Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz setzt voraus, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffene Norm selbst, unmittelbar und gegenwärtig in seinen Grundrechten betroffen ist1.

Das Erfordernis der Selbstbetroffenheit verlangt, dass gerade der Beschwerdeführer in eigenen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten betroffen ist2.
Das ist der Fall, wenn der Beschwerdeführer Adressat der angegriffenen Vorschrift ist2. Die Beschwerdeführerinnen sind nicht Adressatinnen der Genehmigungsvorschriften in § 40 Abs. 4 Satz 1 bis 3 BNatSchG oder der Soll-Vorschrift in § 40 Abs. 4 Satz 4 Nr. 4 Halbsatz 2 BNatSchG; sie wollen nicht selbst die von ihnen angezogenen Pflanzen in der freien Natur ausbringen, sondern lediglich an andere, insbesondere öffentliche Auftraggeber veräußern.
Eine Selbstbetroffenheit ist allerdings auch dann gegeben, wenn der Hoheitsakt an Dritte gerichtet ist und eine hinreichend enge Beziehung zwischen der Grundrechtsposition des Beschwerdeführers und der Maßnahme besteht. Es muss eine rechtliche Betroffenheit vorliegen; eine nur faktische Beeinträchtigung im Sinne einer Reflexwirkung reicht nicht3.
Im vorliegenden Fall konnte das Bundesverfassungsgericht seine Zweifel am Vorliegen einer Selbstbetroffenheit allerdings dahinstehen lassen, da der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde jedenfalls der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen stand:
Der in § 90 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität gilt auch für Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze. Nach diesem Grundsatz ist auch die Verfassungsbeschwerde eines von der angegriffenen Vorschrift selbst, gegenwärtig und unmittelbar Betroffenen unzulässig, wenn er vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts in zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die allgemein zuständigen Gerichte erlangen kann. Damit soll unter anderem erreicht werden, dass das Bundesverfassungsgericht nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage entscheiden muss, sondern die für die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts primär zuständigen Fachgerichte die Sach- und Rechtslage vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts aufgearbeitet haben4.
Die Beschwerdeführerinnen müssen sich allerdings darauf verweisen lassen, sich vorrangig dagegen gerichtlich zur Wehr zu setzen, worin sie ihre eigentliche Belastung sehen, nämlich in den von öffentlichen Auftraggebern ausgeschriebenen Leistungen. Dass Rechtsschutz dagegen von vornherein nicht gegeben oder nicht zumutbar ist, tragen sie nicht vor. Sie haben vielmehr sogar selbst einen Beschluss einer Vergabekammer des Landes Brandenburg vorgelegt, dessen Ausführungen darauf schließen lassen, dass durchaus eine inhaltliche Überprüfung der ausgeschriebenen Leistungen in Betracht kommt. Nicht ausgeschlossen erscheint auch, dass – im sogenannten unterschwelligen Bereich – ein Gericht eine Klage mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der ausgeschriebenen Leistungen für zulässig halten würde. Das Bundesverfassungsgericht hat im Übrigen in seiner Entscheidung zum unterschwelligen Bereich darauf hingewiesen, dass es dem Justizgewährungsanspruch entspricht, dass dem erfolglosen Bieter die Feststellungsklage eröffnet ist5.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 28. Januar 2014 – 1 BvR 573/11