Unterbringungsgewahrsam nach Hamburger Ordnungsrecht – und ihre Überprüfung

Das Hamburgische Sicherheitsund Ordnungsrecht sieht als Rechtsmittel gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts grundsätzlich die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 70 ff. FamFG vor.

Unterbringungsgewahrsam nach Hamburger Ordnungsrecht – und ihre Überprüfung

Nach der im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO abdrängenden Sonderzuweisung des § 13a Abs. 2 Satz 2 HmbSOG ist für das Verfahren über den Gewahrsam gemäß § 13 HmbSOG das Buch 7 des FamFG in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen. In diesem Buch, welches das Verfahren für bundesrechtlich angeordnete Freiheitsentziehungen zum Gegenstand hat, sind zwar die Rechtsmittel mit Ausnahme der ergänzenden Vorschrift des § 429 FamFG nicht gesondert geregelt. Indes finden die §§ 70 ff. FamFG als im Buch 1 enthaltene allgemeine Vorschriften Anwendung auf die in den weiteren Büchern normierten Verfahren1.

Die Rechtsbeschwerdeberechtigung des Betroffenen folgt bereits daraus, dass dessen (Erst)Beschwerde hinsichtlich des richterlichen Gewahrsams zurückgewiesen worden ist. Diese formelle Beschwer genügt; deshalb ist insoweit ohne Bedeutung, ob auch für die Beschwerde die Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen2.

Wenn das Landgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, hängt ihre Zulässigkeit nicht davon ab, ob sie mit dem weiterverfolgten Fortsetzungsfeststellungsantrag abhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 13a Abs. 2 Satz 3 HmbSOG oder des § 62 FamFG auch ohne Zulassung nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG statthaft wäre3.

Sofern im Fall einer Freiheitsentziehung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 HmbSOG die amtsgerichtliche Gewahrsamsanordnung in der Hauptsache erledigt ist, können nach § 13a Abs. 2 Satz 3 HmbSOG sowohl der Betroffene als auch die beteiligte Polizeibehörde die Richtigkeit der Entscheidung nachträglich im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom Landgericht überprüfen lassen, ohne dass es auf ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis, namentlich ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 62 FamFG, ankommt. Der Fortfall der Beschwer wirkt sich insoweit nicht auf die Zulässigkeit der Beschwerde aus4. Darauf, ob § 13a Abs. 2 Satz 3 HmbSOG auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Rechtsbeschwerde modifiziert, kommt es vorliegend nicht an.

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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Februar 2020 – StB 36/18

  1. vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.09.2016 StB 26/16, NStZ-RR 2017, 24; vom 19.04.2018 StB 5/18, NStZ-RR 2018, 262 f.; ferner Drews in Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl., § 429 Rn. 1; Grotkopp in Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl., § 429 Rn. 16[]
  2. s. BGH, Beschluss vom 03.02.2005 – V ZB 44/04, BGHZ 162, 137, 138 f.; Keidel/MeyerHolz, FamFG, 20. Aufl., § 74 Rn. 6; ferner BGH, Beschluss vom 18.04.2012 XII ZB 623/11, NJW 2012, 2039 Rn. 3[]
  3. vgl. BGH, Beschlüsse vom 25.02.2010 – V ZB 172/09, NVwZ 2010, 726, 727; vom 28.04.2011 – V ZB 292/10 9; Keidel/MeyerHolz, FamFG, 20. Aufl., § 70 Rn. 46 mwN[]
  4. vgl. Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 21.05.1997 2 Wx 16/97, NJW 1998, 2231 f.[]

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