Die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der Beschwerdeführer alle vorgebrachten Einwände bereits im fachgerichtlichen Ausgangsverfahren geltend macht und das Bundesverfassungsgericht dies prüfen kann [1].

Daran fehlt es, wenn der Beschwerdeführer für die verfassungsrechtliche Beurteilung insoweit unverzichtbare Unterlagen, namentlich die Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof, nicht vorlegt und sie ihrem wesentlichen Inhalt nach auch nicht wiedergegeben hat [2].
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. Mai 2019 – 2 BvR 1429/16