Unterbindungsgewahrsam in Niedersachsen – oder: Aktivist oder Demonstrant?

Hinsichtlich des Anwendungsbereichs des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes findet keine Beschränkung auf Maßnahmen nach dem Niedersächsischen Versammlungsgesetz statt („Polizeirechtsfestigkeit“ der Versammlung), wenn die Betroffenen zum Zeitpunkt der Ingewahrsamnahme nicht Teilnehmer einer Versammlung im Sinne des § 2 NVersG waren.

Unterbindungsgewahrsam in Niedersachsen – oder: Aktivist oder Demonstrant?

So auch in dem hier vom Oberlandesgericht Braunschweig entschiedenen Fall: Die Beschwerdeführer geben selbst an, nicht Teil der Demonstration aus Anlass der Hauptverhandlung gegen den Umweltaktivisten vor dem Amtsgericht gewesen zu sein; die Terminübereinstimmung sei Zufall gewesen. Sie haben sich zum Zeitpunkt der polizeilichen Maßnahmen auch nicht im oder in der Nähe des Demonstrationszuges aufgehalten; dieser befand sich bereits auf seiner Route vom Hauptbahnhof zum Amtsgericht, die nicht über die Stadtbrücke führte.

Es kann auch dahinstehen, ob die Aktion der Beschwerdeführer mit der vierten Person für sich genommen eine (nicht angemeldete) Versammlung unter freiem Himmel im Sinne des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes dargestellt hat oder bei Erfolg dargestellt hätte. Es spricht zwar viel dafür, dass es sich um eine solche im Sinne des § 2 NVersG gehandelt hat, namentlich um eine Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Insbesondere ist nach § 2 NVersG – anders als nach dem Versammlungsgesetz des Bundes und anderen Landesversammlungsgesetzen – die Öffentlichkeit der Versammlung nicht Voraussetzung des gesetzlichen Schutzes, so das auch Veranstaltungen, die – wie wohl die von den Beschwerdeführern und der vierten Person geplanten Aktion – nicht jedermann offenstehen, unter den Versammlungsbegriff des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes fallen1. Diese etwaige Versammlung war aber spätestens damit faktisch beendet, dass ein Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes der Hausrechtsinhaberin der Brücke die Beschwerdeführer und die vierte Person der Brücke verwiesen hat und die Beteiligten dem auch nachgekommen sind.

Vor diesem Hintergrund kann auch dahinstehen, ob in Niedersachsen das allgemeine Polizeirecht im Versammlungsgeschehen subsidiär anwendbar ist, weil § 10 NPOG die Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) nennt und damit dem Zitiergebot gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung trägt2.

Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 5. März 2021 – 3 W 104/20 – 3 W 105/20 – 3 W 3/21

  1. Enders, in: Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 1. Auflage 2016, § 1 VersammlG, Rn. 64[]
  2. vgl. Brenneinsen u.a., Versammlungsrecht, 5. Auflage 2020, S. 60 m.w.N.; vgl. auch Saipa, in: Saipa u.a., NPOG, 27. EL, Stand: September 2020, § 1, Rn. 9[]

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