Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen bedarf es außer der Vorlage der angegriffenen Entscheidungen auch derjenigen Schriftstücke, ohne deren Kenntnis die Berechtigung der geltend gemachten Rügen sich nicht beurteilen lässt; zumindest muss der wesentliche Inhalt wiedergegeben werden, weil das Bundesverfassungsgericht nur so in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob die Entscheidungen mit dem Grundgesetz in Einklang stehen1.

Dem trägt die Verfassungsbeschwerdebegründung in dem hier entschiedenen Fall nicht ausreichend Rechnung:
Der Beschwerdeführer hat zwar – den Anforderungen insoweit entsprechend – die schriftlichen Gutachten der beauftragten Sachverständigen vorgelegt. Weitere Unterlagen, auf die das Oberlandesgericht in seinem angegriffenen Beschluss ebenfalls maßgeblich Bezug nimmt, fehlen allerdings; beispielsweise das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.06.2022 und das der Kindesanhörung vom 15.06.2022. Auch die schriftliche Stellungnahme des Jugendamtes sowie die Berichte der Verfahrensbeiständin und der Umgangsbegleiterinnen sind weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben. Ohne Kenntnis der Äußerungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung und der schriftlichen Einschätzungen der beteiligten Fachkräfte lässt sich jedoch nicht in der erforderlichen Weise nachprüfen, ob und inwieweit die Feststellungen des Oberlandesgerichts der verfassungsrechtlichen Überprüfung standhalten. Aus den Gründen der angegriffenen Entscheidung ergibt sich nämlich, dass das Oberlandesgericht seine Prognose einer drohenden Kindeswohlgefährdung für den Fall der Rückkehr der Kinder zum Beschwerdeführer auch auf die Einschätzungen der vorstehend genannten fachlich Beteiligten gestützt hat.
Wegen der unterbliebenen Vorlage für die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erforderlicher Unterlagen muss dahinstehen, ob der Beschluss des Oberlandesgerichts den maßgeblichen verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 GG genügt, die an fachgerichtliche Entscheidungen zu stellen sind, mit denen die Rückführung in einer Pflegefamilie untergebrachter Kinder zu den Eltern oder dem allein verbliebenen Elternteil abgelehnt wird.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. November 2022 – 1 BvR 1667/22
- vgl. BVerfGE 112, 304 <314 f.> 129, 269 <278> stRspr[↩]