Der Testamentsvollstrecker, dem der Urheber gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 UrhG durch letztwillige Verfügung die Ausübung des Urheberrechts übertragen hat, bleibt neben einem Dritten, dem der Urheber ein ausschließliches urheberrechtliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, selbst Ansprüche wegen Rechtsverletzungen geltend zu machen, soweit er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der rechtlichen Verfolgung dieser Ansprüche hat.

Die Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte (hier: an der Wagenfeld-Leuchte) ist zur Geltendmachung der Ansprüche befugt1.
Der Testamentsvollstrecker des verstorbenen Urhebers ist ebenfalls zur Geltendmachung der Ansprüche berechtigt.
Der Inhaber des Urheberrechts oder eines Leistungsschutzrechts, der einem Dritten ein ausschließliches urheberrechtliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, bleibt neben dem Dritten berechtigt, selbst Ansprüche wegen Rechtsverletzungen geltend zu machen, soweit er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der rechtlichen Verfolgung dieser Ansprüche hat. Ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der eigenständigen Geltendmachung von Ansprüchen aus Rechtsverletzungen besteht, wenn der Rechtsinhaber sich eine fortdauernde Teilhabe am wirtschaftlichem Ertrag aus der Verwertung seines Rechts vorbehalten hat2.
Entsprechendes gilt für den Testamentsvollstrecker, dem der Urheber – wie im Streitfall – durch letztwillige Verfügung die Ausübung des Urheberrechts gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 UrhG wirksam übertragen hat. Das der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegende Urheberrecht kann nach § 2212 BGB nur vom Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden. Er allein ist zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen Verletzungen des Urheberrechts berechtigt, obwohl nicht er, sondern der Erbe als Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 28 Abs. 1 UrhG) Inhaber des Urheberrechts und damit Verletzter ist3. Hat der Urheber einem Dritten ein ausschließliches urheberrechtliches Nutzungsrecht eingeräumt, bleibt daher der Testamentsvollstrecker, dem der Urheber durch letztwillige Verfügung die Ausübung des Urheberrechts übertragen hat, neben dem Dritten berechtigt, selbst Ansprüche wegen Rechtsverletzungen geltend zu machen, soweit er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der rechtlichen Verfolgung dieser Ansprüche hat.
Das ist hier der Fall: Der Testamentsvollstrecker erhält aufgrund des zwischen Prof. Wagenfeld und der Nutzungsberechtigten geschlossenen Lizenzvertrages aus dem Verkauf einer jeden Leuchte eine Vergütung in Höhe von 5% des Nettoverkaufspreises und ist damit fortdauernd am wirtschaftlichen Ertrag aus der Verwertung des Rechts beteiligt.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. November 2015 – I ZR 76/11
- vgl. BGHZ, Urteil vom 29.04.1999 – I ZR 65/96, BGHZ 141, 267, 272 f. – Laras Tochter[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 17.06.1992 – I ZR 182/90, BGHZ 118, 394, 399 f. – ALF; BGHZ 141, 267, 273 – Laras Tochter; BGH, Urteil vom 11.04.2013 – I ZR 152/11, GRUR 2013, 618 Rn. 33 und 35 = WRP 2013, 793 – Internet-Videorecorder II[↩]
- J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 97 UrhG Rn. 127[↩]