Eine Reihe von Straftaten von Vereinsmitgliedern, die dem Verein zuzurechnen sind und ihn prägen, sind jeweils für sich und erst recht zusammengenommen als ausreichend für ein Vereinsverbot anzusehen.

Mit dieser Begründung hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht das vom schleswig-holsteinischen Innenminister im April 2010 ausgesprochene Verbot des Verein „Bandidos MC Probationary Chapter Neumünster“ als rechtmäßig angesehen. Bereits im Juni 2012 hatte das Oberverwaltungsgericht in einem ähnlich gelagerten Fall das Vereinsverbot gegen die „Hells Angels Flensburg“ bestätigt.
Das Verbot der „Bandidos Neumünster“ durch den Innenminister ist mit einer Reihe von Straftaten von Vereinsmitgliedern begründet worden, die dem Verein zuzurechnen seien und ihn prägten. Darunter waren insbesondere eine gefährliche Körperverletzung des damaligen amtierenden Vereinspräsidenten an einem Mitglied der „Hells Angels Flensburg“ im September 2009 auf der A 7, ein Überfall von Vereinsmitgliedern auf Mitglieder einer konkurrierenden Vereinigung der „Red Devils“ im Januar 2010 in einem Schnellrestaurant in Neumünster sowie zwei weitere, ähnlich gelagerte Gewalttaten.
Nach Auffassung des schleswig-holsteinischen Oberverwaltungsgerichts sind diese Taten jeweils für sich und erst recht zusammengenommen als ausreichend für ein Vereinsverbot anzusehen. Beteiligt waren jeweils mehrere Vereinsmitglieder, die teilweise hohe Funktionen bekleideten. Rein persönliche Motive seien nicht erkennbar geworden.
Nicht bestätigt habe sich dagegen, dass das Neumünsteraner Chapter der „Bandidos“ sich auch gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte. Eine entsprechende Feststellung des Innenministers in der Verbotsverfügung hat das Oberverwaltungsgericht daher aufgehoben. Der Innenminister hatte sein Verbot zusätzlich damit begründet, dass der Verein Straftaten seiner Mitglieder in Kauf nehme und straffällige Mitglieder finanziell unterstütze. Er etabliere eine eigene Rechtsordnung und leugne das Gewaltmonopol des Staates. Das Oberverwaltungsgericht sah hierin jedenfalls keine kämpferisch-aggressive Untergrabung der verfassungsmäßigen Ordnung. Auf den Bestand des Verbotes hat dies jedoch keine Auswirkungen.
Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 13. November 2012 – 4 KS 1/10