Vereinsverbot und Strafgesetze – Hells Angels Schleswig-Holstein

Die Zwecke und die Tätigkeit des Vereins laufen i.S.d. in § 3 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. VereinsG aufgenommenen Verbotsgrundes aus Art. 9 Abs. 2, 1. Alt. GG den Strafgesetzen zuwider, wenn Mitglieder und Funktionsträger des verbotenen Vereins in einer diesem zuzurechnenden und ihn prägenden Weise gegen Straftatbestände verstoßen haben.

Vereinsverbot und Strafgesetze – Hells Angels Schleswig-Holstein

Der strafgesetzwidrige Zweck und die strafgesetzwidrige Tätigkeit einer Vereinigung ergeben sich aus den Absichten und Verhaltensweisen ihrer Mitglieder, denn eine Vereinigung ist als solche nicht straffähig. Straffähig können nur natürliche Personen sein, da Strafbarkeit Schuldzurechnungsfähigkeit voraussetzt und diese nur natürlichen Personen zukommt. Strafgesetzwidrigkeit einer Vereinigung ist gleichwohl rechtlich möglich, weil diese durch ihre Mitglieder und die sie repräsentierenden Vereinsorgane einen vom einzelnen Mitglied losgelösten Gruppenwillen bilden und insofern eine eigene Zweckrichtung festlegen sowie selbständig handeln kann. Ergibt sich aus dieser eigenen Zweckrichtung oder dem selbständigen Handeln einer Vereinigung ein Verstoß gegen Strafgesetze, so ist der Verbotstatbestand erfüllt.

Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass das Verhalten der Mitglieder der Vereinigung zugerechnet werden kann. Eine durch die Mitglieder verwirklichte Strafgesetzwidrigkeit muss den Charakter der Vereinigung prägen. Eine Vereinigung kann gleichzeitig verschiedene Zwecke, insbesondere neben dem satzungsmäßig ausgewiesenen legalen Zweck auch strafrechtsrelevante Ziele anstreben und durch das Verhalten ihrer Mitglieder verwirklichen. In diesem Falle ist es zur Erfüllung des Verbotstatbestandes nicht erforderlich, dass die Strafgesetzwidrigkeit den Hauptzweck oder die Haupttätigkeit der Vereinigung ausmacht. Ebenso wenig muss eine Strafgesetzwidrigkeit auf Dauer bestehen. Es genügt vielmehr, wenn eine Vereinigung erst im Laufe der Zeit strafgesetzwidrig wird oder die Strafgesetzwidrigkeit zeitlich begrenzt ist. Die Strafgesetzwidrigkeit einer Vereinigung ist auch dann gegeben, wenn deren Mitglieder zwar spontan und aufgrund eines eigenen Entschlusses Straftaten begehen, dabei aber immer wieder geschlossen als Vereinigung auftreten, so dass sich die Straftaten nach außen als Vereinsaktivitäten darstellen, und die Vereinigung diesen Umstand kennt und billigt oder jedenfalls widerspruchslos hinnimmt. Der Vereinigung zurechenbar sind ferner solche strafbaren Verhaltensweisen der Vereinsmitglieder, die die Vereinigung deckt, indem sie ihren Mitgliedern durch eigene Hilfestellung oder Hilfestellung anderer Mitglieder Rückhalt bietet. Die Einbeziehung dieser Fallkonstellation ist vor allem durch den Sinn des Verbotstatbestandes geboten: Mit ihm soll nicht die Verletzung der Strafgesetze durch einzelne Personen zusätzlich sanktioniert, sondern einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung begegnet werden, die in der Gründung oder Fortführung einer Organisation zum Ausdruck kommt, aus der heraus Straftaten geplant oder begangen werden. Derartige Organisationen bergen eine besondere Gefahr für die durch Strafgesetze geschützten Rechtsgüter in sich. Die ihnen innewohnende Eigendynamik und ihr organisiertes Sach- und Personalpotential erleichtern und begünstigen strafbares Verhalten. Zugleich wird das Verantwortungsgefühl des einzelnen Mitgliedes häufig gemindert, die individuelle Hemmschwelle zum Begehen von Straftaten abgebaut und der Anreiz zu neuen Straftaten geweckt. Eine derartige verbotsrelevante Hilfestellung muss nicht von vornherein auf die Begehung konkreter Straftaten ausgerichtet sein oder auf einem zuvor gefassten Vereinsbeschluss beruhen. Das Vorliegen einer derartigen, von der Vereinigung ihren Mitgliedern zugedachten Hilfestellung bestimmt sich nicht nach strafrechtlichen Gesichtspunkten der Teilnahme oder Begünstigung, die für eine Vereinigung mangels Straffähigkeit nicht relevant sein können. Es genügt vielmehr, dass vereinsintern den Mitgliedern oder nach außen der Öffentlichkeit, insbesondere den Opfern der Straftaten, gegenüber zum Ausdruck gebracht wird, die Vereinigung gewähre zu den Straftaten ihrer Mitglieder jederzeit den erwarteten Schutz1. Im Falle der Überprüfung des 1983 erlassenen Vereinsverbotes gegenüber dem „Hell‘s Angels Motor-Club e.V.“ Hamburg hat das Bundesverwaltungsgericht die Zurechnung einzelner Straftaten unter anderem mit dem Gesichtspunkt begründet, dass die Straftaten in Vereinskluft begangen wurden und dadurch den Ruf des Vereins als besonders gewalttätige und brutale Rockergruppe begründet oder bestätigt hätten2. Demgegenüber kommt es auf den in der Satzung niedergelegten Zweck (Motorradclub) nicht entscheidend an, da strafrechtliche Zwecke üblicherweise nicht offen gelegt werden. Soweit in der Vereinssatzung aber der Grundsatz der Solidarität ausdrücklich als Vereinszweck genannt wird, kann dies als Ausdruck der unter den Mitgliedern angestrebten umfassenden Solidarität gewertet werden3.

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Der prägende Charakter von Straftaten der Mitglieder kann sich auch daraus ergeben, dass die Straftaten der Selbstbehauptung gegenüber einer konkurrierenden Organisation gedient haben4. Eine Prägung des betreffenden Vereins durch ihm zuzurechnende strafbare Verhaltensweisen von Mitgliedern liegt insbesondere dann nahe, wenn es sich bei den betreffenden Mitgliedern um Personen mit Leitungsfunktionen handelt5 oder wenn entsprechende strafbare Verhaltensweisen von Mitgliedern in großer Zahl sowie auch noch nach einer strafrechtlichen Ahndung entsprechender Taten im Bereich der Vereinsmitglieder erfolgen6. Ein prägender Charakter kann sich auch daraus ergeben, dass die betreffenden Taten im Interesse des Vereins begangen worden sind7.

Ein Verbot wegen Strafgesetzwidrigkeit eines Vereins setzt eine vorherige strafrichterliche Verurteilung von Einzelpersonen nicht voraus. Ebenso wenig besteht eine materielle oder formelle Bindung an die rechtliche Würdigung eines bereits ergangenen Strafurteils. Die Strafgesetzwidrigkeit ist von der Verbotsbehörde und dem Verwaltungsgericht in eigener Kompetenz zu prüfen8.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Verbotsverfügung ist derjenige ihres Erlasses. Zur Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit können, wie auch sonst im Gefahrenabwehrrecht, zurückliegende Umstände herangezogen werden, soweit sie im maßgeblichen Zeitpunkt noch aussagekräftig sind9. Berücksichtigungsfähig können auch Gesichtspunkte aus einer strafgerichtlichen Verurteilung nach Ergehen der Verbotsverfügung sein, soweit sie eine vor Erlass der Verbotsverfügung begangene Straftat betreffen10. Andererseits bietet Art. 9 Abs. 2 GG i.V.m. § 3 VereinsG aber keine Grundlage für die Berücksichtigung von Veränderungen, die der Verein nach seinem Verbot vornehmen möchte, um dessen Voraussetzungen entfallen zu lassen. Solche nach Erlass der Verbotsverfügung geschaffenen Tatsachen können keine Wirkungen auf die Sachlage zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Verbotsbescheides mehr entfalten. Dem Verein sind im Übrigen Aktivitäten, soweit sie nicht die Rechtsverteidigung gegen das Vereinsverbot betreffen, und damit auch organisatorische Umgestaltungen, untersagt.

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In Konkretisierung der genannten, aus Art. 9 Abs. 2 GG i.V.m. § 3 Abs. 1 VereinsG abgeleiteten Maßstäbe hat der Gesetzgeber in § 3 Abs. 5 VereinsG ausdrücklich ergänzende („auch“) Maßstäbe für die Zurechnung von Handlungen von Mitgliedern zum Verein festgeschrieben, wonach ein Verbot auch dann auf Handlungen von Mitgliedern gestützt werden kann, wenn ein Zusammenhang zur Tätigkeit oder zu der Zielsetzung des Vereines besteht, die Handlungen auf einer organisierten Willensbildung beruhen und nach den Umständen anzunehmen ist, dass sie vom Verein geduldet werden. Eine Erweiterung oder Einschränkung der zu Art. 9 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 VereinsG in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe liegt in dieser ausdrücklich zur Schließung einer Regelungslücke getroffenen ergänzenden gesetzgeberischen Regelung11 jedoch nicht. Die Verbotsgründe des Art. 9 Abs. 2 GG sind in der Verfassung abschließend benannt; der Gesetzgeber darf keine zusätzlichen Verbotsgründe einführen12.

Die Annahme der Strafrechtswidrigkeit eines Vereins kann im Einzelfall bereits auf Grund einer Straftat der Mitglieder des Vereins gerechtfertigt sein13.

Die Forderung, über die bisher von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Konturierung des Verbotsgrundes der Strafgesetzwidrigkeit entwickelten Kriterien zur Zurechenbarkeit und Prägung eines Vereins müssten aus verfassungsrechtlichen Gründen, insbesondere wegen des Verhältnismäßigkeitsprinzips modifiziert und weiterentwickelt (verschärft) werden, teilt das schleswig-holsteinische Oberverwaltungsgericht nicht. Es folgt der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auf der Tatbestandsseite der Norm, das heißt bei der Prüfung Rechnung zu tragen ist, ob die Voraussetzungen eines Vereinsverbotes vorliegen. Hierbei bildet bei dem Verbotstatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 1 GG das Erfordernis, dass ein unter dem Gesichtspunkt der Strafgesetzwidrigkeit relevantes Verhalten einzelner Personen dem Verein zurechenbar sei und dessen Charakter prägen muss, den Ansatzpunkt für die Berücksichtigung der aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ableitbaren Gebote14. Die Forderung des Vereins, darüber hinaus müsse nachgewiesen werden, dass sich der Verein nicht nur gegen die Rechtsordnung wendet, sondern sich als Ganzes kämpferisch-agressiv gegen die verfasste Rechtsordnung des Staates richtet, ist weder von Verfassungs wegen noch durch die Vorschrift des Art. 11 Abs. 2 EMRK im Rahmen des hier zu betrachtenden Verbotsgrundes gefordert und wird der Gefährlichkeit eines Vereins, dessen Charakter von strafrechtswidrigen Verhaltensweisen geprägt wird, nicht gerecht.

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Der Hinweis, dass der EGMR an die Notwendigkeit des Eingriffes i.S. v. Art. 11 Abs. 2 EMRK einen strengen Maßstab anlegt und in mehreren Entscheidungen ausgeführt hat, bloße Erwägungen der Nützlichkeit und Zweckmäßigkeit genügten nicht, ist dies richtig, besagt aber nichts über die Verhältnismäßigkeit des vorliegenden konkreten Vereinsverbotes.

Soweit sich der Verein auf die deutsche Übersetzung der Entscheidung des EGMR v. 11.10.2011 – 48848/07-15 berufen hat, lässt sich aus dieser in der mündlichen Verhandlung erörterten Entscheidung keine Unverhältnismäßigkeit des hier zu beurteilenden Vereinsverbotes herleiten.

Das Urteil betriff die – vom EGMR verneinte – Frage, ob die Auflösung eines Hausbesetzervereins in der Schweiz im dort zu beurteilenden Einzelfall ein in einer demokratischen Gesellschaft notwendiger Eingriff i. S. v. Art. 11 Abs. 2 EMRK war. Im Hinblick auf das legitime Schutzziel „Rechte anderer“ (der Eigentümer der besetzten Gebäude) verneinte der Gerichtshof die Notwendigkeit mit der Erwägung, dass die Auflösung die Besetzung der Gebäude nicht beseitigt habe. Die Maßnahme habe nicht konkret und tatsächlich dem Schutz der Rechte der Gebäudeeigentümer zum Ziel gehabt.

Im Hinblick auf das Schutzziel „Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung“ zweifelte der Gerichtshof bereits daran, ob die Auflösung, welche von den Eigentümern der besetzten Gebäude beantragt worden war, überhaupt aus diesem Grund erfolgt war, ließ dies jedoch dahinstehen. Jedenfalls war der EGMR von der Notwendigkeit der Maßnahme (zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung) nicht überzeugt. Angesichts der Hausbesetzungen seit November 1988, der jahrelangen Weigerung der örtlichen kantonalen Behörden, Räumungsanordnungen durchzusetzen, solange die Wohnungen von den Eigentümern in spekulativer Absicht leer stehend gelassen wurden, und der Satzungsziele des Vereins (welche nach dem Selbstverständnis des Vereins eine gewisse politische Zielsetzung enthielten), fehle es jedenfalls an dem Nachweis, dass keine milderen Mittel zur Verfügung gestanden hätten.

Einen über den entschiedenen Fall hinausweisenden Rechtssatz dahin, dass bei einem Vereinsverbot die Behörden den Nachweis des Nichtvorhandenseins milderer Mittel stets in der Verbotsverfügung führen müssten, um den Anforderungen des Art. 11 Abs. 2 EMRK zu genügen, ergibt sich aus der Entscheidung nicht. Bei einem strafrechtswidrigen Verein im Sinne des hier bejahten Verbotsgrundes entspricht die die verfassungsrechtliche Vorgabe umsetzende Verbotsverfügung vielmehr regelmäßig einem zwingenden sozialen Bedürfnis zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne der Rechtsprechung des EGMR.

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Das durch die Strafgesetzwidrigkeit getragene Vereinsverbot erwiese sich auch dann als rechtmäßig, wenn die in Art. 9 Abs. 2 GG i.V.m. § 3 Abs. 1 VereinsG einzig vorgesehene grundrechtseinschränkende Maßnahme des Verbots und der Auflösung wegen des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als „ultima ratio“ lediglich dann angewendet werden dürfte, wenn mildere Mittel wie partielle Betätigungsverbote, Warnungen oder die Anwendung von Straftatbeständen nicht in Betracht kämen bzw. ausgeschöpft wären16. Solche Mittel wären hier angesichts der Dichte der strafrechtlichen Verfehlungen mit Vereinsbezug und der Massivität der Geschehen insbesondere vom 26.06.2005, 20.01.2010 und 15.03.2010 nicht ausreichend, um der Gefahr für Leib und Leben Dritter durch ein Fortbestehen der Vereinigung zu begegnen. Strafrechtliche Mittel sind von den Ermittlungsbehörden gegenüber Mitgliedern des Vereins hinreichend ausgeschöpft worden. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die Verbotsverfügung nicht die Funktion zu erfüllen hat, der Verbotsbehörde auf Rechtsfolgenseite der Norm die Ausübung von Ermessen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu ermöglichen. Sie dient vielmehr – jedenfalls in der Regel – allein dazu, aus Gründen der Rechtssicherheit klarzustellen, dass eine Vereinigung einen oder mehrere Verbotsgründe erfüllt, und durch die entsprechende Feststellung die gesetzlich vorgesehene Sperre für ein Vorgehen gegen den Verein aufzuheben. Den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist deshalb bereits – wie ausgeführt – auf der Tatbestandsseite der Norm Rechnung zu tragen17.

Nichts anderes folgt aus Art. 11 Abs. 2 EMRK. Diese Vorschrift gebietet die Wahrung der Verhältnismäßigkeit, fordert jedoch nicht, dass die Verbotsbehörde in der Begründung der Verbotsverfügung den Nachweis des Nichtvorhandenseins milderer Mittel führen muss. Hiervon abgesehen hat sich aber die Verbotsbehörde vorliegend auch ausdrücklich mit der Frage der Verhältnismäßigkeit des Vereinsverbots auseinandergesetzt.

Entgegen der Auffassung des Vereins war der Beklagte auch nicht etwa verpflichtet, im Hinblick auf die Bedeutung der Vereinigungsfreiheit besondere Vorkehrungen für ein Wiederaufleben des verbotenen Vereins – etwa durch eine Befristung des Verbots – zu treffen. Mit dem Vereinsverbot wird der Verein aufgelöst; er erlischt mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verbots und der Anordnung über die Einziehung seines Vermögens (§ 3 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 2 Satz 1 und 3 VereinsG). Eine Befristung des Vereinsverbots aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist regelmäßig nicht erforderlich, zumal sich die betroffenen Vereinsmitglieder jederzeit zu einer neuen – nicht verbotenen – Vereinigung zusammenschließen könnten18.

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Zu Recht hat auch der Beklagtenvertreter in der Klagerwiderungsschrift vom 16.12 2013 darauf hingewiesen, dass eine bloße Auflage dahin, Straftäter als Mitglieder auszuschließen oder nicht aufzunehmen oder den Kontakt zu verurteilten Mitgliedern abzubrechen, nicht in gleicher Weise geeignet ist, den strafgesetzwidrigen Zweck des Vereins zu unterbinden. Der Beklagte war insbesondere nicht verpflichtet, die vom Prozessbevollmächtigten des Vereins in Erwägung gezogenen sogenannten Minusmaßnahmen zunächst als milderes Mittel zu versuchen. Diese Forderung wird der Gefährlichkeit einer Vereinigung wie dem Verein nicht gerecht, der durch die Straftaten seiner Mitglieder geprägt wird.

Dagegen erweist sich die Feststellung in Ziffer 1 Satz 2 der angefochtenen Verbotsverfügung, dass sich der klägerische Verein gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte, als nicht hinreichend tragfähig und damit rechtswidrig. Sie ist demzufolge aufzuheben.

Zu der durch den Verbotsgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2, 2. Alt. GG geschützten verfassungsmäßigen Ordnung gehören nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor allem die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, das demokratische Prinzip mit der Verantwortlichkeit der Regierung, das Mehrparteienprinzip und das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition. Das Verbot einer Vereinigung ist nicht schon gerechtfertigt, wenn diese die verfassungsmäßige Ordnung lediglich ablehnt und ihr andere Grundsätze entgegenstellt. Sie muss ihre verfassungsfeindlichen Ziele auch kämpferisch-aggressiv verwirklichen wollen. Dazu genügt, dass sie die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben will. Sie muss ihre Ziele nicht durch Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen zu verwirklichen suchen. Die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten Ziele einer Vereinigung lassen sich in der Regel weniger ihrer Satzung und ihrem Programm, sondern eher ihrem Auftreten in der Öffentlichkeit, ihren Publikationen sowie den Äußerungen und der Grundeinstellung ihrer Funktionsträger entnehmen. Da Vereinigungen etwaige verfassungsfeindliche Bestrebungen erfahrungsgemäß zu verheimlichen suchen, wird sich der Verbotstatbestand in der Regel nur aus dem Gesamtbild ergeben, das sich aus einzelnen Äußerungen und Verhaltensweisen zusammenfügt19. Auch das Gewaltmonopol der Staatsorgane der Bundesrepublik Deutschland gehört zu der rechtsstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes, welche eine der Grundelemente der verfassungsmäßigen Ordnung darstellt ((BVerwG, Urteil vom 27.11.2002, a.a.O., Juris

Ein durch eine eigene Ordnung mit Maßnahmen der Gewaltausübung zu deren Sicherung verbundener Herrschaftsanspruch, welcher der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland entgegengesetzt wird, kann eine kämpferisch-aggressive Weise der Untergrabung der verfassungsmäßigen Ordnung darstellen, wenn etwa systematisch die Legitimität der verfassungsmäßigen Ordnung bestritten wird und Anhänger der eigenen propagierten Ordnung geschult, indoktriniert und zu Verfassungsfeinden herangezogen werden.

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Schleswig -Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Februar 2014 – 4 KS 1/12

  1. BVerwG, Urteil vom 05.08.2009 – 6 A 3/08, BVerwGE 134, 275, Juris Rn. 15 f.; Beschluss vom 25.08.2008 – 6 VR 2/08, Juris Rn. 11; Urteil vom 18.10.1988 – 1 A 89/83 – , BVerwGE 80, 299, DVBl.1989, 311 Rn. 38 f.[]
  2. BVerwG, Urteil vom 18.10.1988 a.a.O., Rn. 50[]
  3. BVerwG, Urteil vom 18.10.1988 a.a.O., Rn. 43[]
  4. BVerwG, Urteil vom 01.02.2000 – 1 A 4/98, Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 32, Juris Rn. 12[]
  5. vgl. BVerwG, Urteil vom 01.09.2010 – 6 A 4/09, sowie Urteil vom 05.08.2009 – 6 A 3/08, a.a.O.[]
  6. BVerwG, Urteil vom 05.08.2009, a.a.O.[]
  7. vgl. BVerwG, Urteil vom 01.02.2000 – 1 A 4/98, a.a.O.[]
  8. vgl. BVerwG, Urteil vom 05.08.2009 – 6 A 3/08, a.a.O.; std. Rspr.[]
  9. BVerwG, Urteil vom 27.11.2002 – 6 A 4/02, NVwZ 2003, 986; Urteil vom 01.02.2000 – 1 A 4/98, Juris; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.01.1992 – 1 S 3626/88; BayVGH, Urteil vom 24.01.2007 – 4 A 06/52 – sowie Beschluss vom 20.09.2006 – 4 AS 06.2036, alle in Juris[]
  10. vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 01.09.2010 – 6 A 4/09, Juris Rn. 38[]
  11. vgl. BT-Drs. 12/6853, S. 45[]
  12. vgl. Löwer in: v. Münch/Kunig (Hrsg.), Komm. zum GG, 6. Aufl.2012, Art. 9 Rn. 63; Heinrich, Vereinigungsfreiheit und Vereinigungsverbot – Dogmatik und Praxis des Art. 9 Abs. 2 GG, Baden-Baden 2005, S. 115[]
  13. OVG S-H, Urteil vom 19.06.2012 – 4 OVG 2/10[]
  14. vgl. nur BVerwG, B. v.19.11.2013 a.a.O. m.w.N.[]
  15. EGMR, Urteil in der Sache Verein Rhino u.a. /Schweiz, ZVR-Online Dok. Nr. 25/2013[]
  16. str., vgl. zum Meinungsstand Heinrich, Vereinigungsfreiheit und Vereinigungsverbot, a.a.O.; Löwer, in: v. Münch/Kunig, GGK, a.a.O., Art. 9 Rn. 46; Scholz, in: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Stand: Januar 2012, Art. 9 Rn. 114, 134; Bauer, in: Dreier, Grundgesetz, 2. Aufl.2004, Art. 9 Rn. 60[]
  17. BVerwG, Beschluss vom 29.01.2013, a.a.O. m.w.N.[]
  18. vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2012, NVwZ 2013, 870[]
  19. BVerwG, std. Rspr., vgl. Urteil vom 01.09.2010 – 6 A 4/09, Juris Rn. 13 f.; Beschluss vom 11.08.2009 – 6 VR 2/09, NVwZ-RR 2009, 803; Urteil vom 05.08.2009 – 6 A 3/08, BVerwG 134, 275 f., Juris Rn. 44 f; Urteil vom 27.11.2002 – 6 A 4/02, NVwZ 2003, 986[]