Die Ordnungsmaßnahme des Unterrichtsausschlusses nach § 49 Abs. 4 Nr. 2 HmbSG wird rechtswidrig, wenn die Voraussetzungen dafür, die allein pädagogischer Art sind – hier nach 1 /2 Jahre – über das Rechtsschutzverfahren entfallen sind, weil keine sofortige Vollziehung angeordnet worden war.
Rechtsgrundlage für die förmliche Ordnungsmaßnahme eines fünftägigen Ausschlusses vom Unterricht ist § 49 Abs. 4 Nr. 2 HmbSG. Zwar hat das Verwaltungsggericht Hamburg im hier entschiedenen Fall keine Bedenken, dass die formellen Voraussetzungen hierfür gegeben waren. Auch dürfte – bei überschlägiger Prüfung – die Maßnahme gegenüber beiden Klägern bei Erlass in der Sache gerichtlich wohl nicht zu beanstanden gewesen sein. Dies bedarf jedoch keiner weiteren Aufklärung und abschließenden Entscheidung mehr, da die rechtlichen Voraussetzungen für den noch ausstehenden Vollzug der angefochtenen Ordnungsmaßnahmen jedenfalls später entfallen und die angefochtenen Bescheide damit rechtswidrig geworden sind.
Anlass für eine schulische Ordnungsmaßnahme ist stets ein Fehlverhalten des Schülers, § 49 Abs. 1 S. 3 HmbSG. Um einen Unterrichtausschluss anordnen zu können, bedarf es allerdings keines schweren Fehlverhaltens (Umkehrschluss aus § 49 Abs. 4 Nr. 5 und Nr. 6 HmbSG).
Die weiteren Voraussetzungen sind im Wesentlichen final definiert: Nach § 49 Abs. 1 S. 1 und 2 HmbSG sollen Erziehungsmaßnahmen und förmliche Ordnungsmaßnahmen generell die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule gewährleisten. Sie können auch dem Schutz beteiligter Personen dienen. Gemäß § 49 Abs. 4 HmbSG können auch in den Sekundarstufen I und II zur Sicherung der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule oder zum Schutz beteiligter Personen Ordnungsmaßnahmen verfügt werden, so der Unterrichtsausschluss für höchstens 10 Unterrichtstage.
Die Entschließung zu einer Ordnungsmaßnahme wie auch deren konkrete Auswahl liegt im pädagogischen Ermessen der Schule (§ 49 Abs. 4 HmbSG „können“).
Die gerichtliche Prüfungsdichte von schulischen Ordnungsmaßnahmen ist deutlich eingeschränkt: Bei der Anordnung und Auswahl einer schulischen Ordnungsmaßnahme steht der Klassenkonferenz ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Bewertungsspielraum zu1. Das Gericht kann nur prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer Ordnungsmaßnahme vorliegen, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob von einer vollständigen Tatsachengrundlage ausgegangen worden ist, ob von dem Ermessen ein dem gesetzlichen Zweck entsprechender Gebrauch gemacht worden ist, ob keine sachfremden Erwägungen angestellt worden sind und ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wurde, d.h. ob die Maßnahme geeignet und erforderlich ist und auch in einem angemessenen Verhältnis zum Fehlverhalten des Schülers steht (§ 49 Abs. 1 S. 3 HmbSG).
Ohne dass dies hier weiter vertieft und abschließend entschieden werden müsste, wären die angefochtenen Maßnahmen bei Erlass angesichts der geringen gerichtlichen Prüfungsdichte voraussichtlich nicht zu beanstanden gewesen:
Der unstreitige Tritt in den Bauch wie auch der unstreitige Schlag ins Gesicht stellen zweifellos als körperliche und zudem entwürdigende Gewaltausübung ein Fehlverhalten dar. Die gesetzlich normierten Bildungsziele des § 2 Abs. 1 S. 2 HmbSG enthalten ausdrücklich die Wahrung des körperlichen und seelischen Wohlbefindens anderer Menschen.
Der Zweck der Maßnahme, die Sicherung der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule, die Bekämpfung sich entwickelnder Mobbing-Strukturen sowie der Schutz des Opfers Y vor weiteren Drangsalierungen ist zweifellos vom Gesetz gedeckt. Sachfremde Erwägungen waren bei Erlass der Maßnahme nicht ersichtlich.
Die Ermessensentscheidung, hier mittels einer förmlichen Ordnungsmaßnahme einzuschreiten, erscheint nicht als fehlerhaft. Die an der Schule tätige Psychologin hatte zuvor geraten, dass weiterem Fehlverhalten in der auch von den Eltern des Klägers zu 2)) in der mündlichen Verhandlung als sehr schwierig geschilderten Klasse fortan mit förmlichen Ordnungsmaßnahmen begegnet werden solle, da allein pädagogische Maßnahmen nicht mehr halfen und sich Mobbing-Strukturen herausgebildet hatten. Förmliche Ordnungsmaßnahmen sind geeignet, dem betroffenen Schüler und seinen Eltern sein Fehlverhalten besonders eindrücklich vor Augen zu führen.
Angesichts des recht begrenzten Katalogs förmlicher Ordnungsmaßnahmen (§ 49 Abs. 4 HmbSG) dürfte auch die konkret ausgewählte Maßnahme nicht zu beanstanden gewesen sein. Als mildere Ordnungsmaßnahme gibt es lediglich den schriftlichen Verweis. Dieser birgt aber den Nachteil, für die Adressaten praktisch nicht spürbar zu sein, anders als der Ausschluss vom Unterricht. Ein solcher ist damit regelmäßig erforderlich, wenn Schülern deutlich fühlbare Grenzen gesetzt werden müssen. Allerdings birgt der Unterrichtsausschluss auch deutliche Nachteile: Die betroffenen Schüler erhalten keinen Unterricht, werden vielfach tagsüber zuhause nicht betreut und es ist nicht gewährleistet, dass sie den versäumten Unterrichtsstoff nachholen. Besonders Schüler, die nur schwache schulische Leistungen zeigen, können durch eine solche Maßnahme Schaden nehmen, da sie mehr und nicht weniger an Unterricht und pädagogischer Fürsorge benötigen. Indes ist hier weder ersichtlich, dass die beiden Kläger in intellektueller Hinsicht nennenswerte Schwierigkeiten hatten noch dass aus anderen Gründen ihr schulischer Erfolg gefährdet war. Ihre Probleme waren vielmehr unbeherrschte Aggressivität, verfehlte Konfliktaustragungsstrategien und Machtgehabe. In einem solchen Fall erscheint die kurzfristige, für alle Klassenkameraden sichtbare Herausnahme aus dem Unterricht als geeignete, erforderliche und auch angemessene Maßnahme, um ihnen ihr Fehlverhalten zu verdeutlichen und hierdurch einer Wiederholung entgegenzuwirken. Auch die Länge des Unterrichtausschlusses von einer Woche war nicht zu beanstanden, da der Zeitraum lang genug ist, um eine spürbare Wirkung auf die betroffenen Schüler zu haben, andererseits aber nicht die Gefahr birgt, dass die Schüler den Anschluss an die Klasse verlieren. Das Schreiben von Leistungskontrollen war ohnehin von der Maßnahme ausgeschlossen, so dass beide Kläger an diesen auch während der Zeit des Unterrichtausschlusses hätten teilnehmen dürfen und auch müssen. Dass letztlich wohl die – offenbar freiwillige – Umsetzung der beiden Kläger in Parallelklassen zu der erwünschten Beruhigung der Situation führte, spricht nicht zwingend gegen die Geeignetheit des von der Schule zuvor angeordneten Unterrichtsausschlusses. Zudem hätte eine Umsetzung der Kläger in die Parallelklassen, wäre sie als zwangsweise Ordnungsmaßnahme erfolgt, einen stärkeren Eingriff in ihre Rechte bewirkt als ein kurzfristiger Unterrichtsausschluss.
Hingegen dürfte der Einwand der Kläger, es habe sich bei der jeweiligen Gewaltausübung um ein spontanes Versagen gehandelt, welches das Opfer in gewisser Weise selbst provoziert habe, nicht geeignet sein, die damalige Angemessenheit der Ordnungsmaßnahme infrage zu stellen. Von einem normal entwickelten Schüler der 7. Klasse kann erwartet werden, dass er auch verbale Provokationen, Aufdringlichkeit und ähnliche ihn störende Verhaltensweisen eines anderen Schülers nicht zum Anlass nimmt, um diesen in den Bauch zu treten oder ins Gesicht zu schlagen. Zudem können die beiden Angriffe auf Y nicht als noch alterstypisches Normalverhalten pubertierender Jungen gewertet werden. Zwar bedürfen sicherlich nicht alle Raufereien an Schulen sofort schulischer Ordnungsmaßnahmen2. Die Angriffe auf Y stellten jedoch kein bloßes Gerangel zwischen ungefähr gleichrangigen Mitschülern dar, die einander auf Augenhöhe begegneten. Y befand sich damals bereits in einer massiven schulischen Krise, die von den Klägern – und wohl auch noch weiteren Schülern der Klasse – intuitiv wahrgenommen worden war. Seine Schwäche und sein ungeschicktes Verhalten wurden zum Anlass genommen und ausgenutzt, um ihn nicht nur körperlich, sondern auch psychisch zu malträtieren. Durch die körperlichen und flankierenden verbalen Angriffe wurde er gedemütigt und beleidigt. Die tiefgreifende Wirkung auf ihn belegt sein Entschluss, erst der Schule fernzubleiben, dann die Klasse zu wechseln und später sogar die Schule. Sofern die Eltern der Kläger beklagen, dass andere Schüler, die auch an den Angriffen auf Y beteiligt gewesen sein sollen, weit milder „bestraft“ worden seien, stellt allein dies noch keinen Grund dar, um gegen die beiden Kläger nicht wie geschehen einzuschreiten. Auch ist eine Entschuldigung beim Opfer zwar zu begrüßen, aber regelmäßig nicht ausreichend, um eine förmliche Ordnungsmaßnahme überflüssig zu machen.
Indes sind die Voraussetzungen für den noch ausstehenden Vollzug der angefochtenen Ordnungsmaßnahmen mittlerweile – gut eineinhalb Jahre nach dem ausschlaggebenden Vorfall – entfallen. Die angefochtenen Bescheide sind damit jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr rechtmäßig und deshalb aufzuheben.
Schulische Ordnungsmaßnahmen, deren Vollzug noch aussteht, sind vom Verwaltungsgericht auf dem aktuellen Stand der Sach- und Rechtslage der mündlichen Verhandlung zu überprüfen.
Die für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes maßgebliche Sach- und Rechtslage beurteilt sich nach dem jeweils heranzuziehenden materiellen Fachrecht, wobei bei Anfechtungsklagen vorbehaltlich abweichender Regelungen des materiellen Rechts meist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abgestellt wird3. Wenn die angefochtene Maßnahme noch aussteht, ist jedoch im Hinblick auf ihre vom Gesetz vorgegebenen Ziele zu prüfen, ob ein ursprünglich rechtmäßig ergangener belastender Verwaltungsakt nicht zwischenzeitlich seine rechtliche oder tatsächliche Grundlage verloren hat und deshalb aufzuheben ist4.
Schulische Ordnungsmaßnahmen können schon nach vergleichsweise kurzer Zeit ihre Wirkung verfehlen und sogar kontraindiziert sein. Da sie die Erziehungs- und Unterrichtarbeit der Schule sichern und betroffene Personen schützen sollen, stellen sie schulrechtliche Maßnahmen der Gefahrenabwehr dar und dulden schon deshalb regelmäßig keinen Aufschub5. Wenn sie nicht sofort erforderlich sind, sind sie meist gar nicht erforderlich. Außerdem verlangt eine wirkungsvolle pädagogische Einwirkung auf Schüler schon angesichts ihres geringen Alters, dass die Ordnungsmaßnahme schnell auf ihren Anlass folgt; nur dies stellt sicher, dass die Schüler die Verbindung zwischen Ursache und Wirkung intellektuell ziehen und auch emotional erfassen können. Zudem verändern sich gerade Schüler in der Pubertät oft in kürzesten Zeiträumen erheblich, so dass bei einer aufgeschobenen Ordnungsmaßnahme die Gefahr besteht, einen Schüler zu sanktionieren, dessen Verhalten und Einstellungen sich derart gewandelt haben, dass keine Gefahr besteht, dass er sein Fehlverhalten wiederholt. Eine Ordnungsmaßnahme ist jedoch keine Bestrafung im Sinne einer Sühne für begangenes Unrecht, sondern soll eine zielgerichtete pädagogische Einwirkung auf einen Minderjährigen zum Zwecke der Verhaltensänderung sein6. Ihr Vollzug ist in einem solchen Fall deshalb nicht mehr erforderlich und kann sogar schaden.
Effektiver Rechtsschutz gegen noch nicht vollzogene schulische Ordnungsmaßnahmen verlangt vor diesem Hintergrund, dass diese vom Gericht auf dem aktuellen Stand überprüft werden. Denn würde die Rechtmäßigkeit stattdessen auf dem Stand der letzten Behördenentscheidung geprüft, könnte ein weiteres Verwaltungs- und Gerichtsverfahren notwendig werden, dessen Gegenstand der Antrag des Schülers auf Aufhebung der rechtswidrig gewordenen noch nicht vollzogenen Maßnahme durch die Beklagte wäre7.
Rechtsstaatlichen Bedenken begegnet diese Lösung nicht. Anders als bei erwachsenen Bürgern, die sich erst mittels langjähriger Rechtsschutzverfahren gegen einen vermeintlichen Eingriff in ihre Rechte zu wehren versuchen und anschließend auf die lange Verfahrensdauer berufen8, muss es von Ordnungsmaßnahmen betroffenen Schülern möglich bleiben, aufgrund einer langen Verfahrensdauer aus den Voraussetzungen für die Maßnahme „herauszuwachsen“. Der allein pädagogische Zweck schulischer Ordnungsmaßnahmen drängt hier widerstreitende abstrakte Gerechtigkeitserwägungen zurück.
Die Schulbehörde ist dem nicht etwa ausgeliefert. Keine Schule muss befürchten, ihre Autorität einzubüßen, weil ihre Ordnungsmaßnahmen aufgrund einer Anfechtungsklage durch Zeitablauf hinfällig werden. Einer solchen Entwicklung kann wirkungsvoll durch eine rechtzeitig angeordnete sofortige Vollziehung der Maßnahme begegnet werden. Der Rechtsschutz des Schülers wird hierdurch im Wesentlichen in das schnelle gerichtliche Eilverfahren vorverlagert, so dass bei einem Obsiegen der Beklagten dort die Maßnahme zeitnah umgesetzt werden kann.
In Bayern z.B. haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen schulische Ordnungsmaßnahmen schon von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung (Art. 86 Abs. 14 BayEUG). In Hamburg gilt indes auch hier der Grundsatz des § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, es sei denn, die Behörde hat die sofortige Vollziehung angeordnet (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO), wofür es jedoch ein besonderes Interesse geben muss. Lediglich in den Fällen des § 49 Abs. 9 HmbSG, in denen auf andere Weise die Aufrechterhaltung eines geordneten Schullebens nicht gewährleistet werden kann, haben von Gesetzes wegen Rechtsbehelfe gegen Notanordnungen des Schulleiters keine aufschiebende Wirkung (§ 49 Abs. 9 S. 3 HmbSG).
Das hamburgische Schulrecht erlaubt damit im Vergleich zur bayerischen Regelung einen flexibleren Einsatz der sofortigen Vollziehbarkeit, die bei Bedarf sofort angeordnet, aber auch bis zu einer juristischen Überprüfung der Maßnahme im Widerspruchsverfahren hinausgeschoben oder ganz unterlassen werden kann. Ein sinnvoller Aufschub der Vollziehung bis zur Rechtskraft einer richterlichen Entscheidung wird allerdings wohl nur dann in Betracht kommen, wenn die Ordnungsmaßnahme nicht eine praktisch umzusetzende punktuelle Regelung enthält, sondern allein auf ihre von Anbeginn an gegebene, fortdauernde psychologische Wirkung baut, wie dies bei schriftlichen Verweisen oder der bloßen Androhung einer Maßnahme, z.B. eines Schulwechsels, der Fall ist.
Bereits diese unterschiedlichen Möglichkeiten, bei schulischen Ordnungsmaßnahmen über die sofortige Vollziehung zu entscheiden, zeigen, dass die Gefahr einer Aushöhlung der vom Gesetz grundsätzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung der Rechtsbehelfe durch eine gleichförmige und begründungsarme Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht gegeben ist. Ohnehin stünde der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht entgegen, wenn diese in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle erfolgen würde, sofern hinreichend gewichtige Gründe für den Sofortvollzug gegeben sind9.
Der hier streitbefangenen Maßnahme eines fünftägigen Ausschlusses der beiden Kläger vom Schulunterricht fehlt es mittlerweile an den gesetzlichen Voraussetzungen für ihren Vollzug.
Schon aus grundsätzlichen Erwägungen erscheint ein eineinhalb Jahre dauernder Aufschub eines einwöchigen Unterrichtsausschlusses von 12-jährigen Schülern nicht als vertretbar. Allein durch den Umstand, dass die Maßnahme die gesamte Zeit über theoretisch bevorstand, mag zwar auf das Verhalten der betroffenen Schüler und ihrer Klassenkameraden positiv eingewirkt worden sein. Damit hat sich der Nutzen der Maßnahme indes aber regelmäßig auch erschöpft. Ein Unterrichtsausschluss derart lange nach dem Vorfall, der Anlass hierfür gab, wird aller Voraussicht nach mehr schaden als nützen. Denn jeder länger währende Ausfall von Unterrichtsstunden behindert einen Schüler in seiner schulischen Entwicklung; er vermindert nicht nur die Möglichkeiten der Wissensvermittlung, sondern auch der pädagogischen Einwirkung.
Auch im konkreten Fall der beiden Kläger ist nicht ersichtlich, welchen erzieherischen Sinn die angefochtene Maßnahme heute noch haben kann, der ihre Nachteile überwiegen könnte. Da die beiden Schüler mittlerweile die Klasse gewechselt haben und sich dort unauffällig verhalten, gibt es keinen Grund mehr, jetzt noch mittels eines Unterrichtsausschlusses auf sie einzuwirken, um ihr zukünftiges schulisches Verhalten zu verbessern. Der Klassenverband, in dem sich damals Mobbing-Strukturen entwickelt hatten, kann nicht mehr durch die Maßnahme beeindruckt werden, da es ihn nicht mehr gibt. Auch erfordert der Schutz des damaligen Opfers keine Einwirkung auf die beiden Kläger mehr, da dieses schon lange die Schule gewechselt hat und keine nennenswerten Kontakte mehr bestehen. Für die beiden Kläger hätte der Unterrichtsausfall indes erhebliche Nachteile beim Lernen. Zudem würden sie durch eine solche Maßnahme aus ihrem neuen Klassenverband, in den sie sich offenbar gut eingelebt haben, ausgegrenzt und trotz ihrer Verhaltensänderung weiterhin als Gewalttäter stigmatisiert.
Die Frage des Gerichts, welchem pädagogischen Zweck die Maßnahme jetzt noch dienen solle, vermochte auch der Schulleiter des Gymnasiums nur damit zu beantworten, dass es nicht angehen könne, dass sich die beiden Kläger durch ein Rechtsschutzverfahren den Konsequenzen ihres damaligen Tuns entzögen. Ein solches würde die Autorität der Schule untergraben.
Offen bleiben kann, ob allein eine solcher Autoritätsverlust den Vollzug einer förmlichen Ordnungsmaßnahme rechtfertigen könnte. Denn er ist weder bei den Klägern noch bei ihren Mitschülern ernstlich zu befürchten: Zwar werden die Familien der beiden Schüler den Ausgang dieses Verfahrens sicherlich begrüßen. Sie werden aber auch zur Kenntnis nehmen, dass das Gericht das damalige Verhalten der Kläger an sich nicht weniger gravierend einschätzt als die Schule. Vielmehr war verfahrensentscheidend, dass die Beklagte, als dies noch sinnvoll und geboten gewesen wäre, aufgrund juristischer Bedenken keine sofortige Vollziehung der Ordnungsmaßnahme angeordnet hat, so dass diese nicht zeitnah genug gerichtlich überprüft und vollzogen werden konnte.
Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 13. Februar 2013 – 15 K 368/12
- vgl. z.B. VG Stade, Beschluss vom 09.01.2012, 4 B 55/12 7; Sächs. OVG, Beschluss vom 29.07.2008, 2 B 2 der 14/08 3[↩]
- vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.01.2004 – 9 S 95/04, NJW 2004, 1058 f. 3; und Beschluss vom 02.01.2008 – 9 S 2908/07 6[↩]
- vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 04.07.2006 – 5 B 90/05 6; Urteil vom 31.03.2004 – 8 C 5/03, BVerwGE 120, 246 ff. 35; und Urteil vom 17.10.1987 – 9 C 58/88, NVwZ 1990, 654 f. 8[↩]
- vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 113 Rn. 45; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.12.1993 – 22 A 1232/92, NVwZ-RR 1994, 410 f. 4 ff.[↩]
- vgl. z.B. VG Augsburg, Beschluss vom 04.06.2010 – Au 3 S 10.763 10; vgl. auch VG Stuttgart, Beschluss vom 13.01.2009 – 10 K 4801/08 14[↩]
- vgl. VG Hannover, Beschluss vom 30.06.2004 – 6 B 3071/04, NVwZ-RR 2004, 852 ff. 28[↩]
- vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 113 Rn. 45[↩]
- vgl. zu verkehrsrechtlichen Anordnungen BVerwG, Urteil vom 22.03.1995 – 11 C 3/95, NVwZ-RR 1995, 610 f. 9; Urteil vom 27.01.1995 – 11 C 27/93, NZV 95, 291 f. 10; und Urteil vom 12.07.1995 – 11 B 18/95, NJW 1995, 3402 3[↩]
- vgl. z.B. m.w.N. OVG Hamburg, Beschluss vom 15.12.2005 – 3 Bs 214/05, NJW 2006, 1367 ff. 2-5[↩]











