Eine § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung der Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen wird [1]. Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer sich mit dieser inhaltlich auseinanderzusetzen [2].

Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll [3]. Der verfassungsrechtliche Bezug ist unter Rückgriff auf die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe herzustellen [4].
Zur Substantiierung kann außerdem die Vorlage von Dokumenten erforderlich sein, damit dem Bundesverfassungsgericht die Prüfung der Verfassungsbeschwerde ohne weitere Ermittlungen möglich ist [5].
Dementsprechend kann sich das Erfordernis der Vorlage angegriffener Entscheidungen, vorinstanzlicher Entscheidungen, gerichtlicher Schreiben, Sachverständigengutachten, in Bezug genommener Anlagen sowie von Schriftsätzen, Anträgen und Stellungnahmen sämtlicher Beteiligter ergeben.
Zu beachten ist, dass eine bloß pauschale Bezugnahme auf diese Dokumente nicht ausreicht [6].
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25. September 2020 – 2 BvR 556/18
- vgl. BVerfGE 81, 208 <214> 89, 155 <171> 99, 84 <87> 108, 370 <386 f.> 113, 29 <44>[↩]
- vgl. BVerfGE 82, 43 <49> 86, 122 <127> 88, 40 <45> 105, 252 <264>[↩]
- vgl. BVerfGE 78, 320 <329> 99, 84 <87> 115, 166 <179 f.>[↩]
- vgl. BVerfGE 77, 170 <214 ff.> 99, 84 <87> 101, 331 <345 f.> 123, 186 <234>[↩]
- vgl. BVerfGE 93, 266 <288>[↩]
- vgl. BVerfGE 80, 257 <263> 83, 216 <228>[↩]
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