Untersagung von Versammlungen in Zeiten der Corona-Pandemie

Die Entscheidung über die Ausnahmegenehmigung nach § 8 Abs 3 S 2 bzw. § 8 Abs 3a er Corona-Landesverordnung vom 28.11.20201 (Corona-LVO-MV) ist unter Berücksichtigung des hohen Stellenwertes des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit zu treffen.

Untersagung von Versammlungen in Zeiten der Corona-Pandemie

Die Vorschrift hat in der jetzt geltenden Fassung folgenden Wortlaut:

„Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Ansammlungen und Versammlungen sind untersagt, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen.“

In § 8 Abs. 3 Corona-LVO M-V ist bestimmt:

„Versammlungen unter freiem Himmel nach dem Versammlungsgesetz mit bis zu 100 Teilnehmern sind mit Ausnahme des Jahreswechsels (31.12.2020 und 01.01.2021) zulässig, wenn die Auflagen aus Anlage 38 eingehalten werden. Für Versammlungen unter freiem Himmel mit mehr als 100 Teilnehmenden kann auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung der Versammlungsbehörde nach Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern unter Beachtung der Anforderungen nach Satz 1 erteilt werden. Die Versammlungsbehörde berücksichtigt bei ihrer Entscheidung, weitere Versammlungen zuzulassen, auch die aus Gründen des Infektionsschutzes erforderlichen Abstände zu bereits angemeldeten Versammlungen.“

In Abs. 3a Corona-LVO M-V ist bestimmt:

„Abweichend von Abs. 3 Satz 1 gilt, wenn die Zahl der Neuinfektionen mit SARS-CoV-2 der letzten 7 Tage je 100.000 Einwohner in Mecklenburg-Vorpommern landesweit 100 oder höher nach den auf der Internetseite des Landesamtes für Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern (https://www.lagus-mv-regierung.de/Gesund heit/Infektionsschutz-Praevention/Daten-Corona-Pandemie) veröffentlichten Daten ist, dass Versammlungen unter freiem Himmel nach dem Versammlungsgesetz mit bis zu 50 Teilnehmenden zulässig sind, wenn die Auflagen aus Anlage 38 eingehalten werden.“

Schließlich regelt § 8 Abs. 4 Corona-LVO M-V:

„Zusammenkünfte jedweder Glaubensgemeinschaften in Kirchen, Moscheen, Synagogen, Kapellen und in ähnlichen Räumen oder unter freiem Himmel sind zulässig. Es besteht die Pflicht, die Auflagen aus Anlage 39 einzuhalten.“

Im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Hierüber entscheidet das Oberverwaltungsgericht auf der Grundlage einer summarischen Überprüfung der Erfolgsaussichten des Antrages in der Hauptsache. Erweist sich dieser als voraussichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Eilrechtschutz abzulehnen; erweist sich der Antrag in der Hauptsache als voraussichtlich zulässig und begründet, ist dies ein wesentliches Indiz dafür, den Vollzug der Norm bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu suspendieren, wenn die ansonsten dem Antragsteller, betroffenen Dritten oder der Allgemeinheit drohenden Nachteile dies für geboten erscheinen lassen. Bei offenen Erfolgsaussichten kommt es zu einer Folgenabwägung2.

Selbst wenn zugunsten des Antragstellers die Zulässigkeit der Anträge angenommen und von einer voraussichtlichen Rechtswidrigkeit der angegriffenen Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 Corona-LVO M-V ausgegangen wird, hat der Antragsteller mit Blick auf seinen Hauptantrag und die Hilfsanträge zu 1. und 2. nicht substantiiert dargelegt, welche schweren Nachteile oder welche anderen wichtigen Gründe die begehrte Außervollzugsetzung dringend erforderlich machen. Er hat nicht ausgeführt, dass er im zeitlichen Geltungsrahmen der aktuellen Corona-LVO M-V eine Versammlung unter freiem Himmel plane oder gar angemeldet habe, die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Corona-LVO M-V untersagt ist. Dabei hat das Oberverwaltungsgericht berücksichtigt, dass der Antragsteller in seiner Antragsschrift vom 08.12.2020 behauptet, diese Versammlungen fänden regelmäßig statt, ohne dies für die Vergangenheit zu konkretisieren oder für die Zukunft näher darzustellen.

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern vermag nicht zu erkennen, dass durch § 8 Abs. 1 Satz 1 Corona-LVO M-V die Möglichkeit zur Veranstaltung von Versammlungen unter freiem Himmel vollständig oder im Wesentlichen untersagt wird. Die Vorschrift ist schon nach ihrem Wortlaut in einem systematischen Zusammenhang mit den nachfolgenden Bestimmungen zu lesen und zu verstehen. Danach können Versammlungen unter freiem Himmel mit bis zu 100 Teilnehmern bei Einhaltung der Auflagen aus Anlage 38 und ohne weitere Beschränkungen aus der Verordnung durchgeführt werden. Nur in dem Ausnahmefall des § 8 Abs. 3a Corona-LVO M-V sinkt diese Zahl auf 50 Teilnehmer. Sofern mehr Teilnehmer zusammenkommen werden, bedarf es einer so genannten Ausnahmegenehmigung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Corona-LVO M-V. Dies gilt auch im Fall des § 8 Abs. 3a Corona-LVO M-V. Diese Ausnahmegenehmigung steht nicht im „freien“ Ermessen der Versammlungsbehörde, sondern ist unter Berücksichtigung des hohen Stellenwertes des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit einerseits Versammlungen des Veranstalters und andererseits vergleichbaren Versammlungen und unter Berücksichtigung aller für die Entscheidung insbesondere unter infektionsschutzrechtlich bedeutsamen Umstände des Einzelfalles zu treffen. Im Einzelfall kann sich das Ermessen auf Null reduzieren. Für das Oberverwaltungsgericht bestehen, auch mangels entsprechenden Vortrages, keine Anhaltspunkte, dass die Versammlungsbehörde und die um ihr Einvernehmen anzugehende Gesundheitsbehörde auch angesichts der gegenwärtigen außerordentlichen Belastungen durch die Aufgaben, bedingt durch die Corona-Pandemie, zu einer zeitlich wie inhaltlich zu beanstandenden Entscheidung kommen könnten.

Unter diesen Umständen besteht die nicht nur abstrakte Möglichkeit für den Antragsteller, die von ihm geplanten Versammlungen durchzuführen, selbst wenn für sie konkrete Auflagen erteilt werden würden. Der Antragsteller hat selbst angegeben, dass zu diesen Demonstrationen selten über 200 Personen als Teilnehmer kommen, so dass mit Blick auf die Teilnehmerzahl allein kein unüberwindliches Genehmigungshindernis bestehen dürfte.

Die von dem Antragsteller ursprünglich vorrangig beanstandete Auflage aus Ziffer 3 der Anlage 38 der Corona-LVO erachtet das Oberverwaltungsgericht für nicht geeignet, einen schweren Nachteil oder sonstigen Grund zu bewirken, aus dem sich ergeben könnte, dass zumindest diese Regelung vorläufig außer Kraft gesetzt wird. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei Versammlungen unter freiem Himmel beeinträchtigt nicht in einem solchen Maße die Kommunikation der Teilnehmer untereinander oder mit Außenstehenden, dass davon eine nachhaltige Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit ausgeht. Die Möglichkeit, die Gesichter der Versammlungsteilnehmer zu erkennen, ist zwar Teil der Versammlungsfreiheit, anderseits geht es aber bei Versammlungen unter freiem Himmel, die für jedermann zugänglich sind, nicht so sehr darum, dass sich die Versammlungsteilnehmer untereinander anschauen können oder Dritte ihre Gesichter sehen, sondern um die gemeinsame Kundgabe einer Meinung, die auch unter Verwendung einer dem Infektionsschutz dienenden Mund-Nase-Bedeckung möglich ist. Die Einschränkung ist jedenfalls für die Geltungsdauer der Corona-LVO M-V hinnehmbar.

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg -Vorpommern, Beschluss vom 29. Dezember 2020 – 2 KM 872/20 Oberverwaltungsgericht

  1. GVOBl. M-V S. 1158[]
  2. BVerwG, Beschluss vom 30.04.2019 – 4 VR 3.19 4 für einen Bebauungsplan; auf Rechtsvorschriften nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO erweiternd: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.07.2019 – 8 S 2962/18 16[]

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