Die Durchsuchungsanordnung des Vereinsheims eines verbotenen Motarradclubs und ein auf das entsprechende Grundstück bezogener Sicherstellungsbescheid sind im Zusammenhang mit dem Vereinsverbot eines Motorradclubs rechtmäßig. Auch eine Vermietung von Räumen des Vereinsheims an ein Einzelunternehmen des Vizepräsidenten des verbotenen Vereins zu Tätowierungszwecken hindert eine Durchsuchungsanordnung und Sicherstellung des Grundstücks nicht, wenn in der Verbotsverfügung des Innenministeriums als Vereinszweck ausdrücklich die Tattoo Szene als Geschäftsbereich des Vereins genannt wird.
Auch nach dem Vollzug der Durchsuchung eines Vereinsheims besteht ein besonderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse bezogen auf die Rechtswidrigkeit des Durchsuchungsbeschlusses, da auch eine solche Durchsuchung grundrechtsrelevant ist (Art. 13 u. Art. 14 GG).
Zulässigkeit der Beschwerde nach Vollzug der Durchsuchungsanordnung
Nach dem Vollzug der Durchsuchung ist die Beschwerde mit dem Ziel die Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsanordnung analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO feststellen zu lassen, zulässig1.
Die Frage, ob der Beschwerde das Rechtsschutzbedürfnis fehle, weil nicht die Durchsuchungsanordnung, sondern der Sicherstellungsbescheid die Verstrickung des Grundstücks bewirkt habe2, bedarf keiner Entscheidung, da ein Rechtsschutzbedürfnis in Form eines besonderen Fortsetzungsfeststellungsinteresses bezogen auf die Rechtswidrigkeit des Durchsuchungsbeschlusses bereits darin liegt, dass schon die Durchsuchungen der Wohnung (Art. 13 GG) und des „Vereinsheims“ (Art. 13 und Art. 14 GG) grundrechtsrelevant sind3. Gerade deshalb bedarf es für die Vornahme einer Durchsuchung einer richterlichen Entscheidung.
Auch kann dahinstehen bleiben, ob dem Antragsgegner bezogen auf das Grundstück G-Straße, E. ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehlt. Zwar könnte es nach Bestandskraft der Verbotsverfügung und der damit erfolgten Vermögenseinziehung ausdrücklich dieses Grundstücks an einer dem Fortsetzungsfeststellungsinteresse auch bei einem Grundrechtseingriff immanenten Wiederholungsgefahr mangeln. Denn ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist abzulehnen, wenn sich die Verhältnisse geändert haben und deshalb mit einer Wiederholung nicht mehr zu rechnen ist4. Das setzt jedoch voraus, das bereits die Verbotsverfügung und nicht erst der vom Antragsgegner angefochtene Sicherstellungsbescheid auch gegenüber dem Antragsgegner – als Dritten – bindend die Vermögenseinziehung enthält. Dabei wäre insbesondere zu prüfen, ob der Antragsgegner das Grundstück (nur) als Treuhänder für den Verein erworben hat. Davon geht die Verbotsverfügung aus. Danach haben für das Darlehen zur Finanzierung des Kaufpreises neben dem Antragsgegner fünf weitere Mitglieder als Bürgen unterschrieben. Das zeige, dass man gemeinschaftlich für das Objekt habe einstehen wollen. Die Darlehensraten seien gemeinschaftlich finanziert worden. Da der Verein mangels Eintragung in das Vereinsregister selber keine Rechtsfähigkeit besitze, sei sein Präsident – der Antragsgegner – treuhänderisch mit der Vertretung nach außen beauftragt worden. Nur in diesem Auftragsverhältnis sei er im Grundbuch eingetragen worden. Gleichwohl sei das Vereinsheim wirtschaftlich dem Vermögen des Vereins zuzurechnen. Sollte dagegen das Grundstück als Eigentum eines Dritten anzusehen sein, dürfte die Vermögenseinziehung ihm gegenüber erst durch den Sicherungsbescheid wirksam erfolgt sein1.
Durchsuchung des Vereinsheims
Die Durchsuchung durfte auch das Tätowierstudio des Vizepräsidenten des verbotenen Motorradclubs umfassen, da das Betreiben von Tattoo-Studios nach den polizeilichen Ermittlungen ebenfalls zu den Geschäftsfeldern des verbotenen Vereins gehört. In der Verbotsverfügung des Innenministeriums werden als Zwecke des Vereins ausdrücklich die Gewinnoptimierung und die Manifestierung der Geschäftsbereiche in der Tattoo- und Rotlichtszene und dabei auch die Sicherung jedes einzelnen Mitgliedes sowie der Schutz und die Entwicklung lukrativer Geschäfte des Mitgliedes benannt.
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg -Vorpommern, Beschluss vom 3. März 2015 – 3 O 37/14










