Urteilsberichtigung

§ 118 VwGO gestattet die Berichtigung aller Bestandteile eines Urteils. Eine einem Schreib- oder Rechenfehler ähnliche offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 118 Abs. 1 VwGO liegt aber nur dann vor, wenn dem Gericht bei der Äußerung seines Willens ein Fehler unterlaufen ist. Fehler in der Willensbildung sind im Verfahren nach § 118 VwGO nicht berichtigungsfähig.

Urteilsberichtigung

Nach § 118 Abs. 1 VwGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Diese Bestimmung gestattet die Berichtigung aller Bestandteile eines Urteils1, wenn einer der genannten Fehler vorliegt. Eine einem Schreib- oder Rechenfehler ähnliche offenbare Unrichtigkeit liegt aber nur dann vor, wenn dem Gericht bei der Äußerung seines Willens im Urteil ein „technischer“ Fehler unterlaufen ist. Nicht nach § 118 VwGO berichtigungsfähig sind demgegenüber solche Fehler, die dem Gericht inhaltlich, also auf der Ebene der Willensbildung unterlaufen sind. Diese Einschränkung ergibt sich aus der begrenzten Zweckrichtung der Vorschrift, es dem Gericht zu ermöglichen, einen Erklärungsirrtum zu korrigieren. § 118 VwGO dient nicht dazu, dem Gericht die Möglichkeit einzuräumen, sich von der Bindungswirkung des Urteils (§ 173 VwGO i.V.m. § 318 ZPO, § 121 VwGO) freizustellen und eine im Nachhinein als falsch erkannte Entscheidung außerhalb des vorgesehenen Rechtsmittelzugs zu korrigieren2

In einem jetzt vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht entschiedenen Fall hatte der Kläger geltend gemacht, der Senat habe bei der Abfassung seines Urteils in diesem Verfahren unzutreffend auf die nicht vergleichbare prozessuale und materiell-rechtliche Situation im Parallelverfahren 8 LC 45/09 abgestellt und die dort gegebene Begründung der Entscheidung versehentlich auch in den Gründen der Entscheidung im hiesigen Verfahren verwandt. Das Oberverwaltungsgericht lehnt die Urteilsberichtigung ab: Wäre dieser Einwand zutreffend, läge nicht ein bloßer Fehler in der Willensäußerung, sondern bereits in der Willensbildung des Senats vor. Ein solcher Fehler ist nicht nach § 118 VwGO zu korrigieren.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. November 2010 – 8 LC 40/09

  1. vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.05.1998 – 12 A 12501/97, NVwZ 1999, 198, 200; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 118 Rn. 5; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Mai 2010, § 118 Rn. 4[]
  2. vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.09.2007 – 8 B 30/07, NVwZ 2007, 1442; Sächsisches OVG, Beschluss vom 23.06.2010 – 2 E 159/09; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 27.03.2009 – 9 LA 436/07; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.01.2009 – 3 O 10/09, jeweils m.w.N.[]