Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung – und ihre Begründung

Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ist es erforderlich, dass der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen wird1. Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde hat sich der Beschwerdeführer mit dieser in der Regel ins Einzelne gehend inhaltlich auseinanderzusetzen2.

Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung – und ihre Begründung

Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll; soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, müssen diese herangezogen werden3

Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den bereits entwickelten Maßstäben zu begründen4

Wenn die Verletzung eines verfassungsbeschwerdefähigen Rechts aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts und der Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und deren Begründung auf der Hand liegt, gelten im Hinblick auf die Darlegung des Verfassungsverstoßes geringere Anforderungen, sodass die Verletzung eines verfassungsbeschwerdefähigen Rechts nicht im Einzelnen anhand der einschlägigen verfassungsrechtlichen Maßstäbe dargelegt werden muss5.

So auch in der hier vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Verfassungsbeschwerde: Obgleich der Beschwerdeführer darauf verzichtet hat, im Rahmen seiner Verfassungsbeschwerdeschrift vertiefte Ausführungen zu der Reichweite der von ihm geltend gemachten verfassungsmäßigen Rechte und der vom Bundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Maßstäbe zu machen, genügen seine Ausführungen diesen Anforderungen noch, denn er hat sich hinreichend mit den angegriffenen Entscheidungen auseinandergesetzt und aufgrund seines Vortrages liegt der Verfassungsverstoß durch den Beschluss vom 30.09.2019 auf der Hand.

Weiterlesen:
Kostenpflichtige Nachhilfe vom Bundesverfassungsgericht

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. Februar 2023 – 2 BvR 653/20

  1. vgl. BVerfGE 81, 208 <214> 89, 155 <171> 99, 84 <87> 108, 370 <386 f.> 113, 29 <44> 115, 166 <179 f.> 130, 1 <21> 149, 86 <108 f. Rn. 61> 151, 67 <84 f. Rn. 49>[]
  2. vgl. BVerfGE 82, 43 <49> 86, 122 <127> 88, 40 <45> 105, 252 <264> 140, 229 <232 Rn. 9>[]
  3. vgl. BVerfGE 77, 170 <214 ff.> 78, 320 <329> 101, 331 <345 f.> 105, 252 <264> 130, 1 <21> vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 11.11.2021 – 2 BvR 1473/20, Rn. 16[]
  4. vgl. BVerfGE 77, 170 <214 ff.> 99, 84 <87> 101, 331 <345 f.> 123, 186 <234> 140, 229 <232 Rn. 9> 142, 234 <251 Rn. 28>[]
  5. vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2016 – 2 BvR 1997/15, Rn. 13 m.w.N.[]

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