Eine unterschiedliche Gebühr für die Abfuhr von Abfallsäcken und die Behälterabfuhr innerhalb derselben öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung ist unzulässig, wenn es sich bei den beiden unterschiedlichen Abfuhrsystemen rechtlich nicht um unterschiedliche Leistungen handelt und daher ein gleichartiges System der Gebührenerhebung gewählt werden muss.

So das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Fall eines Normenkontrollverfahren gegen den Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover. Gerichtet ist das Verfahren gegen die zum 1. Januar 2010 vom Zweckverband um ca. 10 % erhöhte Grundgebühr für die Abfuhr der Restabfallsäcke. Die Abfallentsorgung wird vom Zweckverband nur in den Umlandgemeinden der Region Hannover über im Einzelhandel zu erwerbende Abfallsäcke durchgeführt, während im Gebiet der Landeshauptstadt Hannover sowie einigen Gebieten im ehemaligen Landkreis Hannover die Rest- und Bioabfallentsorgung mit Abfallbehältern durchgeführt wird, für die je nach Größe und Häufigkeit der Leerung gestaffelte monatliche Gebühren anfallen. Eine mengenunabhängige monatliche Grundgebühr wird nur für die Sackabfuhr erhoben. Die unterschiedliche Ausgestaltung der Abfallgebühren für die Sack- und die Behälterabfuhr hält der Zweckverband für zulässig, weil es sich um unterschiedliche Teileinrichtungen bzw. Leistungsbereiche handele. Auch die Höhe der Grundgebühr für die Sackabfuhr sei gerechtfertigt, weil sie dem Anteil der verbrauchsunabhängigen Fixkosten entspreche. Demgegenüber macht der Antragsteller im Normenkontrollverfahren geltend, die unterschiedliche Ausgestaltung der Gebühren für zwei verschiedene Abfuhrsysteme im einen Fall mit und im anderen Fall ohne Grundgebühr verstoße gegen das Gleichheitsgebot. Außerdem sei die Grundgebühr für die Sackabfuhr zu hoch, weil durch sie etwa 80 % der Kosten für die Sackabfuhr abgedeckt würden, ohne dass es auf die Größe des jeweils angeschlossenen Haushalts oder Betriebs ankomme.
Nach Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist die unterschiedliche Ausgestaltung der Gebühren für die Sackabfuhr und die Behälterabfuhr innerhalb derselben öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung unzulässig, da es sich bei den beiden unterschiedlichen Abfuhrsystemen rechtlich nicht um unterschiedliche Leistungen handelt und daher ein gleichartiges System der Gebührenerhebung gewählt werden muss. Das Oberverwaltungsgericht hat überdies deutlich gemacht, dass die Festlegung einer so hohen Grundgebühr, mit der ohne besondere Begründung ca. 80 % des gesamten Gebührenaufkommens für die Sackabfuhr abgedeckt werden und deren Kalkulation keine hinreichende Aufschlüsselung nach den variablen und den invariablen Kostenanteilen erkennen lässt, gegen Niedersächsisches Landesrecht verstößt. Darüber hinaus vermisst das Oberverwaltungsgericht eine hinreichende Differenzierung der mengenunabhängigen, im Verhältnis zu den Gesamtgebühren sehr hohen Grundgebühr nach den unterschiedlichen Benutzergruppen; es verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, dass etwa für Ein-Personen-Haushalte die gleiche Grundgebühr erhoben wird wie für Hotels, Schulen, Kindergärten, Gastwirtschaften und andere Betriebe bestimmter Größe.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Oktober 2012 – 9 KN 47/10