Sind in einem Verfahren Ansprüche gegen zwei Körperschaften erhoben worden, ist das angerufene Gericht aber nur für den Anspruch gegen eine der beiden Körperschaften örtlich zuständig, bedarf es keiner Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 3 VwGO, wenn es die Ansprüche gemäß § 93 Satz 2 VwGO getrennt hat.

Da der Beschluss über die Trennung gemäß § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar ist, unterliegt es nicht der Überprüfung durch das für die Zuständigkeitsbestimmung nach § 53 VwGO zuständige Gericht, ob die Trennung rechtmäßig war.
Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 53 Abs. 3 VwGO sind nicht erfüllt, weil nach der Abtrennung des Verfahrens gegen die Antragsgegnerin zu 2 durch das Verwaltungsgericht Weimar nicht mehr – wie in § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO vorausgesetzt – die Zuständigkeit verschiedener Gerichte für ein Verfahren in Betracht kommt.
Nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO wird das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch das nächsthöhere Gericht bestimmt, wenn der Gerichtsstand sich nach § 52 VwGO richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen. Kommen Gerichtsstände in mehreren Bundesländern in Betracht, ist das nächsthöhere Gericht im Sinne dieser Regelung das Bundesverwaltungsgericht1.
Im hier entschiedenen Fall hat das Verwaltungsgericht Weimar as Verfahren gegen die Antragsgegnerin zu 2 nach § 93 Satz 2 VwGO abgetrennt; nach dieser Bestimmung kann das Gericht anordnen, dass mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden. Die Abtrennung bewirkt, dass die zuvor in einem einheitlichen Verfahren geführten Anträge nunmehr in rechtlich selbständigen Verfahren gesondert geführt werden2.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar ist gemäß § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar; nach dieser Bestimmung können u. a. Beschlüsse über die Trennung von Verfahren nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Die Unanfechtbarkeit der Abtrennung hat zur Folge, dass sie in einem Berufungs- oder Revisionsverfahren als dem Endurteil vorausgegangene Entscheidung nicht der Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht unterläge (§ 146 Abs. 2, § 173 VwGO i. V. m. § 512 und § 557 Abs. 2 ZPO; vgl. dazu u. a. Rudisile, a. a. O. § 93 Rn. 27). Das gilt in gleicher Weise in einem Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach § 53 VwGO für das zur Klärung der Zuständigkeit angerufene Gericht. Zwar wird von dieser Prüfungsbeschränkung die unanfechtbare Vorentscheidung nur als unmittelbarer Gegenstand einer Revisionsrüge ausgeschlossen; dem Revisionsgericht wird nicht die Nachprüfung derjenigen Folgerungen entzogen, die die Vorinstanz aus der durch die Vorentscheidung geschaffenen Prozesslage für die mit der Revision angefochtene Entscheidung gezogen hat. Daher wird im Zusammenhang mit einer unanfechtbaren Vorentscheidung die Rüge eines Verfahrensmangels dann als zulässig angesehen, wenn sie sich nicht gegen die Vorentscheidung selbst wendet, sondern einen Mangel betrifft, der als Folge der beanstandeten Vorentscheidung dem angefochtenen Urteil selbst anhaftet. Insoweit kann sie einen Verfahrensmangel begründen, auf dem das angefochtene Urteil beruht3. Bei der Zuständigkeitsbestimmung nach § 53 VwGO liegt eine vergleichbare prozessuale Situation nicht vor. Es fehlt an einer rechtsmittelfähigen Entscheidung, gegen die eine Verfahrensrüge erhoben werden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht ist im vorliegenden Verfahren nicht Rechtsmittelgericht. Mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar über die Abtrennung ist vielmehr lediglich die gemäß § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbare Vorentscheidung ergangen.
Aus der Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die Abtrennung des Verfahrens gegen die Antragsgegnerin zu 2 folgt zugleich, dass der Antragsteller deren Wirksamkeit nicht mit dem Einwand in Frage stellen kann, bei dem Antragsgegner zu 1 und der Antragsgegnerin zu 2 handele es sich um notwendige Streitgenossen, weshalb die Abtrennung rechtswidrig sei4. Es unterliegt nicht der Überprüfung durch das für die Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 53 VwGO zuständige Gericht, ob die Abtrennung rechtmäßig war. Es ist nicht Sinn eines Verfahrens zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit eines Gerichts, Rechtsfragen, die im eigentlichen Verfahren zu klären sind, abschließend zu entscheiden5. Ebenso wenig hätte eine etwaige Rechtswidrigkeit der Abtrennung zur Folge, dass das Erfordernis einer Zuständigkeitsbestimmung fortbestünde. Die Abtrennung ist mit Blick auf § 146 Abs. 2 VwGO rechtswirksam erfolgt. Unerheblich ist schließlich aufgrund der sich bereits aus der Abtrennung ergebenden Rechtsfolgen, ob das Verwaltungsgericht Weimar das abgetrennte Verfahren außerdem bereits an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen hat.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 9. August 2022 – 3 AV 1.22
- vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24.07.1962 – 7 ER 420.62, Buchholz 310 § 52 VwGO Nr. 2 S. 2; und vom 29.05.2017 – 3 AV 2.16, NVwZ-RR 2017, 713 Rn. 5[↩]
- vgl. Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl.2022, § 93 Rn. 8; Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand 42. EL Februar 2022, § 93 Rn. 26[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.1972 – 8 C 84.70, BVerwGE 39, 319 <323 f.> und Beschluss vom 10.02.2015 – 6 B 3.15 – NJW 2015, 2599 Rn. 18[↩]
- vgl. zu dem bei notwendiger Streitgenossenschaft bestehenden Abtrennungsverbot u. a. Rudisile, a. a. O. § 93 Rn. 22[↩]
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.05.1996 – 2 AV 1.95, NVwZ 1996, 998[↩]
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- Bundesverwaltungsgericht: Robert Windisch