist nicht dargetan, weshalb sich dem Verwaltungsgerichtshof trotz Fehlens eines förmlichen Beweisantrages hätte aufdrängen müssen, die Informationsschrift des Umweltbundesamtes beizuziehen. Darüber hinaus ist nicht substanziiert dargelegt, dass diese Schrift neuere, den tatsächlichen Annahmen des Berufungsgerichts widersprechende wissenschaftliche Erkenntnisse wiedergäbe. Vielmehr beschränkt das Revisionsvorbringen sich auf die pauschale Behauptung, aus der Schrift ergebe sich das Gegenteil der berufungsgerichtlichen Annahmen zum Fehlen einer Gesundheitsgefährdung.

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Auch zur Feststellung, konkrete das Gesundheitsrisiko erhöhende Umstände lägen nicht vor, hat die Revision keine wirksamen Verfahrensrügen erhoben. Sie weist nur pauschal auf die Häufigkeit von Installationsmängeln hin, ohne einen Verfahrensverstoß zu bezeichnen oder sich auch nur konkret auf die Anlage des Klägers zu beziehen.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Januar 2011 – 8 C 44.09

  1. wie BVerwG, Urteil vom 31.03.2010 – 8 C 16.08[]
  2. BVerwG, Urteile vom 31.03.2010 – 8 C 16.08, NVwZ 2010, 1157; und vom 25.10.2010 – 8 C 41.09[]
  3. BVerwG, Urteile vom 31.03.2010, a.a.O. Rn. 21; und vom 25.10.2010, a.a.O. Rn. 16[]
  4. BVerwG, Urteile vom 31.03.2010, a.a.O. Rn. 20; und vom 25.10.2010 a.a.O. Rn. 15[]
  5. BR-Drs. 721/00 S. 51 ff.[]
  6. BVerwG, Urteil vom 31.03.2010 a.a.O. Rn. 23[]
  7. BVerwaG, Urteil vom 22.09.1998 – 23 B 97.2120[]
  8. vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.12.2003 – 8 B 154.03, NVwZ 2004, 627; und vom 06.03.2008 – 7 B 13.08, Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 54 S. 17 m.w.N.[]