Verfassungsbeschwerde gegen BGH-Entscheidungen – und noch keine Rechtswegerschöpfung

Der Rechtsweg ist nicht erschöpft, wenn der Bundesgerichtshof die Sache (hier: an den Dienstgerichtshof) zurückverwiesen hat (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).

Verfassungsbeschwerde gegen BGH-Entscheidungen – und noch keine Rechtswegerschöpfung

In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass der Rechtsweg grundsätzlich nicht erschöpft ist, wenn – wie hier – das Revisionsgericht die Sache an das Berufungsgericht zurückverweist1. Aus dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde folgt, dass der Rechtsweg so lange nicht erschöpft ist, als der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, im Verfahren vor den Gerichten des zuständigen Gerichtszweiges die Beseitigung des Hoheitsaktes zu erreichen, dessen Grundrechtswidrigkeit er geltend macht2.

Diese Möglichkeit wird durch die Bindungswirkung des Revisionsurteils des Bundesgerichtshofs vom 07.09.2017 nicht beseitigt (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 144 Abs. 6 VwGO). Denn Rechtsausführungen in den Gründen einer Entscheidung schaffen für sich allein keine Beschwer im Rechtssinne3. Entscheidend ist, ob der Beschwerdeführer im Ergebnis mit seinem Begehren im weiteren Verfahren noch Erfolg haben kann4. Dass diese Möglichkeit eines Obsiegens im dienstgerichtlichen Verfahren nicht mehr bestehen sollte, hat der Beschwerdeführer nicht überzeugend dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Wieso bereits jetzt schon – wie der Beschwerdeführer geltend macht – feststehe, dass der Dienstgerichtshof bei einer neuen Entscheidung nur eine „Sachgerechtigkeit“ der von der früheren Präsidentin des Oberlandesgerichts ermittelten Durchschnittszahlen feststellen könne, leuchtet nicht ein. Die Frage einer vom Beschwerdeführer behaupteten fehlenden „Operationalisierbarkeit“ der Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Zuge der ausstehenden weiteren Ermittlungen ist gerade Teil des Prüfprogramms des wieder zur Entscheidung berufenen Dienstgerichtshofs. Dem vorzugreifen, lässt der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck gebrachte Respekt vor der fachrichterlichen Entscheidungsfindung nicht zu.

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Über die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht sofort zu entscheiden (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht von allgemeiner Bedeutung (§ 90 Abs. 2 Satz 2 Var. 1 BVerfGG). Allgemeine Bedeutung hat eine Verfassungsbeschwerde, wenn sie die Klärung grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Fragen erwarten lässt oder über den Fall des Beschwerdeführers hinaus zahlreiche gleich gelagerte Fälle praktisch mitentschieden werden5. Dies ist hier nicht der Fall. Denn im Rahmen der dem Bundesverfassungsgericht durch § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG eröffneten Ermessensentscheidung6 kann berücksichtigt werden, dass dem Berufungsgericht weitere tatsächliche Ermittlungen aufgegeben sind. Dem Bundesverfassungsgericht liegt mithin noch keine umfassende Aufbereitung des maßgeblichen Streitstoffs vor, die eine in jeglicher Hinsicht fundierte Beurteilung der Sach- und Rechtslage ermöglichen würde.

Dem Beschwerdeführer entsteht kein schwerer und unabwendbarer Nachteil, indem er zunächst auf den weiteren richterdienstgerichtlichen Rechtsweg verwiesen wird (§ 90 Abs. 2 Satz 2 Var. 2 BVerfGG). Schwere und unabwendbare Nachteile setzen einen besonders intensiven Grundrechtseingriff voraus, der auch bei späterem Erfolg eines Rechtsmittels nicht mehr beseitigt werden könnte, also irreparabel ist7. Dabei kann offen bleiben, ob bei Vorhalt und Ermahnung im Rahmen der Dienstaufsicht überhaupt von einem besonders intensiven Eingriff in Grundrechte des Beschwerdeführers gesprochen werden kann. Denn jedenfalls kann ein solcher durch einen späteren Erfolg seines Rechtsmittels noch beseitigt werden. Der Beschwerdeführer tritt nach seinem eigenen Vorbringen zum 29.02.2020 in den Ruhestand, so dass der nun wieder zur Entscheidung berufene Dienstgerichtshof noch hinreichend Zeit hat, rechtzeitigen fachgerichtlichen Rechtsschutz zu gewähren8. Außerdem ist der auf Feststellung der Unzulässigkeit der dienstaufsichtsrechtlichen Maßnahme gerichtete Rechtsschutzantrag (vgl. § 84 Abs. 2 Satz 2 Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz des Landes Baden-Württemberg [LRiStAG] vom 22.05.2000 [GBl S. 504]) nicht in der Weise zeitlich gebunden, dass eine spätere Entscheidung für den Beschwerdeführer völlig sinnlos wäre. Anders als in Fällen gewichtiger, jedoch in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe, in denen Rechtsschutz typischerweise nicht rechtzeitig erlangt werden kann, kann der etwaige Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit durch die noch mögliche Unzulässigkeitsfeststellung nachträglich beseitigt werden. Es ist daher dem Beschwerdeführer auch zumutbar, zunächst weiter den richterdienstgerichtlichen Rechtsweg zu beschreiten.

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Da die Verfassungsbeschwerde somit keine Aussicht auf Erfolg hat, ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers nicht geboten9. Die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hat darüber hinaus zur Folge, dass ihr – ungeachtet etwaiger in materieller Hinsicht klärungsbedürftiger verfassungsrechtlicher Fragen – keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) zukommen kann. Eine solche ist gegeben, wenn die Verfassungsbeschwerde eine verfassungsrechtliche Frage aufwirft, die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lässt und die noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt ist10. Bei der Prüfung der Annahme der Verfassungsbeschwerde muss jedoch bereits absehbar sein, dass sich das Bundesverfassungsgericht bei seiner Entscheidung mit der Grundsatzfrage auch befassen wird; kommt es auf sie dagegen nicht entscheidungserheblich an, ist eine Annahme nach § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG nicht geboten11. So verhält es sich auch bei einer unzulässigen Verfassungsbeschwerde.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 9. März 2018 – 2 BvR 174/18

  1. vgl. BVerfGE 8, 222, 225 f.; BVerfG, Beschluss vom 28.08.2000 – 1 BvR 2328/96 4; Beschluss vom 27.12 2006 – 2 BvR 2343/06 2; Beschluss vom 22.04.2009 – 1 BvR 386/09 13[]
  2. vgl. BVerfGE 78, 58, 68[]
  3. BVerfGE 8, 222, 224[]
  4. vgl. BVerfGE 8, 222, 225 f.; 78, 58, 68; BVerfG, Beschluss vom 14.09.2009 – 1 BvR 1993/09 3[]
  5. vgl. BVerfGE 19, 268, 273; 85, 167, 172; 108, 370, 386[]
  6. vgl. BVerfGE 8, 222, 226 f.[]
  7. vgl. Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 90 Rn. 399 [Okt.2013][]
  8. vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.05.2004 – 2 BvR 715/04 18[]
  9. vgl. BVerfGE 90, 22, 25 f.[]
  10. vgl. BVerfGE 90, 22, 24[]
  11. vgl. BVerfGE 90, 22, 24 f.; BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 – 1 BvR 573/12 17[]
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