Verfassungsbeschwerde – Monatsfrist und Anhörungsrüge

Eine erhobene Anhörungsrüge (§ 33a StPO) gehört nicht zum Rechtsweg und ist damit nicht geeignet, die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs. 1 BVerfGG) offen zu halten, wenn sie von vornherein aussichtslos ist1.

Verfassungsbeschwerde – Monatsfrist und Anhörungsrüge

Dies gilt insbesondere, wenn der Beschwerdeführer im Gewand der Anhörungsrüge tatsächlich nur die Richtigkeit der Ausführungen des Beschwerdegerichts beanstandet.

Die Behauptung, das Gericht habe den vorgetragenen tatsächlichen Umständen nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen, vermag grundsätzlich keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu begründen2. Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, das Gericht unabhängig vom Vorliegen eines Gehörsverstoßes zur Überprüfung einer dem Rechtsbehelfsführer ungünstigen Rechtsauffassung zu veranlassen3.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. September 2015 – 2 BvR 1586/15

  1. vgl. BVerfGE 5, 17, 19; 48, 341, 344; BVerfGK 7, 115, 116; 11, 203, 205 ff.; 20, 300, 302 ff.[]
  2. vgl. BVerfGK 11, 203, 207[]
  3. vgl. BVerfGK 7, 115, 116; 13, 480, 481 f.; 20, 300, 303 f.[]
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