Verfassungsbeschwerde – und die Erledigung des angegriffenen Hoheitsakts

Grundsätzlich entfällt unter dem Gesichtspunkt der gegenwärtigen Beschwer die Beschwerdebefugnis grundsätzlich dann, wenn sich der den Beschwerdeführer belastende Hoheitsakt nach oder sogar schon vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde erledigt1.

Verfassungsbeschwerde – und die Erledigung des angegriffenen Hoheitsakts

In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist jedoch anerkannt, dass eine Erledigung nicht zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde führt, wenn der gerügte Grundrechtseingriff besonders schwer wiegt und anderenfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe2, die gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer weiterhin beeinträchtigt3 oder ein Rehabilitationsinteresse des Beschwerdeführers besteht4.

Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 12. Juni 2018 – 2 BvR 1738/12 – 2 BvR 646/15 – 2 BvR 1068/14 und 2 BvR 1395/13

  1. vgl. Lenz/Hansel, BVerfGG, 2. Aufl.2015, § 90 Rn. 331 f.[]
  2. vgl. BVerfGE 81, 138, 141 f.; 91, 125, 133; 98, 169, 198; 103, 44, 58[]
  3. vgl. BVerfGE 99, 129, 138[]
  4. vgl. auch BVerfG, Urteil vom 07.11.2017 – 2 BvE 2/11 183; Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 90 Rn. 269a, Oktober 2013[]
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