Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts1 ist das Gebot gerechter Abwägung verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet; es ist verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss; es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.
Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Soweit die Ermittlung und Bewertung der Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, in § 2 Abs. 3 BauGB nunmehr auch als verfahrensbezogene Pflicht ausgestaltet worden ist, ergeben sich hieraus keine inhaltlichen Änderungen gegenüber den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Abwägungsgebot entwickelten Anforderungen2. Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
Hieran gemessen ist in dem hier vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall ein Abwägungsfehler in Form eines Abwägungsdefizits festzustellen, der darin liegt, dass die aufgrund der durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzungen zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen nur unvollständig ermittelt wurden:
Zu beanstanden ist insbesondere, dass die Lärmauswirkungen der der Steganlage sowie den damit zusammenhängenden Nutzungen (Wasserwanderstützpunkt, Segelverein) zuzurechnenden Stellplatznutzung nicht ermittelt wurden. Die von der Stellplatzanlage zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen wurden in den der Abwägung zugrunde gelegten schalltechnischen Untersuchungen lediglich insoweit ermittelt, als die Benutzung von sechs Stellplätzen, die der Schank- und Speisewirtschaft zugeordnet wurden, berücksichtigt wurde. Dies wird jedoch weder der Größe der Stellplatzanlage, die 46 Stellplätze umfasst, noch deren Zweckbestimmung gerecht. Mit der Ausweisung der Stellplatzanlage sollte vor allem der Betrieb der außerhalb des Plangebiets gelegenen Steganlage abgesichert werden. Dies ergibt sich u.a. aus der Dimensionierung der Stellplatzanlage, die sich nach der Planbegründung an der vom Plangeber im Bestand zugrundegelegten Anzahl von 40 Bootsliegeplätzen orientiert, sowie aus den durch textliche Festsetzungen zugelassenen, auf den Betrieb der Steganlage ausgerichteten Nutzungen (Abstellen von Pkw und Bootsanhängern sowie im Winter Abstellen von Booten). Der Bebauungsplan lässt bereits deshalb eine Lärmzunahme erwarten, weil, wie bereits erwähnt, die Anzahl der Stellplätze gegenüber den bisher genehmigten 29 Plätzen deutlich erhöht wurde. Außerdem dürfte wegen der im Bereich des „Wasserwanderstützpunkts“ nunmehr zugelassenen baulichen Nutzungen (Gaststätte, Rettungsstation, Materiallager, Lagerplatz für Boote) mit einer intensiveren Nutzung der Steganlage und des zugehörigen Grundstücks zu rechnen sein. Es wäre unter diesen Umständen geboten gewesen, die von der Nutzung des Geländes insgesamt zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen in den Blick zu nehmen. Davon erscheinen im Hinblick auf die Nähe der Stellplatzanlage zur benachbarten Wohnbebauung insbesondere die möglichen Auswirkungen der Stellplatznutzung als abwägungserheblich. Der Plangeber hat generell die Pflicht, alle privaten Belange als notwendiges Abwägungsmaterial zu berücksichtigen, von denen bei der Entscheidung über den Plan mit hinreichender Wahrscheinlichkeit absehbar ist, dass sie als nicht geringwertige und schutzwürdige Interessen bestimmter Personen in mehr als geringfügiger Weise betroffen werden3. Da bereits die in dem Lärmgutachten betrachteten Lärmquellen eine nicht nur geringfügige Steigerung der Lärmbelastung ergeben und die für das benachbarte Gebiet angesetzten Beurteilungspegel in der Nacht an dem nahegelegenen Wohnhaus des Antragstellers hierdurch bereits weitgehend ausgeschöpft sind, hätte sich die Abwägungserheblichkeit der durch die Benutzung der Stellplätze insgesamt verursachten Lärmimmissionen aufdrängen müssen. Hinzu kommt, dass der Antragsteller und andere Nachbarn diesen Belang im Beteiligungsverfahren ausdrücklich geltend gemacht haben.
Daneben wurde die dem Gaststättenbetrieb zuzurechnende Stellplatznutzung in den Lärmgutachten mit dem Ansatz von lediglich sechs Stellplätzen nicht angemessen erfasst. Dies ergibt sich bereits aus dem der Planbegründung zugrunde gelegten Berechnungsansatz, wonach bei einer Gastraumfläche von 80 m² acht und nicht lediglich sechs Stellplätze notwendig seien. Der Bebauungsplan schließt es zudem nicht aus, dass nicht noch weitere der 46 Stellplätze für die Gaststätte genutzt werden können. Darüber hinaus fehlt es an einer hinreichenden Begründung, warum lediglich eine Gastraumfläche von 80 m² zugrunde gelegt wurde und die Anzahl der zu erwartenden Fahrzeugbewegungen nicht (auch) unter Berücksichtigung der Größe des Schankvorgartens bemessen wurde. In diesem Zusammenhang ist die Unbestimmtheit der Regelungen des Bebauungsplans hinsichtlich der für einen Schankvorgarten zur Verfügung stehenden Flächen erneut von Bedeutung.
Schließlich ist zu beanstanden, dass die zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen aufgrund des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Straßen, namentlich auf der durch den Plan mit überplanten, zu der Stellplatzanlage führenden Straße, die am Grundstück des Antragstellers sowie an dem neu ausgewiesenen Wohngebiet vorbeiführt, nicht ermittelt wurden. Soweit in den Aufstellungsvorgängen ausgeführt wird, der An- und Abfahrtsverkehr sei als öffentlicher Verkehr zu betrachten und werde nicht den einzelnen Nutzungen als Betriebsverkehr zugeordnet, lässt dies erkennen, dass die Antragsgegnerin den Zu- und Abfahrtsverkehr bereits deshalb als nicht abwägungserheblich angesehen hat, weil er als öffentlicher Verkehr zu qualifizieren sei. Dem kann so nicht gefolgt werden. Vielmehr ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass das Interesse, von planbedingtem zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, grundsätzlich ein – etwa unter dem Gesichtspunkt des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB – abwägungsbeachtliches Interesse darstellt4. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn nur geringfügige Änderungen zu erwarten sind oder diese sich nur unwesentlich auf ein Nachbargrundstück auswirken, was jeweils der Beurteilung im Einzelfall bedarf5. Hinreichende Feststellungen dazu, dass die Auswirkungen des An- und Abfahrtsverkehrs lediglich als geringfügig angesehen werden könnten, hat die Antragsgegnerin jedoch nicht getroffen. Zwar ist dazu nicht in jedem Fall ein Lärmgutachten erforderlich, so etwa dann nicht, wenn bereits nach der Zahl der täglich zu erwartenden Fahrzeugbewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles keine Belästigungen zu besorgen sind6. Auch insoweit hat die Antragsgegnerin jedoch keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Ebenso wenig trifft die Annahme zu, der durch die Nutzungen im Plangebiet verursachte Straßenverkehr sei diesen nicht mehr zuzurechnen, sobald öffentliche Verkehrsflächen benutzt würden. So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der unter Inanspruchnahme einer öffentlichen Straße abgewickelte Zu- und Abfahrtsverkehr der baulichen Anlage, durch deren Nutzung er ausgelöst wird, zuzurechnen ist, sofern er sich innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs bewegt und er vom übrigen Straßenverkehr unterscheidbar ist7. Dieser Grundsatz muss sinngemäß Anwendung finden, wenn es um die Frage geht, in welchem Umfang der An- und Abfahrtsverkehr bei der planerischen Abwägung zu berücksichtigen ist8.
Die danach festzustellenden Abwägungsfehler sind nach den Planerhaltungsvorschriften des Baugesetzbuchs beachtlich.
Die Voraussetzungen für die Beachtlichkeit von Mängeln im Abwägungsvorgang nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB bzw. von Mängeln bei der Ermittlung oder Bewertung der abwägungserheblichen Belange nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, dass der Fehler offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist9, liegen vor.
Offensichtlich sind Fehler bei der Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, wenn sie ohne Weiteres aus dem Aufstellungsvorgang und der Planbegründung hervorgehen. Das ist bei der unzureichenden Ermittlung der zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen der Fall.
Die aufgezeigten Ermittlungsdefizite haben auch das Abwägungsergebnis beeinflusst. Auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind Mängel im Abwägungsvorgang, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder erkennbarer oder nahe liegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann. Es kommt also einerseits nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an. Auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die (wohl stets zu bejahende) abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre10.
Hier besteht die konkrete Möglichkeit, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Hätte die Antragsgegnerin die zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen vollständig ermittelt, so wären möglicherweise die Interessen der angrenzenden Wohnbebauung unter Berücksichtigung des Gebots gerechter Abwägung anders bewertet worden. Zur Bewältigung des Interessenkonflikts wären u.a. Maßgaben zur Einschränkung des Gaststättenbetriebs oder eine Reduzierung der Anzahl der Stellplätze möglich gewesen. Ein städtebaulich zwingender Belang, der geeignet wäre, die streitgegenständliche Planung zu rechtfertigen, ist den Aufstellungsvorgängen nicht zu entnehmen. Da das Ergebnis der unterbliebenen vollständigen Ermittlung der abwägungserheblichen Belange offen ist, rechtfertigt dies die Annahme einer konkreten Möglichkeit, dass die Antragsgegnerin bei fehlerfreier Abwägung zu einem zumindest teilweise abweichenden Planinhalt gekommen wäre.
Die festgestellten Mängel haben zur Folge, dass der Bebauungsplan insgesamt für unwirksam zu erklären ist.
Die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans hat bei Fehlern, die nur eine einzelne Festsetzung oder einen in anderer Weise abgrenzbaren Teil des Bebauungsplans betreffen, nur dann nicht die Gesamtunwirksamkeit des Plans zur Folge, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte11.
Hiervon ausgehend lässt sich eine bloße Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans nicht feststellen. Als abtrennbarer Teil des Plangebiets ist allein das Wohngebiet nebst den seiner Erschließung dienenden Verkehrsflächen in Erwägung zu ziehen, denn die Festsetzungen für das am Seeufer liegende übrige Plangebiet, das durch den Bebauungsplan in öffentliche und private Grünflächen sowie in verschiedene Nutzungsbereiche (Festwiese, Kinderspielplatz, Liegewiese, Wasserwanderstützpunkt) gegliedert wird, lassen insoweit ein einheitliches Planungskonzept erkennen, das einer weiteren Aufspaltung in diesem Bereich von vornherein entgegensteht.
Die Annahme einer das Wohngebiet ausnehmenden Teilunwirksamkeit kommt jedoch bereits deshalb nicht in Betracht, weil sich die Auswirkungen des festgestellten Abwägungsfehlers nicht auf die Flächen am Seeufer begrenzen lassen, sondern die Möglichkeit besteht, dass bei zutreffender Ermittlung der Lärmauswirkungen auch im Bereich des davon ebenfalls betroffenen Wohngebiets geänderte Festsetzungen, etwa in Form von Lärmschutzvorkehrungen, getroffen worden wären.
Unabhängig davon bieten die Aufstellungsvorgänge keinen hinreichenden Anhaltspunkt für einen hypothetischen Willen der Antragsgegnerin, den Plan ggf. allein für das Wohngebiet zu verabschieden. Zwar verfolgt die Gemeinde mit der Ausweisung des Wohngebiets andere Planungsziele als im übrigen Plangebiet. Allein dies rechtfertigt jedoch nicht die hinreichend sichere Annahme, sie hätte unverändert an den für das Wohngebiet getroffenen Festsetzungen festgehalten, wenn sie den Fehler der Planung im Übrigen erkannt hätte.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Februar 2013 – OVG 2 A 9.11
- vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 – IV C 105.66, BVerwGE 34, 301, 309[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 – 4 CN 1.07, BVerwGE 131, 100, 105[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 09.11.1979 – 4 N 1/78 u.a.[↩]
- vgl. etwa m.w.N. BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 – 4 CN 1.98[↩]
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.07.2011 – 4 BN 22.11; Urteile vom 21.10.1999, a.a.O., Rn. 16, und vom 24.05.2007 – 4 BN 16.07 u.a.[↩]
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.07.2011, a.a.O.[↩]
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.12.2007 – 4 BN 41.07[↩]
- vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.08.2012 – 5 S 1444.10[↩]
- vgl. zu den Anforderungen u.a. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 – 4 CN 1.07[↩]
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.2003 – 4 BN 47.03[↩]
- vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 23.04.2009 – 4 CN 5.07; Beschlüsse vom 20.08.1991 – 4 NB 3.91; sowie vom 18.07.1989 – 4 N 3.87[↩]











