Unionsrechtlich begründeter Abschiebungsschutz

Sowohl bei dem subsidiären unionsrechtlichen Abschiebungsschutz auf der Grundlage der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG als auch bei dem nationalen Abschiebungsschutz auf der Grundlage der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG handelt es sich jeweils um einen einheitlichen, in sich nicht weiter teilbaren Streitgegenstand.

Unionsrechtlich begründeter Abschiebungsschutz

Da der unionsrechtliche Abschiebungsschutz weitergehenden Schutz bietet, ist über ihn vorrangig vor dem nationalen Abschiebungsschutz zu entscheiden.

Mit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes ist der unionsrechtliche Abschiebungsschutz in Übergangsfällen, in denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge über die Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG a.F. entschieden hat und hiergegen Klage erhoben wurde, im gerichtlichen Verfahren angewachsen ((Fortführung der BVerwG-Rechtsprechung; vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 – 10 C 10.09, BVerwGE 137, 226).

In diesen Übergangsfällen scheidet der so angewachsene unionsrechtliche Abschiebungsschutz aus dem gerichtlichen Verfahren nur dann wieder aus, wenn er rechtskräftig abgeschichtet worden ist, d.h. wenn nach erkennbarer Sachprüfung der entsprechenden Anspruchsgrundlagen über alle unionsrechtlichen Abschiebungsverbote entschieden worden ist und der unterlegene Verfahrensbeteiligte dies unangefochten lässt.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 8. September 2011 – 10 C 14.10