Der Subsidiaritätsgrundsatz gebietet – über die bloße formelle Erschöpfung des Rechtswegs hinaus, dass ein Beschwerdeführer das ihm Mögliche tut, damit eine Grundrechtsverletzung im fachgerichtlichen Instanzenzug unterbleibt oder beseitigt wird.

Er muss insbesondere alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen1.
Diesen Anforderungen ist der Beschwerdeführer im hier entschiedenen Fall nicht gerecht geworden, weil er gegen den Beschluss des Landgerichts keine Anhörungsrüge – nach § 44 FamFG – erhoben hat. Die Anhörungsrüge gehört zwar nicht bereits zum Rechtsweg, denn der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde keine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG.
Eine Anhörungsrüge hätte der Beschwerdeführer aber unter Subsidiaritätsgesichtspunkten erheben müssen. Der Beschwerdeführer hatte mit der Beschwerde ausdrücklich eingewandt, dass aufgrund des älteren EURODA- C-Treffers für Spanien ein Wiederaufnahmeersuchen zunächst dorthin habe gerichtet werden müssen. Gleichwohl ist das Landgericht auf die Reihenfolge der Wiederaufnahmeersuchen und auf die etwaige Konsequenz der gewählten Vorgehensweise für das Beschleunigungsgebot nicht eingegangen. Der Beschwerdeführer war daher gehalten, das Landgericht im Wege der Anhörungsrüge dazu anzuhalten, sich zur Reihenfolge der Wiederaufnahmeersuchen zu verhalten. Dadurch hätte möglicherweise der behauptete Verstoß gegen die Aufklärungspflicht beseitigt werden können. Das Landgericht hätte dann auch Ausführungen dazu machen müssen, ob es aufgrund der vorliegenden Informationen zur Reihenfolge der Wiederaufnahmeersuchen die Rechtmäßigkeit der gewählten Vorgehensweise beurteilen konnte.
Der Beschwerdeführer erwähnt in seiner Verfassungsbeschwerde selbst, dass sich das Landgericht mit „keinem Wort“ zu seinen Ausführungen in der Beschwerde verhalten habe. Warum er keine Anhörungsrüge gegen die Entscheidung erhoben hat, erläutert er jedoch nicht.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8. August 2021 – 2 BvR 2038 – /19
- vgl. BVerfGE 84, 203 <208> 107, 395 <414> 112, 50 <60> 129, 78 <92> stRspr.[↩]
Bildnachweis:
- Amtsgericht Aurich: Karsten Paulick