Eine Beschwerdeführerin kann die Verletzung der grundrechtsgleichen Gewährleistung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht geltend machen, wenn sich ihre Rüge auf ein Verfahren eines Landesverfassungsgerichts bezieht, in dem eine landesverfassungsrechtliche Streitigkeit in der Sache abschließend entschieden wurde [1].

In einem solchen Fall fehlt es an einer Antragsberechtigung gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG.
Soweit die Gemeinde eine Verletzung von Art. 28 Abs. 2 GG rügt, steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde der Grundsatz der Subsidiarität nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG, § 91 Satz 2 BVerfGG entgegen. Danach sind Verfassungsbeschwerden der Gemeinden und Gemeindeverbände gegen ein Landesgesetz vor dem Bundesverfassungsgericht nur insoweit zulässig, als nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann.
Die Gemeinde hat hier die ihr vom Landesrecht durch § 51 VerfGGBbg eröffnete Möglichkeit genutzt, § 17a in Verbindung mit § 9 Abs. 2 und Abs. 4 BbgFAG vor dem Landesverfassungsgericht anzugreifen. Dass die landesverfassungsgerichtliche Kontrolle keinen adäquaten Rechtsschutz im Hinblick auf die kommunale Selbstverwaltungsgarantie gemäß Art. 28 Abs. 2 GG gewähren würde [2], wird von ihr nicht substantiiert vorgetragen. Sie macht insoweit lediglich geltend, ihr sei adäquater Rechtsschutz im Hinblick auf Art. 28 Abs. 2 GG versagt worden, da die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoße. In der Sache beschränkt sich ihr Vortrag damit auf die Geltendmachung eines angeblichen Gehörsverstoßes des Landesverfassungsgerichts.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2. Dezember 2020 – 2 BvR 865/15