Verfassungsbeschwerde statt Wiedereinsetzungsantrag

Ein möglicher Wiedereinsetzungsantrag steht der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde nicht entgegen, wenn durch den Wiedereinsetzung eine inhaltliche Befassung mit dem als verfassungswidrig beanstandeten Verhalten des Gerichts verhindert würde.

Verfassungsbeschwerde statt Wiedereinsetzungsantrag

So in dem hier vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall: Zwar wäre es dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich gewesen, neben dem hier gestellten Antrag nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO – unter Beifügung einer nunmehr vom Verfahrensbevollmächtigten selbst unterschriebenen Revisionsbegründungsschrift – einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 44, 45 StPO zu stellen. Insoweit steht jedoch die Verweisung auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit einer anderweitigen prozessualen Möglichkeit zur Abhilfe1. So kann ein Wiedereinsetzungsantrag nicht nur dann unzumutbar in diesem Sinne sein, wenn mit diesem Rechtsbehelf nichts hätte geltend gemacht werden können, was nicht schon Gegenstand der angegriffenen Entscheidung war2, sondern auch dann, wenn ein solcher ungeeignet wäre, eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem als verfassungswidrig beanstandeten Verhalten herbeizuführen3.

Dies ist hier der Fall. Der Beschwerdeführer hätte den Wiedereinsetzungsantrag mit der Begründung stellen können, ohne Verschulden an der (formgerechten) Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist nach § 345 Abs. 1 StPO gehindert worden zu sein. Dazu hätte er jedoch nichts vorbringen können, was nicht bereits Gegenstand des Verwerfungsbeschlusses des Landgerichts und dementsprechend des Antrags nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO war: die aus seiner Sicht zulässige Unterzeichnung der Revisionsbegründungsschrift mit dem Zusatz „i.V.“ und die damit einhergehende wirksame Einlegung der Revisionsbegründung innerhalb der Revisionsbegründungsfrist. Ein solcher Antrag wäre angesichts der in dem landgerichtlichen Verwerfungsbeschluss zu Tage getretenen Auffassung nicht nur aussichtslos, er wäre auch ungeeignet gewesen, eine inhaltliche Auseinandersetzung des Landgerichts mit der Argumentation des Beschwerdeführers herbeizuführen, zumal dem Gericht durch das Wiedereinsetzungsverfahren Gelegenheit gegeben werden soll, sich mit sachlichem Vorbringen der Beteiligten auseinanderzusetzen, das es bisher nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen hat3. Der Beschwerdeführer hatte aber bereits alles Notwendige in seinem Antrag nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO vorgetragen, so dass ein weiterer Erkenntnisgewinn für das Gericht aufgrund eines zusätzlichen Wiedereinsetzungsantrages nicht eingetreten wäre. Selbst wenn der Beschwerdeführer im Rahmen des Wiedereinsetzungsantrages zu dessen Begründung hätte geltend machen können, die rechtliche Fehleinschätzung seines Verteidigers sei ihm nicht bekannt gewesen, wäre ihm eine solche Vorgehensweise unzumutbar gewesen, weil dies das Eingeständnis seiner Säumnis bedeutet hätte. Die aus seiner Sicht verfassungswidrige Überspannung der Formerfordernisse durch das Fachgericht – in concreto die Nichtanerkennung der Unterschrift durch einen in Bürogemeinschaft tätigen Rechtsanwalt mit dem Zusatz „i.V.“ – wäre nicht (mehr) Gegenstand der Überprüfung im Wiedereinsetzungsverfahren gewesen und hätte vom Beschwerdeführer – ohne inhaltliche Klärung – hingenommen werden müssen.

Weiterlesen:
Die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag - vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 7. Dezember 2015 – 2 BvR 767/15

  1. vgl. BVerfGE 77, 275, 282; 134, 106, 115 m.w.N.[]
  2. vgl. BVerfGE 77, 275, 282[]
  3. vgl. BVerfGE 77, 275, 283[][]