Die Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde führt nicht zwangsläufig zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde.

Eine Verfassungsbeschwerde ist in der Regel unzulässig, wenn ein an sich gegebenes Rechtsmittel – hier die Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision, durch dessen Gebrauch die behaupteten Grundrechtsverstöße hätten ausgeräumt werden können, aus prozessualen Gründen erfolglos bleibt1.
Dabei ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, die Beschreitung des Rechtswegs von der Erfüllung bestimmter formaler Voraussetzungen abhängig zu machen2. Dies gilt insbesondere für die Begründungs, Darlegungs- und Bezeichnungserfordernisse im Verfahren vor den Revisionsgerichten3.
Auch wenn die Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde als solche nicht in jedem Falle ausreicht, um von der Unzulässigkeit auch der nachfolgenden Verfassungsbeschwerde auszugehen, muss ein Beschwerdeführer daher in der Verfassungsbeschwerde seinen Vortrag im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren jedenfalls im Wesentlichen mitteilen, so dass für das Bundesverfassungsgericht nachvollziehbar wird, ob die Nichtzulassungsbeschwerde offenbar unzulässig war und ob der Beschwerdeführer die verfassungsrechtliche Problematik zumindest der Sache nach dem Rechtsmittelgericht unterbreitet hat.
Das war in dem hier entschiedenen Fall nicht geschehen. Selbst wenn man aber die pauschale Bezugnahme auf den zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht eingereichten Schriftsatz ausreichen lassen wollte, so würde aus diesem doch nur deutlich, dass das Bundessozialgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass das Vorbringen dort den Darlegungsanforderungen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ersichtlich nicht genügt hat.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23. Dezember 2016 – 1 BvR 1723/14