Zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde muss der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen werden. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, muss sie sich mit dieser inhaltlich auseinandersetzen. Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll.

Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den darin entwickelten Maßstäben zu begründen1.
Im hier entschiedenen Fall wendet sich die Verfassungsbeschwerde nach Wortlaut und Gesamtzusammenhang ausschließlich gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs2. Dieser hat jedoch nur den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt, nicht aber in der Sache entschieden.
Insoweit ist jedoch weder ausdrücklich noch sonst erkennbar eine Verletzung effektiven Rechtsschutzes aus Art.19 Abs. 4 Satz 1 GG gerügt. Zu Auslegung und Anwendung der Regeln über die Zulassung der Berufung wird nicht weiter vorgetragen. Insofern gibt es je eigene verfassungsrechtliche Anforderungen.
So ist die Handhabung des hier maßgeblichen, in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genannten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils mit Art.19 Abs. 4 Satz 1 GG nur dann unvereinbar, wenn ein Gericht in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise und damit objektiv willkürlich verneint, dass solche schlüssigen Gegenargumente vorliegen3.
Anhaltspunkte dafür hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht aufgezeigt. Zwar bestehen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids und der diesem Bescheid zugrundeliegenden polizeilichen Gewahrsamnahme verfassungsrechtlich erhebliche Bedenken. Tatsächlich hat die Polizei hier keine gerichtliche Entscheidung über den Freiheitsentzug der Beschwerdeführerin eingeholt. Das Verwaltungsgericht hätte insoweit feststellen müssen, ob die Polizei die dann erforderliche Prognose nach § 33 Abs. 1 Satz 2 HSOG getroffen hat, dass eine gerichtliche Entscheidung tatsächlich nicht erreichbar war. Stattdessen hat das Gericht jedoch eine eigene Prognose zur Erreichbarkeit des richterlichen Bereitschaftsdienstes vorgenommen und daraus rechtliche Schlüsse gezogen. Das trägt der Bedeutung der Freiheitsgrundrechte der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 GG nicht hinreichend Rechnung4. Doch greift die Beschwerdeführerin diese Entscheidung nicht an.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. Dezember 2020 – 1 BvR 2824/18
- vgl. BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9> 142, 234 <251 Rn. 28> m.w.N.; stRspr[↩]
- Hess. VGH, Beschluss vom 13.11.2018 – 5 A 1318/18.Z[↩]
- vgl. BVerfGE 110, 77 <83> 125, 104 <140> 134, 106 <118 Rn. 35 f.> 151, 173 <185 f. Rn. 31 f.>[↩]
- vgl. BVerfGE 105, 239 <251> m.w.N.; dazu auch BVerfG, Beschluss vom 12.06.2006 – 2 BvR 1395/05 40 m.w.N.[↩]
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